Dies ist eine Diskussion zu Beteiligung an Instandhaltungskosten nach Ende der Mietzeit innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Beteiligung an Instandhaltungskosten nach Ende der Mietzeit folgende Vereinbarung wurde im Formularuntermietvertrag getroffen: Der Untermieter trägt ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten in seinem Zimmer bis zu einer Höhe von 100 EUR. Fragen: Muss sich der Untermieter auch 'ohne Rücksicht auf Verschulden' an den Kosten beteiligen. Gibt es eine 'Ganz oder gar nicht' Regelung? D. h. entweder belaufen sich die Kosten auf 100 Eur oder darunter, so muss der Untermieter diese Kosten tragen, sind die Kosten höher so ist der Untermieter nicht zur Zahlung der Differenz verpflichtet. Können Instandhaltungskosten noch im Nachhinein geltend gemacht werden, wenn der Untermieter bereits ausgezogen ist und ein Übernahmeprotokoll (ohne Bemängelung) unterschrieben wurde? Was beinhaltet Instandhaltungsarbeiten? Sind sie mit Schönheitsreparaturen gleichzusetzen? Gelten die 100 EUR pro Instandhaltungsarbeit oder für den gesamten Mietzeitraum? Wirkt sich die fehlende Eingrenzung auf die Wirksamkeit aus? Vielen Dank für die Hilfe! |
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| AW: Beteiligung an Instandhaltungskosten nach Ende der Mietzeit Instandhaltungsklausel = Kleinreparaturklausel Das ist getrennt von den Schönheitsreparaturen zu betrachten. Die kleinreparaturklausel bezieht sich auf Einrichtungen der Wohnung, die dem regelmäßigen Gebrauch unterliegen. Also Griffe an Fenster und Türen, Wascharmaturen, etc. Was dagegen unter Putz liegt, ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Bei der Kleinreparaturklausel müssen 2 Werte angegeben werden. Einmal die max. Höhe der Reparatur (sollte derzeit 100 € nicht überschreiten) und der max. Jahresbetrag (max. 10 % der Jahresmiete) Angenommen im Mietvertrag wurde korrekt diese Höchstsummen vereinbart, gilt folgendes: Beträgt die Rechnung eines Handwerkers 100,01 €, ist das Sache des Vermieter (obwohl ich deswegen noch keinen Ärger machen würde). Bei 99,99 € dagegen Sache des Mieters. Nachträgliches Verlangen ist eine Frage der Beweisbarkeit. Aber wenn etwas nicht im Übergabeprotokoll vermerkt ist, hat der Vermieter schlechte Karten. Man sollte sich vom Vermieter genau erklären lassen, welche Reparatur er genau bezahlt haben möchte und wie er darauf kommt, dass der Schaden zur Zeit des Mieters geschehen ist. |
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