Dies ist eine Diskussion zu Änderung Tätigkeitsbezeichnung = Änderung Arbeitsbedingung? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Änderung Tätigkeitsbezeichnung = Änderung Arbeitsbedingung? Danke für Hinweise!! |
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| AW: Änderung Tätigkeitsbezeichnung = Änderung Arbeitsbedingung? Hi, Zitat:
Zitat:
Zitat:
Meines Erachtens wäre die Annahme dass der Arbeitnehmer nun einen Arbeitsvertrag für eine neue und andere Tätigkeit bekommen habe für den Arbeitnehmer sogar nachteilig. Grund die Möglichkeit des Arbeitsgebers ein bestimmtes Arbeitsverhälnis mit einem Arbeitnehmer ohne Sachgrund zu beschränken ist zeitlich auf max. 2 Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit von 2 Jahren darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis maximal 3 Mal mit Befristung verlängern. Will der Arbeitgeber danach den Mitarbeiter weiter behalten, dann muss er ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten bzw. es erwächst automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wird der Arbeitnehmer nun aber für etwas komplett Neues eingestellt z.B. vorher Putzkraft und jetzt als Manager. Wird man meiner Meinung nach davon ausgehen, dass das alte Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde, sondern wie vertraglich ausgelaufen ist und die Parteien über etwas neues einen Vetrag geschlossen haben, weshalb der Arbeitgeber wiederum das neue Arbeitsverhältnis bishin zu zwei Jahren befristen kann. Also dann liebe Grüße Siobhan |
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| AW: Änderung Tätigkeitsbezeichnung = Änderung Arbeitsbedingung? Danke für die schnelle und spannende Antwort (Negativauswirkung...)! Hat der Arbeitgeber das schon öfter gemacht? Und wie lange hat das Arbeitsverhältnis bislang bestanden? Es ist die 2. Befristung, also die 1. Verlängerung. Laufzeit 1. Vertrag: 25.01.2011-31.01.2012. Verlängerung/2.Vertrag: 01.02.2012-31.07.2012. Meines Erachtens wäre die Annahme dass der Arbeitnehmer nun einen Arbeitsvertrag für eine neue und andere Tätigkeit bekommen habe für den Arbeitnehmer sogar nachteilig. Grund die Möglichkeit des Arbeitsgebers ein bestimmtes Arbeitsverhälnis mit einem Arbeitnehmer ohne Sachgrund zu beschränken ist zeitlich auf max. 2 Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit von 2 Jahren darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis maximal 3 Mal mit Befristung verlängern. Will der Arbeitgeber danach den Mitarbeiter weiter behalten, dann muss er ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten bzw. es erwächst automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wird der Arbeitnehmer nun aber für etwas komplett Neues eingestellt z.B. vorher Putzkraft und jetzt als Manager. Wird man meiner Meinung nach davon ausgehen, dass das alte Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde, sondern wie vertraglich ausgelaufen ist und die Parteien über etwas neues einen Vetrag geschlossen haben, weshalb der Arbeitgeber wiederum das neue Arbeitsverhältnis bishin zu zwei Jahren befristen kann. sehr interessanter Hinweis, klingt logisch - also entweder GENAU gleicher Wortlaut oder Abänderung der ArbeitsBEDINGUNGEN = positiv für Arbeitnehmer... LG, webwolf67 |
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| AW: Änderung Tätigkeitsbezeichnung = Änderung Arbeitsbedingung? Zitat:
Es wäre meiner bescheidenen Meinung nach für den Arbeitnehmer gut, wenn man davon ausginge, dass das Arbeitsverhältnis als durch die Verlängerung fortbestehend gewertet würde und nicht von einer (komplett) neuen Tätigkeit ausgegangen würde. Nachdem kfm Angestellte und Bürokaufmann letztlich dieselbe Tätigkeit beschreiben kann man gut argumentieren, dass alte Arbeitsverhältnis verlängert wurde und nicht ausgelaufen ist. |
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| Stichworte |
| arbeitsbedingungen, arbeitsvertrag, befristung, verlängerung |
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