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§ 7 Abs 5 Satz 2 SGB 2 - Härtefallregelung

Dies ist eine Diskussion zu § 7 Abs 5 Satz 2 SGB 2 - Härtefallregelung innerhalb des Forums Aktuelle juristische Diskussionen und Themen

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Alt 27.08.2010, 10:39
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§ 7 Abs 5 Satz 2 SGB 2 - Härtefallregelung

Hallo,

Das SBG 2 schreibt:

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

Hier ist Überzeugungsarbeit angesagt. Dazu ist es hilfreich sich im vorneherein klar zu sein ob man wirklich in diese Regelung fällt. Wann also greift die Härtefallregelung?
  • wenn die Vorenthaltung der für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu einem Ergebnis führen würde, das den von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des SGB II verfolgten Zielen offensichtlich entgegensteht. http://www.berlin.de/sen/justiz/geri...515.44375.html
  • Alleinerziehende Studentin kein Härtefall (LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 AS 5/05 ER)• „Was nicht als schwerwiegender Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG anerkannt werden kann löst auch keinen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II aus.“ (LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 AS 162/05 ER)
  • Folgende Fallgruppen begründen einen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II:1. wenn der wesentliche Teil der Ausbildung absolviert ist (Examensphase)2. wenn die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzig realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten3. wenn die vorher gesicherte finanzielle Grundlage unverschuldet entfallen ist und er begründete Aussicht hat …“ (SG Lüneburg - S 25 AS 1283/06 ER)
  • Härtefall wenn nur noch 2 Semester bis voraussichtlichem Abschluss des Studium (OVG Bremen -S1 B 300/069)
  • „Ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt u.a. dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten (mindestens 1/3 der Gesamtausbildungsdauer)ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu einem Einkommen zu gelangen, mit dem er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann …“ (SG Mainz - S 6 ER 207/06 AS)
  • „Bei einer neuen Ausbildung kann die Verweigerung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer der Ausbildung eine besondere Härte i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGBII nur dann beinhalten, wenn die gewünschte Ausbildung die Chancen einer beruflichen Integration des Arbeitslosen wesentlich verbessert.“ (LSG Hamburg - L 5 B 208/05 ER AS)
  • „Es ist Hilfebedürftigen grundsätzlich zumutbar, ein Hochschulstudium abzubrechen, um ALG II zu erhalten.“ (SG Dortmund - S 22 AS 50/05 ER) [Für mich macht das den Eindruck, als würde hier jeder was anderes entscheiden und ist eine einheitliche Rechtsprechung nicht absehbar.]

Ist ein Bachelor Abschluss hinderlich für die Härtefallregelung? Der obige (rot markierten) Teil des Textes steht, dass die im Moment geführte Ausbildung als einzige Möglichkeit zur erfolgreichen Eingliederung ins Arbeitsleben gesehen werden muss - ein Master Student kann aber gut mit seinem Bachelor Abschluss arbeiten, oder? Aber das ist nicht gleichwertig mit dem Diplom und der Student könnte genausogut ohne Abschluss dastehen, wäre er als Diplom eingeschrieben. Was sagen die Experten?

Danke.

Quellen
http://www.berlin.de/sen/justiz/geri...515.44375.html
http://deu.anarchopedia.org/Tipps_f%...H.C3.A4rtefall
http://www.arbeitslosenselbsthilfe.o...2-sgb-2-a.html
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/u....aspx?CntId=14

Geändert von foen (27.08.2010 um 11:08 Uhr). Grund: Quelle hinzugefügt
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Stichworte
alg2, examensphase, härtefall, student

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