Das ist natürlich ein eher dünner Sachverhalt. Ich nehme mal an, es geht um einen
Vergleich?
Grunsätzlich sind zu unterscheiden das sog. Innen- und das Außenverhältnis. Das Außenverhältnis entscheidet über die Wirksamkeit der vom
Rechtsanwalt eingegangenen Verpflichtung gegenüber dem Mandanten. Das wird entscheidend geprägt durch die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht. Bei Standardvollmachten wird eine derartige Erklärung durch die Vollmacht gedeckt sein, d. h., der Rechtsanwalt kann wirksam - auch nachteilige - Vergleiche für den Mandaten schließen. Das Innenverhältnis bestimmt sich nach seinem Auftrag, und den sonstigen Vorgaben des Mandanten. Es kann deutlich engere Grenzen setzen. Schließt der Rechtsanwalt einen nachteiligen Vergleich, der von der erteilten Vollmacht gedeckt ist, so ist dieser wirksam. Ein Anwendungsfall der Anfechtungsvorschriften wird in der Regel nicht vorliegen. Das Innenverhältnis, das den Anwalt zur ordnungsgemäßen Vertretung der Interessen des Mandanten verpflichtet, kann dadurch aber verletzt sein. Daraus können sich Schadensersatzansprüche des Mandanten gegenüber seinem Rechtsanwalt ergeben.
Das eine Verpflichtung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mandanten übersteigt, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass ein Verstoss gegen die Vorgaben aus dem Innenverhältnis vorliegt. Reduziert der Anwalt eine berechtigte Schadensersatzforderung von 100.000,00 Euro auf 50.000,00, stehen derzeit aber nur 30.000,00 zur Tilgung zur
Verfügung, würde ich das Handeln des Anwalts dennoch als im Einklang mit seinem Auftrag sehen.