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Anzeigepflicht des Finders

Dies ist eine Diskussion zu Anzeigepflicht des Finders innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 07.08.2012, 21:09
V.I.P.
 
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Hallo,

kurze Geschichte, viele Fragen:

G ist Gast auf einem großen Kreuzfahrtschiff des Unternehmens U. Während der Reise findet er auf der Toilette 200 EUR (3 Geldscheine). G gibt die Scheine an der Rezeption ab.
U hat noch weitere Schiffe und veranlasst, dass alle Fundsachen an die Zentrale in Stadt S transportiert werden. Von dort werden die Fundstücke die zugeordnet werden können, an die jeweiligen Empfangsberechtigten verschickt.
Der Eigentümer der 200 EUR kann jedoch nicht ausfindig gemacht werden. Eine Anzeige bei einer zuständigen Behörde unterbleibt. Inzwischen sind 7 Monate vergangen.
Der Gast G fragt nun bei U nach, ob die 200 EUR ihm jetzt aufgrund des § 973 Abs. 1 S. 1 BGB überwiesen werden.

So wie ich die Sache sehe, wäre eigentlich der U "Finder" der Geldscheine, vgl. BGH-Urteile vom 24.06.1987, Az: VIII ZR 379/86 und vom 27.11.1952, Az: IV ZR 178/52.
Der Finder hat der zuständigen Behörde gemäß § 965 Abs. 2 BGB unverzüglich Anzeige vom Fund zu machen.
So wäre gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB nach Ablauf der 6-Monatsfrist der U Eigentümer, wenn eine Anzeige erfolgte. Eine Verzichts- bzw. Abtretungserklärung des U ggü dem G liegt nicht vor.

Nun wird aber der Unternehmer der mehrere Schiffe und daher sehr viele Fundstücke pro Woche hat, nicht jedes Fundstück bei der zuständigen Stelle melden. Der Aufwand wäre einfach zu groß.
Muss der U wirklich die vielen Funde melden? Wäre die zuständige Stelle das Fundbüro der Stadt S? Beim Flughafen oder Bahnhof gibt es ja auch ein Fundbüro. Aber kann man das mit diesem Fall vergleichen?
Und ändert sich die Sache, wenn die Schiffe von U unter italienisccher Flagge fahren? Überhaupt deutsches Recht anwendbar?

Je länger ich über die Sache nachdenke, desto verwirrender wird es...
__________________
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