Wie von
zeiten schon erwähnt, darf der unzufriedene Käufer nicht einfach zur
Selbsthilfe greifen und dem Verkäufer dann die Rechnung dafür präsentieren.
Denn der Verkäufer hat bei Mängeln an der verkauften Ware noch diese
Optionen in der Tasche:
A)
Die Nachbesserung. So könnte er einen Tierarzt zur Hand haben oder selber einer sein - oder den
Mangel per Kamm beseitigen können. Was hätte meist Vorrang, so es dem Käufer zuzumuten ist.
B)
Der Rücktritt vom Kauf. Mit Katzen kenne ich mich nicht aus. Wenn ich aber ein Auto für 1.000 verkaufe, das danach einen
Schaden von 2.000 aufweist, bin ich nicht verpflichtet, eine Reparatur zu bezahlen.
Anders, wenn Not am Mann ist und Eilbedarf. Dann haben wir nämlich keinen Mangel an der Ware mehr, sondern einen Schaden, den der Verursacher zu ersetzen hat. Insbesondere an der zweiten, der alten eigenen Katze.
Einschließlich Einschreibegebühr.
Nicht aber für den Vater der Käuferin. Der muss sich im Schadensfalle an seine Tochter halten, die wiederum an die Verkäuferin. Einen regressartigen Durchgriff gibt es nicht bei Verkäufen und Schenkungen - außer an Weihnachten, wegen Umtausch und
Gewährleistung und
Garantie für den Beschenkten.
Na gut, zu jeder Jahreszeit. Aber nicht gegenüber Privatpersonen als Verkäufern.
Der Vater kann allerdings seine Tochter vertreten. Wenn er eine Vollmacht vorweist.
In zivilrechtlichen Sachen aber m. E. nur, wenn die Tochter minderjährig ist. Oder wenn der Vater ihr amtlich bestellter Betreuer in Rechtssachen ist.
Oder wenn er Anwalt ist oder sonstwie zur rechtlichen Vertretung befugt. (Die Befähigung zum Richteramt reicht da schon aus.)
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Die
Drohung "Sonst schalte ich einen Anwalt ein!" wird deshalb gerne verwendet, weil sie dummerweise wirkt. Das kann man aber auch selber tun. Kriegt man eine Rechnung, gar eine
Mahnung, könnte man sogar
Rechtsberatungshilfe bekommen, wenn man wenig verdient. Dann bezahlt das
Amtsgericht den Anwalt deiner Wahl.