Dies ist eine Diskussion zu § 7 Abs 5 Satz 2 SGB 2 - Härtefallregelung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen
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| § 7 Abs 5 Satz 2 SGB 2 - Härtefallregelung Das SBG 2 schreibt: (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Hier ist Überzeugungsarbeit angesagt. Dazu ist es hilfreich sich im vorneherein klar zu sein ob man wirklich in diese Regelung fällt. Wann also greift die Härtefallregelung?
Ist ein Bachelor Abschluss hinderlich für die Härtefallregelung? Der obige (rot markierten) Teil des Textes steht, dass die im Moment geführte Ausbildung als einzige Möglichkeit zur erfolgreichen Eingliederung ins Arbeitsleben gesehen werden muss - ein Master Student kann aber gut mit seinem Bachelor Abschluss arbeiten, oder? Aber das ist nicht gleichwertig mit dem Diplom und der Student könnte genausogut ohne Abschluss dastehen, wäre er als Diplom eingeschrieben. Was sagen die Experten? Danke. Quellen http://www.berlin.de/sen/justiz/geri...515.44375.html http://deu.anarchopedia.org/Tipps_f%...H.C3.A4rtefall http://www.arbeitslosenselbsthilfe.o...2-sgb-2-a.html http://www.tacheles-sozialhilfe.de/u....aspx?CntId=14 Geändert von foen (27.08.2010 um 11:08 Uhr). Grund: Quelle hinzugefügt |
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