
08.01.2008, 14:37
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| AW: doppelte Staatsbürgerschaft (DE / DK ) - Wehrpflicht nach "ausmusterung" A hat vor dem Umzug nach Dänemark nichts vom deutschen Kreiswehrersatzamt gehört und dachte das sie ihn wohl vergessen hätten. Er hat also auch nichts unterschrieben.
Nehmen wir weiter an A hat auf den Musterungsbescheid des KWEA mit dem Hinweis auf die dänische Musterung geantwortet und auf den Aufenthalt in Dänemark aufmerksam gemacht. Daraufhin antwortet dann das KWEA das es folgende Dokumente benötig:
- der Verpflichtung gegenüber dem Königreich Dänemark
- de für den Grundwehrdienst vorgesehenen Termine
- der Zurückstellung über das 21. Lebensjahr hinaus.
Wie gesagt ist A ja in der Personalreserve bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Ist dies als Verpflichtung gegenüber Dänemark zu sehen? Grundwehrdienst hat es ja nicht gegeben da A ja ein freilos gezogen hat.
Wenn A nun in Deutshcland den Grundwehrdienst abhalten muss, könnte er ja gegebenenfalls in beiden Ländern im Kriegsfall o.ä. einberufen werden.
Ein Abkommen zwischen DE un DK gibt es:
(abgetippt da keine Quelle im Internet gefunden) Zitat:
Abkommen zwischen der BRD und dem Königreich Dänemark über die Wehrüflicht deutsch-dänischer Doppelstaater
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Königreich Dänemark -
im Hinblick auf die Europäische Konvention vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern sowie mit RÜcksicht auf die besondere Lage im deutsch-dänischen Grenzgebiet - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige sich gewöhnlich aufhält, sieht von der Heranziehung zum Wehrdienst ab, wenn der Wehrpflichtige sich vor Vollendung des 19. Lebensjahres gegenüber der anderen Vertragspartei verpflichtet hat, in deren Streitkräften Grundwerhdienst, Wehrübungen und Wehrdienst im Verteidigungsfall zu leisten. Dies gilt jedoch nur, wenn der Grundwehrdienst mindestens die gleiche Dauer hat wie bei der erstgenannten Vertragspartei und vor Vollendung des 21. Lebensjahres - im Ausnamefall vor Vollendung des 26. Lebensjahres - anzutreten ist. Soll der Grundwerhdienst in zeitlich getrennten Abschnitten geleistet werden, gelten die für den Dienstantritt bestimmten Altersgrenzen für den letzten Abschnitt.
(2) Der Wehrpflichtige hat der für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich oder zur Niederschrift unter Beifügung entsprechender Nachweise zu melden:
1. gemäß Absatz 1 eingegangen Verpflichtung und die für den Grundwehrdienst vorgesehenen Termine (Antritt und Beendigung, bei Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten Antirr und Beendigung jedes einzelnen Abschnitts),
2. jede Änderung der vorgesehenen Termine (...)
3. den Antritt und die Beendigung des Grundwehrdienstes bzw. seiner einzelnen Abschnitte.
Die Meldung muss bei der Wehrersatzbehörde im Falle Nummer 1 spätestens drei Monate nach Vollendung des 19. Lebensjahres, in den Fällen der Nummern 2 und 3 spätestens drei Monate nach dem zu meldenden Ereignis eingehen.
(3) Die Wehrersatzbehörde der Vertragspartei, der gegenüber der WEhrpflichtige sich zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet ist, zeigt der Wehrersatzbehärde der anderen Vertragspartei an, wenn der Wehrpflichtige der freiwilligen Verpflichtung zur Ableistung von Wehrübungen und von Wehrdienst im Verteidigungsfall nicht nachkommt.
Artikel 2
Hat sich der Wehrpflichtige nicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 verpflichtet oder hat er gegen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Meldepflichten verstoßen oder liegt eine Mitteilung der Wehrersatzbehörde nach Artikel 1 Absatz 3 vor, lässt die Vertragspatei, in deren Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige sich gewöhnlich aufhält, einen von ihm bei der anderen Vertragspartei erst noch anzutretenden Wehrdienst im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 unberücksichtigt. Sie sieht von der Heranziehung zum Wehrdienst ab, wenn und solange der Wehrpflichtige einen bei der anderen Vertragspatei bereits angetretenen Wehrdienst noch nicht beendet hat.
Artikel 3
(1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige nicht seinen gewöhnlichen Auenthalt hat, lässt nur die in Artikel 1 ABsatz 1 bezeichnete Art einer freiwilligen Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Ableistung von Wehrdienst in ihren Streitkräften zu.
(2) Die Verpflichtungserklärung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung der anderen Vertragspartei.
Artikel 4
Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Wehrpflichtige sich gewöhnlich aufhält, betrachtet die Wehrpflicht ihr gegenüber als erfüllt, soweit der Wehrpflichtige seine Wehrpflicht bei der anderen Vertragspartei erfüllt hat. Im Fale des Artikels 2 Satz rechnet sie den bei der anderen Vertragspartei geleisteten Wehrdienst auf die Erfüllung der Wehrpflicht an.
| Gibt es hier ein Pferdefuß den A nutzen kann um irgendwie aus der Sache rauszukommen? |