Nein nicht ganz. An dieser Stelle irrt "zeiten" (der Rest der Infos ist 100%ig richtig).
Strafen unterhalb 91 Tagessätzen unterliegen im Führungszeugnis gem. § 38, Abs. 2, Nr. 3 nicht der Tilgungshemmung des § 38, Abs. 1. wie das bei höheren Verurteilungen der Fall ist.
Daher kann es theo so sein (Beispiel!):
1. Strafe (20 Tagessätze) im August 2007
Frist im BZR dafür ist 5 Jahre (also bis August 2012). Ins Führungszeugnis kommt sie nicht, da Einzelstrafe unter 91 TS.
2. Strafe (30 Tagessätze) im Januar 2010. Da
im BZR auch noch die erste Strafe steht, kommen
nun beide ins Fühungszeugnis. Und zwar beide für jeweils(!) 3 Jahre seit ihrem Erlaß. Also Strafe 2 bis Januar 2013, aber Strafe 1 nur bis August 2010. Zwischen September 2010 und Januar 2013 stünde also nur
Strafe 2 alleine im Führungszeugnis.
Abwandlung zu dem Fall:
Strafe 2 kommt erst im September 2010. Auch dann kommt Strafe 2 ins Führungszeugnis, da Strafe 1 ja noch
im BZR steht (bis Aug. 2012). Strafe 1 würde -wie oben- eigentlich auch mit ins Führungszeugnis kommen, kommt es aber nicht, weil schon mehr als 3 Jahre (das ist die isolierte Speicherfrist für Geldstrafen
in Führungszeugnissen (nicht im BZR - dort ist sie länger)) seit ihrem Erlass (August 2007) vergangen sind. In diesem Fall taucht also Strafe 1
nie im Führungszeugnis auf, sondern nur Strafe 2 alleine (von Sep. 2010 bis Sep. 2013)
Im Eingangsfall hier muß es also noch eine 2te Verurteilung geben, die aber nicht mehr im Führungszeugnis auftaucht, weil sie
a) länger als 3 Jahre her ist und
b) nicht über 90 Tagessätzen lag