Dies ist eine Diskussion zu Abzocke durch den Notar innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| Abzocke durch den Notar vielleicht hat jemand Rat für mich. Mein Notar hatte für mich ein Notarunderkonto geführt auf den ich Geld eingezahlt hatte. Jetzt ist dieses Konto aufgelöst worden und der Notar hat ohne Rücksprache seine Rechnungen mit dem Guthaben verrechnet ! Und mir den Rest überwiesen. Die Rechnungen sind an vielen Stellen unverschämt (256 Euro Auslagen zzgl. Auslagen !). Des weiteren hat er Rechnungen von 1999 abgerechnet ! Die hätte er vergessen abzurechnen ! Jetzt warte ich 2 Wochen auf eine schriftliche Stellungnahme von Ihm er rührt sich aber nicht ! Ich möchte jetzt nicht wieder zum Anwalt und den Notar verklagen, das kostet wieder Geld. Was kann ich am besten machen ?? Darf er seine Kosten mit meinen Guthaben einfach verrechnen ???????????????????????? Gruß und Dank Jack |
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| Hallo, ich habe nicht wirklich Ahnung (und vielleicht kommen ja noch Meldungen von Usern hier, die sich besser auskennen) Eine Aufrechnung denke ich, ist erlaubt, Du schuldest ihm eine Rechnung für die Verwaltung dieses Geldes. Da die Rechnung mit diesem Geld in Zusammenhang steht, denke ich, ist eine Aufrechnung auch möglich. Allerdings eine Rechnung für 1999 dürfte verjährt sein, weil (wenn ich hier richtig gelesen habe) die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahrs (also ab 31.12.1999 verjährt es zum 31.12.2003) Wenn Du eine detailierte Rechnung hast würde ich zumindest den Betrag umgehend zurückfordern (eine Zahlungsaufforderung schreiben) und wenn da nichts kommt, einen gerichtlichen Zahlungsbescheid bei Gericht beantragen (einen Anwalt brauchst Du dafür wohl nicht, wäre eber evt. wegen einer genauen Formulierung hilfreich) Zur Höhe kann ich Dir nichts sagen, evt. gibt es da eine Gebührenordnung (ich denke, daß es eine gibt, bin aber nicht sicher), wie für Anwälte und Ärzte auch, wonach er seine Rechnung stellen darf, dann ist die Höhe genau festgelegt. Ansonsten ist es eine Frage des Vertrages, den Du ja mit dem Notar hattest. Gruß Huutsch |
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| Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| Also aus dem EGBGB: § 6 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt. (3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind. (6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| Huutsch hatte doch recht, wie es sich aus Abs. 1 ergibt. Gruß Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| Hi, ich habe gerade auf mein Konto geschaut, er hat mir die Rechnungen von 1999 erstattet und incl. der doppelt aufgeführten Auslagen ! Ich halte dieses Vorgehen aber für sehr unseriös, erst mal einkassieren, wenn sich keiner rührt, dann Glück gehabt. Dies ist nicht die erste und sicher auch nicht die letzte negative Erfahrung mit Rechtsanwälten / Notaren. Gruß Jack |
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