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abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Dies ist eine Diskussion zu abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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  #1 (permalink)  
Alt 28.03.2011, 23:41
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abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Hallo zusammen,

nehmem wir mal an Mister X hat ein abgemeldetes Auto bei einer Freundin in der Garage. Die Freundin benötigt nun die Garage und bittet Mister X sein abgemeldetes Auto abzuholen.

Somit geschehen. Nun steht das Abgemeldete Auto vor Mister X seine Haustüre (öffentlicher Parkplatz).

(nehmen wir mal an das Mister X sich mit gesetzen nicht auskennt)
Spasses halber montiert Mister X sein altes Kennzeichen an sein Auto dran, ein Kennzeichen das Abgemeldetes ist und das Auto ist weiterhin geparkt auf ein öffentlichen Parkplatz.

Nun geht die Geschichte weiter, Polizei hat den Autofahrer ausfindig gemacht über den Kennzeichen.

Kennzeichen mitgenommen und ein Vermerk am Auto gemacht bis wann das Auto wegbewegt werden muss.

Was könnte in diesem Fall passieren für Mister X ?
Kosten oder Strafverfahren ?

Gruss
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  #2 (permalink)  
Alt 28.03.2011, 23:52
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AW: abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Ein Strafverfahren wegen Kennzeichenmissbrauchs.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.03.2011, 05:49
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AW: abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Ein Strafverfahren wegen Kennzeichenmissbrauchs.
Der § 22 StVG trifft aber m.E. nicht zu.

Die Kennzeichen werden doch bei Abmeldung von den Plaketten befreit. Also ist für Jedermann sichtbar, dass es sich um ein abgemeldetes Fzg handelt.

Wer oder was will mir vorschreiben, wo ich meine Kennzeichen aufzubewahren habe?
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  #4 (permalink)  
Alt 29.03.2011, 08:08
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AW: abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Pasieren könnte, dass die Polizei die Karre wegbewegt und verwahrt. Das wird richtig teuer...
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  #5 (permalink)  
Alt 29.03.2011, 08:49
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AW: abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Wer oder was will mir vorschreiben, wo ich meine Kennzeichen aufzubewahren habe?
Das Gesetz bzw. Gericht:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/KZMissbrauch07.php
Zitat:
Zitat von BayObLG, Beschluss v. 07.02.1980
"... Hingegen kann der Schuldspruch wegen eines gelegentlich der Probefahrt vom 6.2.1978 tateinheitlich mitbegangenen Vergehens des Kennzeichenmißbrauchs (§ 22 Abs 1 Nr 1 StVG) nicht aufrechterhalten werden. Strafbar nach dieser Vorschrift macht sich nur, wer - in rechtswidriger Absicht - ein Kraftfahrzeug mit einem den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorrufenden Zeichen versieht, obwohl ein amtliches Kennzeichen für dieses Fahrzeug nicht ausgegeben ist, wer also an dem Fahrzeug einen Gegenstand anbringt, der den Eindruck erweckt, es liege eine amtliche Kennzeichnung des Fahrzeugs bzw die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für das Fahrzeug vor, die in Wirklichkeit nicht besteht (vgl Mühlhaus StVO 8. Aufl § 22 StVG Anm 2a; Jagusch Straßenverkehrsrecht 24. Aufl § 22 StVG RdNr 3).

Im vorliegenden Fall aber handelte es sich bei den vom Angeklagten (wiederangebrachten) angebrachten "Nummernschildern" um die amtlichen Kennzeichen, die für eben dieses Kraftfahrzeug ausgegeben worden waren. Zwar war der fragliche Kraftwagen, nachdem seine amtlichen Kennzeichen - wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit einer nur vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs (vgl § 27 Abs 4a Nr 1 StVZO) - entstempelt worden waren, nicht mehr zum Verkehr zugelassen (BGHSt 11, 165/169); doch war er, anders als bei der Stillegung für mehr als ein Jahr oder einem - sei es tatsächlichen, sei es vermuteten - Zurückziehung aus dem Verkehr für immer (§ 27 Abs 5, Abs 6 Satz 2 StVZO), nicht aus der amtlichen Überwachung entlassen (BayObLGSt 1964, 150/152f; BVerkM vom 20.9.1954 VkBl 1954, 406; vgl § 26 Abs 1, § 27 Abs 6 Satz 2 StVZO). Bestehen blieb - neben der Betriebserlaubnis (§ 19 Abs 2 Satz 1 StVZO) - die Kennzeichnung des Fahrzeugs (vgl § 29b StVZO). Dementsprechend erhält ein nur vorübergehend stillgelegtes Kraftfahrzeug - außer im Falle des Standortwechsels (§ 27 Abs 2 StVZO) - bei der Wiederzulassung auch kein neues amtliches Kennzeichen. Insofern ist es gerechtfertigt, in den Fällen der vorübergehenden Stillegung von einem bloßen "Ruhen" der Zulassung zu sprechen (BayObLGSt 1969, 183/184 mwN).
Hier wird genau unterschieden, ob die Stilllegung vorübergehend ist (dann ist die Anbringung der Kennzeichen erlaubt) oder nicht.
__________________
"Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen.
"Das andere auch", sagte Krabat.
In memoriam Otfried Preußler

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #6 (permalink)  
Alt 29.03.2011, 09:15
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AW: abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Da in unserem Beispiel weder von endgültiger Abmeldung noch von einer vorübergehender Stilllegung die Rede ist, gehe ich aber auf Grund der Schilderung davon aus, dass es sich um eine vorübergehende Stilllegung handelt (Kfz wurde in der Garage zwischen geparkt).

Durch dieses OLG-Urteil - obwohl es für diesen Fall m.E. nicht anwendbar ist - wird meine Meinung bestätigt, dass das Kfz mit Nummernschildern abgestellt werden durfte. Es sei denn, es gäbe einen Standortwechsel in einen anderen Zulassungsbereich (Garage - Parkplatz)
Danke für diesen Oldie!

Wobei ich mir nicht sicher bin, ob die Polizei befugt war die Kennzeichen zu entfernen. Das geht die Jungs, ohne speziellen Auftrag, nun gar nix an.
Wenn ich richtig informiert bin, dann sind solche Dinge außerdem Angelegenheit des Ordnungsamtes.
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  #7 (permalink)  
Alt 29.03.2011, 09:58
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AW: abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Da in unserem Beispiel weder von endgültiger Abmeldung noch von einer vorübergehender Stilllegung die Rede ist, gehe ich aber auf Grund der Schilderung davon aus, dass es sich um eine vorübergehende Stilllegung handelt (Kfz wurde in der Garage zwischen geparkt).
Gerade dieses längere Zwischenparken könnte ein Indiz dafür sein, dass es sich um eine Stillegung handelt.
__________________


"Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt."

Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber"
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  #8 (permalink)  
Alt 29.03.2011, 11:37
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AW: abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Zitat:
Zitat von Van Nille Beitrag anzeigen
Gerade dieses längere Zwischenparken könnte ein Indiz dafür sein, dass es sich um eine Stillegung handelt.
Ja, das sage ich ja - es handelt sich m.E. um eine Stilllegung und nicht um eine Abmeldung.
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  #9 (permalink)  
Alt 29.03.2011, 11:44
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AW: abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

auto steht ohne gültige TÜV/AU-Plakette im öffentl verkehrsraum:

Bußgeld bei versäumten Terminen laut Bußgeldkatalog:
Wenn die Abgasuntersuchung um bis zu 2 Monate überschritten wird: 15 Euro Strafe
Wenn die Abgasuntersuchung um mehr als 2 bis 4 Monate überschritten wird: 25 Euro Strafe
Wenn die Abgasuntersuchung um mehr als 4 bis 8 Monate überschritten wird: 40 Euro Strafe und 1 Punkt in Flensburg
Wenn die Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten wird: 75 Euro Strafe und 2 Punkte in Flensburg

beispiel (s. § 18)
http://www.kirchberg.de/fileadmin/us...Sicherheit.pdf
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #10 (permalink)  
Alt 29.03.2011, 12:36
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AW: abgemeldetes Auto auf öffentlichen Parkplatz

Das "Problem" scheint mir recht einfach lösbar zu sein.

Grundlage ist meines Erachtens §3 Abs.1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Demnach dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen nur mit entsprechender Zulassung in Betrieb genommen werden.

"Parken" ist Teilnahme am ruhenden Verkehr.

Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs im nicht betriebsfähigen (z.B. abgemeldet) Zustand ist keine zulässige Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums.

Im übrigen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

Wers ganz genau lesen will, klicke bitte hier:

http://www.verkehrsportal.de/verkehr...hp?output=text

Gruß
Klaus
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auto, kennzeichen, öffentlich, parkplatz

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