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Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Dies ist eine Diskussion zu Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 29.07.2010, 17:32
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Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Hallo liebe Foristen,

ich hätte gerne Eure Meinung zu folgendem fiktiven Fall und bedanke mich schon im Voraus ganz herzlich für Eure Bemühungen!

Angenommen:
Eine 92 Jahre alte, seit 33 Jahren verwitwete Frau stirbt. Sie hat 2 Söhne: A und B.
Sohn A, den man als sehr geschäftstüchtig und berechnend bezeichnen könnte, zieht die Mutter schon sehr früh emotional auf seine Seite und verschafft sich deren Bankvollmacht. Als die Mutter 88 Jahre alt ist und schon mehrere Schlaganfälle hinter sich hat, fährt er sie in weiser Voraussicht zum Notar. Dort wird ein Testament verfasst, in dem Sohn A als Alleinerbe eingesetzt wird. Sohn B wird darin enterbt.

Als Sohn B – nach dem Tod der Mutter – von seiner Enterbung erfährt, fordert er von seinem Bruder (Sohn A) Auskunft über den Nachlass der Mutter (um dann den ihm zustehenden Pflichtteil berechnen zu können).
Daraufhin erhält er vom Anwalt von Sohn A eine Auflistung des Nachlasses (jedoch KEIN notarielles (!) Nachlassverzeichnis). Der Nachlass umfasse demnach ein Girokonto und ein Sparbuch zugunsten von Sohn A und beläuft sich demnach auf 47 400 Euro.

Sohn B ist einigermaßen irritiert ob dieser Angabe, denn seine Mutter lebte äußerst genügsam, um nicht zu sagen asketisch (also keine Reisen, teure Kleidung, Hobbys etc.), obwohl sie – dank Ihres verstorbenen Mannes - eine gute Rente hatte. Der Nachlass hätte demzufolge eine Größenordnung von gut 300 000 Euro haben müssen.
Sohn B vermutet also, dass entweder die Nachlassliste des Anwalts seines Bruders nicht richtig oder vollständig ist, oder – was noch sehr viel wahrscheinlicher ist- dass sich sein Bruder (als Inhaber der Bankvollmacht) schon zu Lebzeiten großzügig vom Konto der Mutter bedient hat.
Nun meine Fragen:
1. Kann sich Sohn B auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachlassliste, die er vom Anwalt seines Bruders bekommen hat, genauso verlassen wie bei einem notariellen Nachlassverzeichnis?
2. Wenn nein, muss ihm sein Bruder (Sohn A) auf Verlangen ein solches aushändigen?
3. Muss die Bank dem Sohn B als Pflichtteilberechtigten Auskunft über die Kontobewegungen der letzten Jahre geben? (Bank + Kontonummer sind ihm bekannt)
4. Wenn nein, wie kann Sohn B sonst nachweisen, dass Sohn A das Konto der Mutter schon weitgehend abgeräumt hat, damit die Erbmasse, auf deren Basis sich ja der Pflichtteil errechnet, möglichst klein ist?
5. Selbst wenn Sohn A die Abbuchungen als Schenkungen seiner Mutter titulieren würde, hätte Sohn B ja einen Pflichtteilergänzungsanspruch auf alle Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre. Wie kann Sohn B den Umfang der "Schenkungen" feststellen, wenn er keine Kontoauszüge einsehen kann?
6. Der Notar schreibt im Testament, dass er im Gespräch mit der alten Frau festgestellt habe, dass diese "testierfähig" sei. Nun, die alte Dame war sicherlich nicht schwer dement, aber kann ein Notar in einem einfachen Gespräch feststellen, ob sein Gegenüber im VOLL-Besitz seiner geistigen Kräfte ist? Ein Notar ist studierter Jurist und kein Psychiater oder Neurologe! Sohn B weiß, dass seine Mutter bereits Jahre vor ihrem Tod Schlaganfälle hatte, durch welche sie nicht nur die sichtbaren motorische Beeinträchtigungen sondern auch Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten davongetragen haben könnte.
7. Wie kann Sohn B nachweisen, dass seine Mutter beim Verfassen des Testaments – wie auch schon die Jahre vorher - emotional von ihrem Sohn A abhängig war, und das Testament erst auf dessen Initiative bzw. höchstwahrscheinlich sogar auf dessen psychischen Druck hin entstand? Der betreuende Hausarzt z. B. wäre dabei ein denkbar schlechter "Zeuge", weil dieser ein sehr enger Freund von Sohn A ist...

Ein dickes DANKE :-) für jede Antwort
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  #2 (permalink)  
Alt 29.07.2010, 17:55
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AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Zitat:
1. Kann sich Sohn B auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachlassliste, die er vom Anwalt seines Bruders bekommen hat, genauso verlassen wie bei einem notariellen Nachlassverzeichnis?
Sofern Sohn B die Richtigkeit anzweifelt, kann auf seinen Wunsch ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden. Hierbei hat Sohn B ein Anwesenheitsrecht. Die dadurch entstehenden Kosten schmälern den Nachlass.
Zitat:
2. Wenn nein, muss ihm sein Bruder (Sohn A) auf Verlangen ein solches aushändigen?
Siehe 1.
Zitat:
3. Muss die Bank dem Sohn B als Pflichtteilberechtigten Auskunft über die Kontobewegungen der letzten Jahre geben? (Bank + Kontonummer sind ihm bekannt)
Nein! Die Bank darf nur den Erben (unter Vorlage des Erbscheins) Auskunft erteilen. Ausnahme: Sohn B verfügt über eine Vollmacht über den Tod hinaus bzw. für den Todesfall.
Zitat:
4. Wenn nein, wie kann Sohn B sonst nachweisen, dass Sohn A das Konto der Mutter schon weitgehend abgeräumt hat, damit die Erbmasse, auf deren Basis sich ja der Pflichtteil errechnet, möglichst klein ist?
Da Sohn A zu Lebzeiten bereits Vollmacht über die Konten hatte und die Mutter mit ihrem Geld tun und lassen konnte was sie wollte, hat Sohn B aus meiner Sicht keine Chance. Lediglich über (Geld-)Geschenke in den letzten 10 Jahren muss Sohn A Auskunft erteilen.
Zitat:
5. Selbst wenn Sohn A die Abbuchungen als Schenkungen seiner Mutter titulieren würde, hätte Sohn B ja einen Pflichtteilergänzungsanspruch auf alle Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre. Wie kann Sohn B den Umfang der "Schenkungen" feststellen, wenn er keine Kontoauszüge einsehen kann?
Gar nicht. Sohn A würde sich strafbar machen, wenn er unrichtige Angaben dbzgl. machen würde.
Zitat:
6. Der Notar schreibt im Testament, dass er im Gespräch mit der alten Frau festgestellt habe, dass diese "testierfähig" sei. Nun, die alte Dame war sicherlich nicht schwer dement, aber kann ein Notar in einem einfachen Gespräch feststellen, ob sein Gegenüber im VOLL-Besitz seiner geistigen Kräfte ist? Ein Notar ist studierter Jurist und kein Psychiater oder Neurologe! Sohn B weiß, dass seine Mutter bereits Jahre vor ihrem Tod Schlaganfälle hatte, durch welche sie nicht nur die sichtbaren motorische Beeinträchtigungen sondern auch Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten davongetragen haben könnte.
Wie dem auch sei. Im Nachhinein wird Sohn B nichts gegenteiliges beweisen können. Ich schätze man wird hier dem Notar Glauben schenken.
Zitat:
7. Wie kann Sohn B nachweisen, dass seine Mutter beim Verfassen des Testaments – wie auch schon die Jahre vorher - emotional von ihrem Sohn A abhängig war, und das Testament erst auf dessen Initiative bzw. höchstwahrscheinlich sogar auf dessen psychischen Druck hin entstand? Der betreuende Hausarzt z. B. wäre dabei ein denkbar schlechter "Zeuge", weil dieser ein sehr enger Freund von Sohn A ist...
Gar nicht. Es liegt im Ermessen der Mutter was sie mit ihrem Geld macht. Sofern es keine Zeugen gibt, die gesehen haben, dass Sohn A die Mutter unter Druck gesetzt hat, sehe ich hier keine Möglichkeit oben genannten zu beweisen........
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  #3 (permalink)  
Alt 31.07.2010, 16:57
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AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Hallo Mucki58, vielen Dank für Deine Ausführungen :-)

Ich habe diesen Thread versehentlich im Unterforum "Aktuelle juristische Diskussionen und Themen" gepostet, wollte ihn aber eigentlich im Forum "Erbrecht" haben, weil er da natürlich besser passt. Nun weiß ich leider nicht, wie ich Deine Antwort in das Erbrecht-Forum verschieben kann (wo mir auch schon jemand geantwortet hat) damit die beiden gleichnamigen Threads zusammengeführt werden. Kann mir da jemand sagen, wie das geht?

Zum notariellen Nachlassverzeichnis hätte ich jetzt noch ein paar Fragen:

1. Wie muss Sohn B vorgehen, wenn er ein solches erstellt haben möchte? Einfach den Anwalt von Sohn A kontaktieren, oder muss die Angelegenheit dafür erst vor Gericht gegangen sein?

2. Würden für ein notarielles Nachlassverzeichnis auch tatsächlich alle Kontoauszüge der letzten 10 Jahre durchgeackert, damit alle Schenkungen für den Pflichtteilergänzungsanspruch herausgearbeitet werden können?
Andernfalls könnte Sohn A ja behaupten, dass er sich nicht mehr an alle Schenkungen "erinnern" kann.

3. Wie hoch sind (in etwa!) die Kosten für so ein notarielles Nachlassverzeichnis?

4. Würden die Kosten vom Gesamtnachlass abgezogen bevor der Pflichtteil berechnet wird (Sohn B als Pflichtteilberechtigter erbt ja ein Viertel des Gesamtnachlasses, würde also auch nur ein Viertel der Kosten tragen)? Oder wird erst der Gesamtnachlass aufgeteilt und dann die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis zur Hälfte auf die beiden Söhne aufgeteilt?

5. Werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre in vollem Umfang zum Nachlass dazugerechnet?

Nochmals vielen Dank für Deine Bemühungen!
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  #4 (permalink)  
Alt 31.07.2010, 22:32
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AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Zitat:
Zitat von MickNick Beitrag anzeigen
1. Wie muss Sohn B vorgehen, wenn er ein solches erstellt haben möchte? Einfach den Anwalt von Sohn A kontaktieren...
Es sollte genügen, den Anwalt hiervon zu informieren.
Zitat:
2. Würden für ein notarielles Nachlassverzeichnis auch tatsächlich alle Kontoauszüge der letzten 10 Jahre durchgeackert, damit alle Schenkungen für den Pflichtteilergänzungsanspruch herausgearbeitet werden können?
Nein.
Zitat:
Würden die Kosten vom Gesamtnachlass abgezogen bevor der Pflichtteil berechnet wird (Sohn B als Pflichtteilberechtigter erbt ja ein Viertel des Gesamtnachlasses, würde also auch nur ein Viertel der Kosten tragen)?
Ja.
Zitat:
5. Werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre in vollem Umfang zum Nachlass dazugerechnet?
Nein.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.08.2010, 13:25
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AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Hallo CruNCC, danke Dir für Deine Antworten.

zu 2. Wenn nein, wie sollen dann die Schenkungen der letzten 10 Jahre vollständig erfasst werden können??? Wenn Sohn B die Kontoauszüge nicht einsehen darf, und Sohn A sich entweder nicht an alle Schenkungen erinnern KANN oder WILL...

zu 5. Wie fließen die Schenkungen denn sonst bei der Berechnung des Pflichtteils für Sohn B ein?

Danke Dir und einen schönen Sonntag!
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  #6 (permalink)  
Alt 01.08.2010, 16:09
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AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Zitat:
Zitat von MickNick Beitrag anzeigen
zu 2. Wenn nein, wie sollen dann die Schenkungen der letzten 10 Jahre vollständig erfasst werden können??? Wenn Sohn B die Kontoauszüge nicht einsehen darf, und Sohn A sich entweder nicht an alle Schenkungen erinnern KANN oder WILL...
Wie schon geschrieben Sohn B würde sich strafbar machen, wenn er seiner Auskunftspflicht nicht vollumfänglich nachkommt.

Zitat:
zu 5. Wie fließen die Schenkungen denn sonst bei der Berechnung des Pflichtteils für Sohn B ein?
Die Schenkungen fließen anteilig in die Berechnung mit ein:

Zitat:
§ 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
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  #7 (permalink)  
Alt 01.08.2010, 18:28
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AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Hallo Mucki58,
Du hilfst mir wirklich ein großes Stück weiter, DANKE!

Könntest Du mir noch den Paragraphen nennen, mit dem Sohn B das Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis und auf die Anwesenheit dabei untermauern könnte?

Und in welcher Größenordnung (ca.Angabe genügt natürlich) bewegen sich die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis?

Kann Sohn A dafür den gleichen Notar auswählen, bei dem dieser bereits das Testament erstellen ließ?

Und nochmals zu 2.: Sohn A würde sich "strafbar machen" schreibst Du.
Schön und gut, aber wenn sowieso niemand die Kontoauszüge kontrolliert, kann auch niemand eventuelle Falschaussagen von Sohn A aufdecken und anklagen... Und wo kein Kläger,...
Also hat Sohn A eigentlich auch nichts zu befürchten ...

Wann kann Sohn B eigentlich eine eidesstattliche Erklärung fordern? Muss die Angelegenheit dafür erst vor Gericht gegangen sein?

Viele Grüße und nochmals 1000 Dank
MickNick
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  #8 (permalink)  
Alt 02.08.2010, 08:05
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AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Zitat:
Zitat von MickNick
Könntest Du mir noch den Paragraphen nennen, mit dem Sohn B das Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis und auf die Anwesenheit dabei untermauern könnte?
Na klar
Zitat:
§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Zitat:
Zitat von MickNick
Und in welcher Größenordnung (ca.Angabe genügt natürlich) bewegen sich die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis?
Die Kosten eines notarielles Nachlassverzeichnisses bestimmen sich nach der Kostenordnung (bitte googeln) und sind abhängig vom Wert des Nachlasses.

Zitat:
Zitat von MickNick
Schön und gut, aber wenn sowieso niemand die Kontoauszüge kontrolliert, kann auch niemand eventuelle Falschaussagen von Sohn A aufdecken und anklagen... Und wo kein Kläger,...
Also hat Sohn A eigentlich auch nichts zu befürchten ...
Nun, so ist das aber. Solange es keinerlei Beweise oder schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Sohn A unrichtige Angaben macht, wird man ihm Glauben schenken. Es ist auch einfach unmöglich, dass man bei jedem Todesfall sämtliche Kontobewegungen der letzten 10 Jahre überprüft. Wie soll das in der Praxis funktionieren
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  #9 (permalink)  
Alt 02.08.2010, 12:18
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AW: Auskunftsansprüche des Pflichtteilberechtigten

Zitat:
Nun, so ist das aber. Solange es keinerlei Beweise oder schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass Sohn A unrichtige Angaben macht, wird man ihm Glauben schenken. Es ist auch einfach unmöglich, dass man bei jedem Todesfall sämtliche Kontobewegungen der letzten 10 Jahre überprüft. Wie soll das in der Praxis funktionieren
Sohn B würde diese Arbeit ganz bestimmt übernehmen
Und selbst wenn er einen Notar dafür bezahlen müsste, würde sich das für Sohn B rechnen.

Könntest Du mir noch die letzten beiden Fragen beantworten?

1. Wer darf den Notar bestimmen, bei dem das not. Nachlassverzeichnis erstellt wird?

2. Wann kann Sohn B von Sohn A eine eidesstattliche Erklärung fordern?

Hätte ich Deine Adresse, würde ich Dir eine Flasche Wein zukommen lassen, dafür, dass Du Dir soviel Mühe gemacht hast...
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  #10 (permalink)  
Alt 02.08.2010, 12:35
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Zitat:
Zitat von MickNick
Sohn B würde diese Arbeit ganz bestimmt übernehmen
Und selbst wenn er einen Notar dafür bezahlen müsste, würde sich das für Sohn B rechnen.
Das glaube ich gerne
Zitat:
Die reine Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen im Rahmen einer Pflichtteilsstreitigkeit stellt kein notarielles Verzeichnis im Sinne des § 2314 Abs.1 S. 3 BGB dar. Ein solches Verzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen nur, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für den Inhalt verantwortlich ist.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis liegt also nur dann vor, wenn der Notar eigene Feststellungen über die vorhandenen Nachlassgegenstände und das Nichtvorhandensein weiterer Gegenstände oder Verbindlichkeiten getroffen hat.
Quelle: http://www.ndeex.de/erbrecht_aktuell/1279896291.html

Wer sich den Notar aussuchen darf, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Spielt aus meiner Sicht auch keine Rolle.

Zitat:
Zitat von MickNick
2. Wann kann Sohn B von Sohn A eine eidesstattliche Erklärung fordern?
Sohn B kann von Sohn A eine eidesstattliche Versicherung verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist. Die Kosten sind aber in diesem Fall alleine von Sohn B zu tragen, d.h. sie gehören nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Zitat:
§ 2006 BGB Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.

(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.

(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
Zitat:
Zitat von MickNick
Hätte ich Deine Adresse, würde ich Dir eine Flasche Wein zukommen lassen, dafür, dass Du Dir soviel Mühe gemacht hast...
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