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| Bafög Student x bekommt kein Bafög mehr, Ablehnung da er est nach dem 4. Semester die Studienrichtung von Mittelaltergeschichte in die allg. Geschichte gewechselt hat. Grund: Student konnte nicht ausreichend Proseminare belegen, da völlig überfüllt und nur ein Dozent an der Uni für diese Fachrichtung tätig ist. Weiterhin konnte eine Hausarbeit zu spät bewertet werden, weil die erste Ausgabe angeblich nie beim Dozenten angekommen ist. So fehlte auch der Leistungsnachweis beim Bafög Antrag für Wintersemester 2011/2012. Student hat leider keine Nachweise behalten für die Ablehnung der Proseminare und Postnachweis (Einschreiben). Gibt es Ausnahmeregelungen für solche Fälle, wo das Bafög doch weitergezahlt werden kann auch wenn ein Fachrichtungswechsel nach dem 4. Semester efolgt. Student hatte noch die Hoffnung das sich der Personalschlüssel an der Uni ändert, leider Fehlanzeige. ![]() Hoffe ihr habt einen guten Rat, welche Möglichkeiten es noch gibt. Gruß Anken |
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| AW: Bafög Leider kam der Bescheid vom Studentenwerk (Bafög Amt) und eine Rechtsberatung gibt es dort nicht wenn es mit Bafög zusammenhängt. Ist es schon als Fachrichtungswechsel zu sehen, wenn Student von mittelalterliche Geschichte in allg. Geschichte wechselt oder ist es nicht nur eine Schwerpunktverlagerung? |
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| AW: Bafög Die einzige Chance in diesem Fall ist ein Fachwechsel aus "unabweisbarem Grund". Das läge zB vor, wenn ein Theologiestudent vom Glauben abfällt oder ein Sportstudent invalide wird. Bei den Geisteswissenschaften kann man das vergessen. Soweit Student X das Geld wirklich zum Studieren braucht, empfiehlt sich hier eine Kombination aus Wohngeld und Studienkredit. Anspruch auf Wohngeld hat ein Student grundsätzlich dann, wenn er beim Bafög "dem Grunde nach" abgelehnt wurde. Ein Fachwechsel wäre eine Ablehnung dem Grunde nach. Voraussetzung des Wohngeldes ist aber, dass der Antragsteller bereits über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, das der Höhe nach dem Hartz IV-Satz + der Warmmiete der eigenen Wohnung entspricht. Der Hartz IV-Satz liegt bei ca. 375€. Läge die Miete des X bei 300€, so müsste X für einen Wohngeldanspruch ein Einkommen von 675€ haben. Um das zur gewährleisten eignet sich entweder ein Nebenjob oder ein Studienkredit. Nachteil des Studienkredits sind die Zinsen, die man zahlen muss. Vorteil des Kredits ist, man kann sich auf das Studium konzentrieren und wird einen höheren Wohngeldsatz erhalten. Denn: Der Studentenkredit wird zwar bei der Frage des Wohngeldanspruchs einberechnet, er zählt aber nicht in der Berechnung der Wohngeldhöhe (eben weil der Kredits Kredit ist und kein eigenes Geld). Erhält man zB 300€ Unterhalt und nimmt einen monatlichen Kredit von 375€ auf, so existiert ein Wohngeldanspruch dem Einkommen nach und die Höhe berechnet sich am Maßstab eines Einkommens von 300€ (und nicht am Maßstab von 675€. Das führt wie gesagt zu einem deutlich höheren Wohngeldanspruch. Ein weiterer Vorteil: Durch den finanziellen Überschuss, den man letztlich durch die 675€ + Wohngeld haben wird, kann man das Wohngeld jeden Monat zur Seite legen und auf einem Konto ansparen. Dieses Geld kann man sich während des Studiums von der Bank verzinsen lassen und so im Jahr nochmal ein paar Euro verdienen. Am Ende der Kreditlaufzeit hat man dann durch das Wohngeld eine stattliche Summe angespart, die man in eine Sondertilgung des Kredits stecken kann. Somit werden wiederum die anfallenden Zinszahlungen für die Kreditrückzahlung ordentlich gedrückt. |
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| AW: Bafög Ist es eigentlich eine Schwerpunktverlagerung wenn von Geschichte im Mittelalter in allg. Geschichte "gewechselt " werden muß. Student X mußte wechseln, da Pro Seminare ständig überfüllt waren und er somit Absagen für diese Seminare bekommen hat. Student X hat sich im September 2011 dazu entschieden um nicht noch mehr Zeit zu verlieren und da der Personalschlüssel der Uni nicht geändert wurde, leider. Ist es nicht eventuell eine "Grauzone" beim Bafög und liegt es im Ermessen des jeweiligen Bearbeiters? Die Entscheidung des Bearbeiters hat nicht alle Aspekte berücksichtigt, denn Student X tat es nicht aus langer Weile, sondern um vernünftig weiter zu studieren.Gruß Anken |
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| AW: Bafög VwV 7.3.4 zu §7 BAföG: Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn a. sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, daß die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder b. der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden. --------------- Dem Bearbeiter wird es erstmal egal sein (müssen), aus welchem Grund der Student genau wechselt. Ausnahme hierfür bildet §7 III BAföG. Der wichtige Grund wird grundsätzlich jedoch nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters zu Gunsten des Studenten vermutet. Ein Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters ist möglich. Dann muss aber der Student die Unzumutbarkeit der Studienfortführung beweisen. Nach Beginn des 4. Fachsemesters existiert nur noch die Möglichkeit des unabweisbaren Grundes. Der unabweisbare Grund liegt nur bei Unerträglichkeit des aktuellen Studiums vor und wird sehr eng ausgelegt. Hier kommt wie oben erwähnt nur noch das in Betracht was wirklich unabweisbar ist. Glaubensabfall iM theologiestudium oder Invalidität im Sportstudium wären hier Beispiele. Unabweisbare Gründe im geisteswissenschaftlichen Bereich sind beinahe nicht vorhanden. Wenn der Student tatsächlich vorbildlich (idealerweise nach Studienverlaufsplan) studiert hat und die Exmatrikulation aus dem Fachbereich wirklich nur darauf zurückzuführne ist, dass die uni keine plätze in den erforderlichen Seminaren angeboten hat, wenn es für den Studenten also objektiv unmöglich war, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen, dann wäre das ganze Thema eher eine Frage, die auf eine Klage gegen die Universität gerichtet wäre. Das Bafögamt wird da aber erstmal nichts tun können. |
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| AW: Bafög Ja das klingt schon logisch und ich denke der Student war einfach zu gutgläubig und hatte gehofft die Uni wird etwas ändern. Das wäre ein Kampf gegen Goliath. Im letzten Artikel wurde die Möglichkeit des Wohngeldes erwähnt und eines Kredits. Bloß beim wohngeld bin ich mir nicht sicher, ob erst die Eltern den vollen Unterhalt zahlen müssen, Student bekommt zwar Unterhalt in Höhe von 300 Euro, aber wenn die Düsseldorfer Tabelle zugezogen wird, dann müßte er eigentlich ca 600 Euro bekommen. Wird beim Wohngeld erst die Einkommen der Eltern geprüft oder zählt nur der eigene Haushalt des Studenten? Gruß Anken |
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| AW: Bafög Beim Wohngeld wird das Einkommen der Eltern nicht geprüft. Es ist lediglich ein Mietkostenzuschuss und als solcher vom Einkommen des Antragstellers sowie der Miete der Wohnung abhängig. Allerdings frage ich mich ernsthaft, wie der Student Bafög in nennenswerter Höhe erhalten konnte, wenn er von den Eltern grundsätzlich 600€ bekommen müsste. Im Gegensatz zum Wohngeld wird das Einkommen der Eltern beim BAföG nämlich eingehend geprüft. |
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| AW: Bafög Das Einkommen muss nicht so hoch sein um Wohngeld zu erhalten. IdR. sind 80 % des fiktiven ALG2-Satzes ausreichend. Grundsätzlich muss aber lediglich sichergestellt werden, dass das Wohngeld auch tatsächlich für die Wohnung verwendet wird und nicht zum Lebensunterhalt. Dafür ist es nicht da. Auch Vermögen kann - unter Abschmelzung - als Einkommen berücksichtigt werden. Meines Wissens sind auch Sachwerte als Einkommen beim Wohngeld berücksichtigungsfähig, z.B. Naturalien (Essen bei den Eltern). Da lässt sich also noch was machen. Mit etwas Mumm und ggf. und einem guten RA, ließe sich auch feststellen, dass ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft (ALG2) gewährt werden kann. Anspruchsgrundlage für Studenten die bei den Eltern wohnen wäre § 7 Abs. 5 SGB II i.V.m. § 27 Abs. 3 SGB II, der auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verweist. Verfassungsrechtlich bedenklich halte ich, dass Studenten deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bemisst, von den Leistungen gem. § 27 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen sind. Dann müsste aber die Unterkunft mehr kosten als der Zuschuss gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (224 € o.ä. hoch).
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Bafög Zitat:
![]() Das mit dem abschmelzenden vermögen ist ein guter Hinweis. Das kann tatsächlich als Einkommen betrachtet werden um somit die notwendige Einkommensgrenze zu erreichen. |
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| AW: Bafög Ich muss mich korrigieren. Gem. § 20 Abs. 2 WoGG erhält kein Wohngeld, wem BAföG-Leistungen dem Grunde nach zustehen. Zumindest, wenn alle Haushaltsmitglieder Anspruch auf Wohngeld hätten.
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