Dies ist eine Diskussion zu Beschneidung von Minderjährigen im Ausland innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Beschneidung von Minderjährigen im Ausland Die alleine sorgeberechtigte leibliche Mutter (M), jüdischen Glaubens, reist mit ihrem minderjährigen 4 Jahre alten Sohn (K) für einen Monat nach Israel um dort Urlaub zu machen. In Israel lässt M ihren Sohn K von einem Arzt beschneiden, weil sie das gemäß ihres Glaubens so für richtig hält und weil sie gehört hat, dass dies in Deutschland verboten sei. Es sei gegeben, dass die Beschneidung (Zirkumzision) in Israel tatsächlich legal und üblich sei. Zurück in Deutschland verbringt K kurz darauf ein Wochenende mit seinem umgangsberechtigten leiblichen Vater (V). V entdeckt die Beschneidung an K und möchte nun gegen M vorgehen um K zu schützen. M, K und V seien deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Gesucht seien folgende Antworten: 1.) Ist M in Deutschland aufgrund eines Strafantrages durch V wegen der Beschneidung von M zu bestrafen? 2.) Kann V das alleinige Sorgerecht für K von M auf sich übertragen lassen? 3.) Kann V den Umgang von K mit M verbieten? Was haltet Ihre von meinem Lösungsvorschlag: Zu 1. Körperverletzung gem. § 224 StGB erfüllt, da Haut vom Körper abgetrennt wurde (= Verletzung) Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 (1) Nr. 2 + 4 StGB erfüllt, da mittels einer Waffe i.S.d. StGB (Skalpell) und durch einen Dritten (Arzt) Mißhandlung von Schutzbefohlenen gem § 225 (1) Nr. 1 + 2 StGB erfüllt, da M mit K zusammenwohnt und für M für K verantwortlich ist Täterschaft gem. § 25 (1) StGB, K begeht die Tat durch einen anderen (Arzt) Aber: Nicht im Inland begangen, daher § 3 StGB nicht erfüllt Kein Angriff auf inländische Rechtsgüter i.S.d. § 5 StGB Kein Angriff auf international geschützte Rechtsgüter i.S.d § 6 StGB Keine Geltung in anderen Fällten gem. § 7 (1) + (2) StGB, da Israel zwar Ausland ist jedoch die Tat am Tatort nicht mit Strafe bedroht ist und der Tatort einer rechtmäßigen hoheitlichen Strafgewalt unterliegt Fazit: M hat sich gem. StGB nicht strafbar gemacht Zu 2. Kindeswohlschädigung liegt vor, da die M ihr Kind tatsächlich geschädigt hat. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass M ihr Kind weiterhin schädigt, denn Beschneiden kann man nur einmal. Eine Kindeswohlgefährdung würde wenn überhaupt nur bei einem anderen männlichen Kind von M erkannt werden können, da von Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Daher kein Entzug des Sorgerechts. Zu 3. Siehe 2. Eure Meinung bitte! |
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| AW: Beschneidung von Minderjährigen im Ausland Ok, keiner antwortet, dann bringe ich gleich mal meine Fallabwandlung, vielleicht ergibt sich dann eine Diskussion (hoffe ich zumindest...): Fallabwandung: Gegeben sei folgender Sachverhalt: Die alleine sorgeberechtigte leibliche Mutter (M), muslimischen Glaubens, reist mit ihrem minderjährigen 4 Jahre alten Sohn (K) für einen Monat nach Afghanistan um dort Urlaub zu machen. In Afghanistan lässt M ihren Sohn K von einem Arzt beschneiden, weil sie das gemäß ihres Glaubens so für richtig hält und weil sie gehört hat, dass dies in Deutschland verboten sei. Es sei gegeben, dass die Beschneidung (Zirkumzision) in Afghanistan in einem Gebiet weitab von der Hauptstadt stattfindet, in dem keine staatliche Ordnung herrscht. Bei den Einheimischen sei die Beschneidung üblich. Zurück in Deutschland verbringt K kurz darauf ein Wochenende mit seinem umgangsberechtigten leiblichen Vater (V). V entdeckt die Beschneidung an K und möchte nun gegen M vorgehen um K zu schützen. M, K und V seien deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Gesucht seien folgende Antworten: 1.) Ist M in Deutschland aufgrund eines Strafantrages durch V wegen der Beschneidung von M zu bestrafen? 2.) Kann V das alleinige Sorgerecht für K von M auf sich übertragen lassen? 3.) Kann V den Umgang von K mit M verbieten? Was haltet Ihre von meinem Lösungsvorschlag: Zu 1. Körperverletzung gem. § 224 StGB erfüllt, da Haut vom Körper abgetrennt wurde (= Verletzung) Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 (1) Nr. 2 + 4 StGB erfüllt, da mittels einer Waffe i.S.d. StGB (Skalpell) und durch einen Dritten (Arzt) Mißhandlung von Schutzbefohlenen gem § 225 (1) Nr. 1 + 2 StGB erfüllt, da M mit K zusammenwohnt und für M für K verantwortlich ist Täterschaft gem. § 25 (1) StGB, K begeht die Tat durch einen anderen (Arzt) Aber: Nicht im Inland begangen, daher § 3 StGB nicht erfüllt Kein Angriff auf inländische Rechtsgüter i.S.d. § 5 StGB Kein Angriff auf international geschützte Rechtsgüter i.S.d § 6 StGB ABER KRISENGEBIET(!): Geltungsbereich des § 7 StGB, da Krisengebiet zwar Ausland ist jedoch der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Das Kind K ist deutscher Staatsbürger. Somit ist das deutsche StGB anwendbar. Fazit: M hat sich gem. StGB strafbar gemacht Zu 2. Kindeswohlschädigung liegt vor, da die M ihr Kind tatsächlich geschädigt hat. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass M ihr Kind weiterhin schädigt, denn Beschneiden kann man nur einmal. Eine Kindeswohlgefährdung würde wenn überhaupt nur bei einem anderen männlichen Kind von M erkannt werden können, da von Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Daher kein Entzug des Sorgerechts. Zu 3. Siehe 2. Eure Meinung bitte! |
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| AW: Beschneidung von Minderjährigen im Ausland moin, mal ein paar anmerkungen: -grundtatbestand der körperverletzung ist der §223 stgb, nicht §224 stgb. -mmn ist die gefährliche körperverletzung gem. §224 stgb nicht einschlägig, da das skalpell keine waffe ist. es wurde nicht benutzt, um jemanden damit zu verletzen, sondern für einen heileingriff durch einen arzt. das ist strittig und muss ausgelegt werden. -in bezug um sorgerecht kommt die problematik der religiösen freiheit auf.sprich: ist es gerechtfertigt, dass die mutter ihr kind beschneiden lässt... |
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