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Ahnenbilder: den per Testament berechtigten Nachkommen - oder dem Halbbruder, der ganz andere Vorfahren hat

Dies ist eine Diskussion zu Ahnenbilder: den per Testament berechtigten Nachkommen - oder dem Halbbruder, der ganz andere Vorfahren hat innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 26.08.2011, 22:18
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Ahnenbilder: den per Testament berechtigten Nachkommen - oder dem Halbbruder, der ganz andere Vorfahren hat

A ist Halbbruder von B mit gemeinsamem Vater. A erbt von seiner Mutter Ahnenportraits, die bei B untergestellt werden, da A noch keine eigene Wohnung hat. Schließlich verfügt A über eine eigene Wohnung, und bittet B um Herausgabe der Gemälde.

B gibt A aber nur einen Teil der Bilder heraus.

a) welche Möglichkeiten gibt es für A oder nach dessen Tod für seine Nachkommen, die Herausgabe der restlichen Portraits zu erreichen, die überdies keine Ahnen von B darstellen ?

b) kann eine Ersitzung dauerhaft gehemmt werden, dadurch dass seit 60 Jahren erst A dann dessen Nachkommen durch Anfragen bei B und dessen Frau versuchen, die Bilder zu erhalten ?

c) kann B oder dessen Frau sich überhaupt auf Ersitzung berufen – wenn in einem Inventar des Hauses von B die Herkunft und das Eigentum von A an den Bildern klar bezeichnet ist ?

d) können die Kinder von B ein Eigentum an den Bildern erwerben, wenn ihnen den Umständen nach bekannt sein muss, dass diese Gemälde ihrem Onkel (A) gehören

mfg

Michael
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  #2 (permalink)  
Alt 28.08.2011, 03:59
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AW: Ahnenbilder: den per Testament berechtigten Nachkommen - oder dem Halbbruder, der ganz andere Vorfahren hat

"Redlich handelt der Ersitzer nur, wenn er sowohl beim Erwerb des Besitzes als auch während der Ersitzungsfrist in gutem Glauben an sein Eigentum war. Dabei schadet beim Besitzerwerb schon die grob fahrlässige Unkenntnis, dass er kein Eigentum erworben hat."

Ob eine fehlende Verwandtschaft mit den Portraitierten gegen einen "guten Glauben an sein Eigentum" spricht, kann man ja ein Gericht befragen. Zudem könnte es noch ein Testament geben.

Ansonsten ist die Mona Lisa auch nicht verwandt mit dem Louvre, das dennoch deren Eigentümer ist.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 28.08.2011, 14:47
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AW: Ahnenbilder: den per Testament berechtigten Nachkommen - oder dem Halbbruder, der ganz andere Vorfahren hat

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
"Redlich handelt der Ersitzer nur, wenn er sowohl beim Erwerb des Besitzes als auch während der Ersitzungsfrist in gutem Glauben an sein Eigentum war. Dabei schadet beim Besitzerwerb schon die grob fahrlässige Unkenntnis, dass er kein Eigentum erworben hat."

Ob eine fehlende Verwandtschaft mit den Portraitierten gegen einen "guten Glauben an sein Eigentum" spricht, kann man ja ein Gericht befragen. Zudem könnte es noch ein Testament geben.

Ansonsten ist die Mona Lisa auch nicht verwandt mit dem Louvre, das dennoch deren Eigentümer ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

Vielen Dank für die Rückmeldung aus Berlin. Und jetzt wird die Sache spannend:

ERSITZUNG kann also in diesem Beispiel für B ausgeschlossen werden. Ebenso ist Gutgläubigkeit für Frau und Kinder von B ausgeschlossen, da auch diesen das Inventar vorliegt, in dem die Bilder, deren Herkunft und Eigentümer (A) genannt sind.

HERAUSGABEANSPRUCH von A ist allerdings nach 30 Jahren verjährt, während sein EIGENTUM an den Bildern bestehen bleibt. Soweit jedenfalls die herrschende Lehrmeinung, welche zu folgendem finalen Szenario einlädt.

Der Herausgabeanspruch von A würde sich nämlich gegenüber einem Dieb erneuern (sofern A den Dieb kennt), wenn B den Besitz an den Bildern an diesen Dieb unfreiwillig verliert. B hätte dann keinen Herausgabeanspruch auf die Bilder, da diese ja nie sein Eigentum waren.

Deshalb greift Sohn* von inzwischen verstorbenem Eigentümer A zur Selbsthilfe: er bringt nächtens dem Hund des Hauses von B einen wohlpräparierten Wurstzipfel mit und stiehlt die Bilder von Sohn von B. - während Hundchen von Hasen und Hirschen träumt.

* darum zu klären:
Vererbt sich der Status von nach 30 Jahren verjährtem Herausgabeanspruch sowie von nach über 30 Jahren immer noch existierendem Eigentum an den Bildern von A auch auf dessen Kinder, Enkel, etc. ?

Sofern ja, wären Fragen zu derartigen Szenarien der Selbsthilfe zu klären:

mit welchen Folgen hat der Sohn von A zu rechnen, wenn er;

a) die Bilder per Einbruch bei Sohn von B selbst stiehlt

b) die Bilder per Einbruch bei Sohn von B stehlen lässt

c) die Bilder zum Abschluss eines gemeinsam genossenen Teestündchens im Hause des Sohnes von B von der Wand hängt, dann die Polizei ruft, um die Bilder, die er als Eigentümer nun auch in seinen zunächst "handgreiflichen Besitz"* gebracht hat, mit Polizeischutz aus dem Haus von B abzutransportieren.

* ab wann wäre sicher von "Besitz" zu sprechen ?:
- genügt es, wenn Sohn von A die Bilder in seiner Gewalt hat ?
- oder muss er die Bilder mindestens vom Grundstück des Sohnes von B abtransportiert haben ?
- oder muss er die Bilder bereits in seiner eigenen Wohnung haben ?

Ein witziger Fall, bei dem das Hirn Funken schlägt. Ich bin gespannt, was Euch hierzu einfällt.

viele Grüße

Michael

Geändert von elsplendido (28.08.2011 um 15:41 Uhr). Grund: um die gedankliche Stringenz zu erhöhen ...
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Stichworte
diebstahl, eigentum, ersitzung, herausgabeanspruch, verjährung

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