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Alt 23.01.2011, 12:43
Tangam Tangam ist offline
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AW: Rettung von Beiträgen

Zitat:
Zitat von § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Und welchen Schaden will ein Autor nachweisen? Kann B Schadensersatz wegen entgangenem Traffic und daher entgangenen Werbeeinnahmen fordern? Ich glaube nicht, denn die Texte gehören ja dem Autor und nicht B. B dürfte genaugenommen gar nichts, oder?

PS: 106 UrHG scheint ja das ganze Vorhaben zu verunmöglichen.
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Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird.
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