Dies ist eine Diskussion zu § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? Erika ist nach Ehescheidungsdrama überschuldet. Kein Insovenzverfahren anhängig oder beabsichtigt. Jetzt findet sie eine Vollzeitstelle, deren Bezahlung den Pfändungsfreibetrag von wohl derzeit 1028,- € um ca. 500,- € übersteigen wird. Erika will aber nicht, dass die 500 weggepfändet werden, sondern will sie lieber ihrer arbeitslosen Tochter Erna zukommen lassen, um sie vom ALG II zu erlösen. -> Kann Erika die 500 einfach vorab zugunsten Erna abtreten oder an Erna verpfänden und so einer Gläubigerpfändung wirksam zuvorkommen ? Für sachdienliche Hinweise ist zwar keine geldwerte Belohnung ausgesetzt, dafür aber sei mein Klick auf den "positiv bewerten"- Button hiermit öffentlich ausgelobt.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? .
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| AW: § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? ..
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| AW: § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? Hallo. Solange keine Lohnpfändung und keine Abtretung vorliegt kannst du m.E. den pfändbaren Teil an Deine Tochter abtreten. Günstig wäre es auch, wenn Du mit Deiner Tochter nicht nur eine Lohnabtretung vereinbaren würdest, sonder einen privaten Kreditvertrag , und die Lohnabtretung dient in diesem Vertrag als Sicherheit für die Tochter. |
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| AW: § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? Danke. Das hört sich erst mal ganz einfach an. Fraglich ist ja eigentlich im Wesentlichen nur, ob eine solchermaßen vorgenommene Abtretung von einem später pfändenwollenden Gläubiger anzuerkennen ist. Also das AG stellt meinetwegen dem Gläubiger G einen PfÜBeschluss (heißt der auch bei Lohnpfändungen so ?) aus und der G tritt jetzt an den Arbeitgeber heran. Und nun ist der Arbeitgeber etwas ratlos, an wen er die den Pfändungsfreibetrag übersteigende Summe überweisen soll -- der Tochter mit ihrem privat erstellten Abtretungsdokument, oder dem G mit ssinem amtlichen beschluss ? Vielleicht gibt´s dazu noch einen kleinen Hinweis.
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| AW: § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? Das stünde sicher zu vermuten. Aber wie sollte sich jetzt der Arbeitgeber verhalten ? Er kann ja nicht prüfen, ob diese ihm vorgelegte private Abtretungserlärung erdichtet ist oder nicht ? Geht´s nur darum, wer zuerst beim Arbeitgeber irgendetwas vorlegt, oder ist für ihn nur ein gerichtlicher Pfändungsbeschluss verbindlich (bei mehreren : Bedienung dann eben in jeweiliger Reihenfolge)?
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| AW: § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? Ich setze voraus, dass die Tochter KEINEN Unterhaltsanspruch gegen die Mutter hat. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Nichtsdestotrotz muss sich der Gläubiger damit nicht zufriedengeben - im Ergebnis muss er die Abtretung nicht anerkennen. Zum einen kann er einen Bereicherungsanspruch der Mutter gegen die Tochter für die künftigen Zahlungen pfänden. Diesen Anspruch hat die Mutter, weil die schenkweise vorgenommenen Abtretung für die Zukunft formunwirksam ist, wenn die Schenkung nicht notariell beurkundet wurde. Wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde und auch sonst kann der Gläubiger die Schenkung durch Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz auch für die Vergangenheit beseitigen - und DANN den sich daraus ergebenden Bereicherungsanspruch der Mutter gegen die Tochter pfänden. Für die Vergangenheit vermutlich zwecklos, da die Tochter entreichert ist, aber für die Zukunft. Eventuell gibt es auch einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen die Tochter - wenn sie die Umstände und Motive der Mutter kennt -wegen vorsäzlicher sittenwidriger Schädigung oder Beihilfe zum Bankrott; der Anspruch führt zur Aufhebung der Schenkung und der Abtretung.
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| AW: § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? Ja, ich war doch schon dabei, die Antwort zu schreiben. ![]() Zitat:
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: § 850c ZPO - Umgehung der Lohnpfändung mittels Abtretung oder überholender Pfändung zugunsten dritter Person ?? Also es ist so. Egal ob Pfändung oder privatrechtliche Abtretung. Entscheidend für den Rang , also was der Arbeitgeber zu erst bedienen mutss ist alleine das Datum. Ist die Abtretung vor der Pfändung erfolgt geht die Abtretung ins Leere. Eine ganz andere Frage ist, ob die Abtretung wirksam zu stande gekommen ist. Bestimmte Formerfordernisse /(Inhalte) müssen gegeben sein (Bestimmbarkeit der Forderung ect). Weiterhin muß soll die Forderungsabtretung eine Verpflichtung des Kindes (z.B ein Darlehen Kind an Mutter) gegebene sein. Notfall ist die Zahlung glaubhaft darzulegen!!!! Wie oben aufgeführt ist die Pfändung eines Bereicherungsanspruches der Mutter dann nicht möglich. |
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