Dies ist eine Diskussion zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| wie würde der fall bei folgendem beispiel aussehen? A bewirbt sich z.b. für eine stelle als pförtner,da er efahrung darin hat. darauf wird er vom arbeitgeber angerufen und bekommt am telefon eine absage, mit der begründung dass sie eine frau suchen und keinen mann, da ihr auftraggeber eine frau an der pforte haben möchte, daher tut es dem arbeitgeber sehr leid absagen zu müssen. A fühlt sich wegen seinem geschlecht benachteiligt da er deswegen am telefon eine absage erhalten hat. er schreibt dem arbeitgeber, dass er es bedauert wegen seinem geschlecht die stelle nicht bekommen zu haben, und frägt gleichzeitig ob ihm ein andere stelle angeboten werden kann. erst darauf hin antwortet der arbeitgeber ebenfalls schriftlich und sagt: "ich kann ihnen an einem anderen ort eine stelle anbieten wenn sie möchten, da ich noch jemanden suche". Frage: kann der arbeitgeber im geschilderten fall wegen verstoß gegen das allgemeine gleichbehandlungsgesetz belangt werden? da er am telefon meinte dass er nichts dafür kann, dass ihr auftraggeber lieber eine frau haben möchte und es ihm leid tut die stelle deswegen nicht anbieten zu können. |
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| AW: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? Möglicherweise. Das müsste der Arbeitnehmer aber beweisen! Es ist auch abhängig davon, was für ein Unternehmen es ist. Beispiel: Das Frauenhaus sucht eine Pförtnerin. Es ist u.U. gerechtfertigt, dass ein Mann abgelehnt wird, weil das zum Konzept des Frauenhauses passt und ggf. Hemmschwellen geschaffen werden, wenn ein Mann am Eingang sitzt.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? § 22 Beweislast Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html ---- § 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung (1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung 1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient, 2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt, 3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt, 4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist. http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__20.html
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? im genannten beispiel handelt es sich bei der stelle als pförtner nicht um eine einrichtung nur für frauen, in der firma werden lebenmittel hergestellt. es sind sowohl männer als auch frauen vorhanden. als beweis hat a nur den schriftwechsel, der per email erfolgte. da der arbeitgeber die absage in dieser form nur per telefon erteilt hat, hatte A nichts um beweisen zu können, dass es um eine geschlechtliche benachteilung geht. daher hat A den arbeitgeber per email kontaktiert und geschrieben, dass er die ablehnung der stelle wegen seines geschlechtes bedauert. der arbeitgeber hat in seiner antwort auf diese mail von A nicht widersprochen- er sagte dass er eine andere stelle anbieten kann. A nimmt an, dass er es nun beweisen kann, da der arbeitgeber den von a genannten grund in seiner mail nicht widersprochen hat. |
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| AW: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? Das halte ich für nicht ausreichend. Man möge doch darum bitten, dass die Absage schriftlich erteilt wird, weil das Jobcenter / die Agentur für Arbeit das so will oder sich einen anderen vernünftigen Grund einfallen lassen. Aber wenn man klagt, sollte klar sein, dass man den anderen Job vergessen kann.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? Zitat:
allein die tatsache, dass der mann berufserfahrun in dem bereich hat und trotzdem nicht zum vorstellungsgespräch eingeladen wurde, würde für die beweislastumkehr ausreichen. dann muss das unternehmen beweisen, dass es nicht diskriminiert hat. da aber vermutlich ausschließlich weibliche bewerberinnen eingeladen wurde, dürfte das nicht möglich sein, zumal sogar ganz offen gesagt wurde. ich sehe sehr gute aussichten auf erfolgreiche klage. |
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| AW: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? Mir persönlich erscheint das zu riskant.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? Zitat:
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++ Der Arbeitgeber weigert sich dies Schriftlich zu erteilen. Er möchte hierfür erst einen Vordruck vom Jobcenter / Agentur für Arbeit haben. |
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| AW: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? hat der fiktive a keine gute freundin, die da mal anruft, sagt sie wär vom jobcenter und müsse prüfen, warum herr a die stelle nicht gekriegt hat. |
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| AW: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz trifft zu? Zitat:
angenommen A's freundin ruft an um den absagegrund zu fragen. der arbeitgeber nennt ihr den gleichen grund; weil sein auftraggeber ein anderes geschlecht bevorzugt. hat sie nun einen zeugenwert?wie würden a's chancen dann stehen, eine entschädigung zu erhalten? ich finde, dass geschlechtsneutral ausgeschriebene stellenausschreibungen auch als solche umgesetzt werden müssen. andernfalls sehe ich es (durch vortäuschung) als eine unzulässige und rechtswidrige umgehung der grundsätze des allgemeinen gleichbehandlungsgesetzes (AGG), wenn die stellenausschreibungen als geschlechtsneutral ausgeschrieben aber nicht als solches umgesetzt werden- selbst wenn der bewerber/in auch bei benachteilungsfreier auswahl nicht eingestellt worden wäre. |
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| agg, arbeit, arbeitgeber, bewerbung, gleichbehandlungsgesetz |
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