Zunächst mal ist es nicht die
GEZ, die die Gebühren (und die Änderung) festgelegt hat, sondern die Ministerpräsidenten der Länder (im Rundfunkstaatsvertrag bzw. im Rundfunkgebührenstaatsvertrag).
Die GEZ ist nur die Einzugsstelle.
Inhaltlich könnte ich mir vorstellen, dass eine
Klage beim BVG Erfolg haben könnte, zumindest hinsichtlich von Rechnern, die in Firmen eingesetzt werden.,
Begründung:
Die Argumentation bezüglich der Gebührenpflicht geht dahin, dass bereits das Bereithalten eines Gerätes, das den Empfang ermöglicht, die Gebührenpflicht auslöst.
Der Gesetzgeber wendet diese Regelung im Rundfunkstaatsvertrag analog auf Rechner mit Internetzugang an, da auch diese in der Lage seien, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen.
Diese Argumentation ist m.E. nicht haltbar.
Als der Rundfunkstaatsvertrag formuliert wurde, stand der Gesetzgeber vor der Frage, wie die Gebührenpflicht definiert werden sollte. Eine Gebührenpflicht für das Hören / Sehen der Programme wäre nicht kontrollier- und durchführbar. Außerdem entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein vorhandenes Rundfunk- oder Fernsehgerät auch zu dem Zweck genutzt wird, zu dem es da ist, nämlich Rundfunk und Fernsehen zu empfangen.
Mit der Gebührenpflicht für das
Bereithalten eines Gerätes, das technisch in der Lage ist, Rundfunk und Fernsehen zu empfangen, wurde das mögliche Empfangen der Programme mit einer Gebühr belegt, wobei die Überlegung, dass das Bereithalten auch einen Empfang der Programme nach sich zieht, in nahezu allen Fällen auch zutraf.
Dieser Fall liegt aber beim Rechner ganz anders. Der Rechner ist per se nicht zum Rundfunk- und Fernsehempfang geeignet (1).
Wenn der Rechner einen
schnellen Internetzugang hat, wäre es theoretisch möglich, neben einer Vielzahl anderer Anwendungen per Livestream Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen.
Speziell in Firmen wird aber ein Rechner ausdrücklich
nicht zum Rundfunk- und Fernsehempfang bereitgehalten. Es widerspricht auch jeglicher Lebenserfahrung und Praxis, dass ein Rechner in einer
Firma jemals zum Fernsehempfang genutzt werden kann.
Es gibt wohl nur ganz wenige Betriebe, die überhaupt einen Fernseher haben - und wenn, dann zahlen sie ja sowieso schon Fernsehgebühren. In den meisten Betrieben ist schon das private Surfen im Internet nicht erlaubt.
Darüber hinaus widerspricht es jeglicher Praxis und Lebenserfahrung, dass ein
Arbeitnehmer in seiner Pause per Livestream ein Fernsehprogramm anschaut (dessen Anfang und Ende er wegen der Kürze seiner Pause gar nicht sehen könnte), selbst wenn es der Betrieb gestatten würde.
Genau hier müsste m.E. die Klage beim BVG ansetzen. Die
Absicht des Gesetzgebers bei Abfassung des Rundfunkstaatsvertrages war es, mit der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines Empfangsgerätes die (in der überwältigenden Mehrheit der Fälle) damit verbundene Nutzung der Geräte gebührenmäßig zu erfassen, denn mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wird ein vorhandenes Fernsehgerät auch zum Empfang von Fernsehsendungen genutzt.
Daraus eine Gebührenpflicht für Rechner abzuleiten, widerspricht dieser ursprünglichen Intention des Gesetzgebers. Das Empfangen von Fernsehprogrammen ist auf Rechnern in Firmen ausdrücklich nicht möglich und in den allermeisten Fällen auch arbeitsrechtlich verboten.
Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendjemand Fernsehprogramme per Internet auf einem Rechner in einer Firma anschaut, ist so verschwindend klein, dass dadurch eine Gebührenpflicht für alle Firmen nicht begründet werden kann.
Während also hinsichtlich Rundfunk- und Fernsehgeräten zurecht davon ausgegangen werden kann, dass nahezu alle Haushalte und Betriebe, die ein solches Gerät bereithalten, dieses auch zum Empfang der Programme nutzen, ist es beim Rechner mit Internetzugang in Firmen genau umgekehrt: nahzu alle Rechner werden
nicht zum Empfang von Fernsehprogrammen genutzt.
Wegen einer minimalen Wahrscheinlichkeit einer Nutzung wird eine Gebührenpflicht für alle Firmen begründet. Die Fernsehgebührenpflicht für Rechner in Firmen kann keinesfalls verfassungsgemäß sein - m.E. ist es auch die Rundfunkgebührenpflicht nicht.
Was meinen die Verfassungsrechtler hier im Forum dazu?
Eine ähnliche Argumentation könnte auch für Internetnutzer ausgearbeitet werden, die einen langsamen Zugang haben (Empfang gar nicht möglich), einen relativ niedrigen Zeit- oder Volumentarif haben (Fernsehempfang verursacht erhebliche Datenmengen - würde man Fernsehprogramme empfangen wollen, hätte man eine Flatrate).
Walter
(1) Der Fall einer im Rechner eingebauten TV-Karte, die einen eigenen Fernsehempfänger beinhaltet, soll hier ausgespart bleiben, da diese sowieso gebührenpflichtig ist.