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Beerdigungskosten der eltern für Ihren sohn

Dies ist eine Diskussion zu Beerdigungskosten der eltern für Ihren sohn innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 27.01.2012, 20:06
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Beerdigungskosten der eltern für Ihren sohn

Hallo,

Mal Angenommen der Mann(M) der A stirbt, M ist Sohn von S und T. A veranlasst die Beerdigung des M, beantragt danach aber die Übernahme der Beerdigungskosten durch das Sozialamt nach § 74 SGB XII. Darauf bekommen S und T einen Brief vom Sozialamt das sie Ihre Finanzen offen legen sollen, im Brief werden zudem die Beerdigungskosten als Grund genannt.

könnten S und T für die Beerdigungskosten herangezogen werden obwohl A diese Veranlasst und ausgestattet hat und es zudem drei Söhne gibt welche einerseits in Arbeit andererseits Arbeitslos sind? Wenn ja auf welcher Gesetzesgrundlage beruht dies?

Danke für eure Anworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 20:51
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AW: Beerdigungskosten der eltern für Ihren sohn

die beerdigungskosten müssen die erben (gesamtschuldnerisch) tragen. dh. das sozialamt darf sich ein irgendeinen erben wenden und wenn er entsprechend "genug geld" hat, muss er zahlen. hat dann natürlich einen anspruch gegen die anderen erben, dass sie ihrer anteile entsprechend zurückzahlen.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 12:38
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AW: Beerdigungskosten der eltern für Ihren sohn

Wäre es dann nicht aber von Nöten, das zunächst die nächst gelegenen Erben herangezogen würden? Oder anders, müsste das Amt nicht zunächst eine Prüfung der Erben und der Erbmaße vornehmen?
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  #4 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 13:03
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AW: Beerdigungskosten der eltern für Ihren sohn

ah, moment, ich hatte vorher nicht richtig gelesen. frage: gibt es ein testament? bzw. wer wurde denn überhaupt erbe? oder wurde das erbe ausgeschlagen?

sofern wir von der gesetzlichen erbfolge ausgehen (wenn also kein testament vorliegt) und der verstorbene kinder hatte, wären die kinder und die ehefrau erben geworden.

dann müsste sich das sozialamt zuerst an diese halten. sollte sie alle nicht in der lage sein zu zahlen, so kommen die eltern als nächste angehörige (was in den bestattungsgesetzen der länder geregelt ist) in frage.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 13:14
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AW: Beerdigungskosten der eltern für Ihren sohn

Also ein Testament ist nicht vorhanden, die Frage ist nun ob die Frau des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hat, die Kinder müssten gemäß der Reinfolge entweder das Erbe ebenfalls ausgeschlagen haben oder kein Geld zur verfügung haben. Erst dann dürfte ja die Pflicht auf die Eltern des M Zurückfallen oder? Wenn diese nun aber auch das erbe ausschlagen und sagen wir die Geschwister des M auch, wie würde es dann weiter gehen? Und müsste bei nicht vorhandenen Finanziellen Polster der nächsten Anverwandten nicht trotzallem erst einmal die Erbmaße zur begleichung der Verbindlichkeiten herangezogen werden, also auch für die Beerdigung? (unter der Vorraussetzung das alle erbberechtigten das erbe Auschlagen)
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  #6 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 13:30
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AW: Beerdigungskosten der eltern für Ihren sohn

nach § 1968 bgb müssen die erben die beerdigungskosten tragen. wer das erbe ausschlägt ist ja keine erbin mehr und muss danach also nicht zahlen. sollten sämltiche erben das erbe ausgeschlagen haben oder trotzdem nicht in der lage sein zu zahlen, müssen die nächsten angehörigen, ich meine, da kämen nur kinder oder eltern in frage (das weiß ich aber nicht genau), für die kosten aufkommen.

erst wenn niemand dazu in der lage wäre, zahlt väterchen staat.
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  #7 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 13:34
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AW: Beerdigungskosten der eltern für Ihren sohn

Okay das ist schon mal das was ich bestätigt haben wollte. :-) Danke soweit. Jetzt hätte ich noch eine Frage und zwar, es heißt man müsse das erbe bis 6 wochen nach erfahren der Erbfähigkeit ausschlagen, fpr die Frau und die Kinder wäre das ja bereits mit dem Tode des Vaters, bis dahin sind doch die Eltern aber nicht erbbrechtigt sondern erst mit dem Ausschlagen der Frau und der Kinder oder? Oder gelten diese 6 Wochen auch für die Anderen Verwandten ab dem Sterbefall?
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beerdigung, erbe, erbrecht, sgb

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