Einzelnen Beitrag anzeigen

  #2 (permalink)  
Alt 06.05.2012, 22:03
Tourix Tourix ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2008
Ort: Rhein-Main-Gebiet
Beiträge: 3.016
98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)98% positive Bewertungen (3016 Beiträge, 319 Bewertungen)  
AW: Nutzungsrecht öffentliches Grundstück

Das ist leider nicht mein Rechtsgebiet, aber ein paar Sachen kann ich trotzdem zur Klärung beitragen.

1. Wenn es der Stadt / Gemeinde ist, dann ist das Bauamt dafür zuständig (Liegenschaftsamt ?). Im Grundbuch wird nur der Besitzer, Grundschulden, oder eben Nutzungsrechte rechtssicher eingetragen. Es ist praktisch eine juristische Dokumentation. Die praktische Dokumentation erfolgt kommunal im Liegenschaftsamt, landesweit im Katasteramt.

2. Jein. Wenn er das Nutzungsrecht hat, dann darf er stellvertretend für den Eigentümer das Hausrecht ausüben.
Allerdings muss dann kennbar gemacht werden, dass die Nutzung eingeschränkt ist (z. B. als Privat kennzeichnen, oder absperren).
Abschleppen lassen darf B nur, wenn obige Bedienungen zutreffen. Ansonsten wird das für B richtig teuer.
Und selbst wenn die obigen Bedienungen zutreffen und B tatsächlich das Nutzungsrecht hat, wäre das Abschleppen von Fahrzeugen denn doch rechtlich äußerst bedenklich.

3. Nutzungsrecht ist schon richtig, aber ich bezweifele, dass speziell für diese Konstellation etwas zu finden ist.
Mit Zitat antworten