Dies ist eine Diskussion zu Anfechtbare Willenserklärung? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Anfechtbare Willenserklärung? Ich habe eine Frage zu foolgendem Fall: A (angestellte) verkauft K (Kunden) ein Hemd zum Preis von 35 €, weil es auch so auf dem Preisschild steht. Als V (Ladenbesitzer) dazu kommt, fällt ihm auf, dass das Hemd eigentlich 75 € kosten sollte. Das Hemd ist aber schon bezahlt und übergeben. A ist gerade dabei, das Geld in der Kasse zu verstauen. Er fechtet das Rechtsgeschäft an. Es ist davon auszugehen, dass A nur 'Botin' war, also lediglich die Willenserklärung des V übermittel hat. Aufgrund des Preisschildes musste sie ja davon ausgehen, dass das Hemd nur 35 € kosten sollte. In wie weit ist das Rechtsgeschäft nun anfechtbar? Mit § 120 BGB tu ich mich ein bisschen schwer, weil A die Willenserklärung ja eigentlich richtig (nach Preisschild) übermittelt hat. Es lag also keine falsche Übermittlung im eigentlichen Sinne vor. Kann V das Geschäft nach § 119 anfechten? In wie weit liegt da überhaupt ein Irrtum vor? Immerhin hätte V das Angebot des K, ihm das Hemd für 35 € zu verkaufen, gar nicht erst angenommen, ihm wäre ja bewusst gewesen, dass der Preis nicht stimmt. Kommt hier villeicht eine Fehlleistungen bei der Vorbereitung der Willenserklärung in betracht? wenn ja, wäre das ganze ja gar nicht anfechtbar. Ich stehe da so auf dem Schlauch und bin dankbar für jeden Hinweis in die richtige Richtung. Danke in Voraus! |
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