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Zeugnisverweigerungsrecht von Adoptivkindern gegen leibliche Eltern

Dies ist eine Diskussion zu Zeugnisverweigerungsrecht von Adoptivkindern gegen leibliche Eltern innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.06.2009, 20:21
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Zeugnisverweigerungsrecht von Adoptivkindern gegen leibliche Eltern

Hat ein adoptiertes Kind weiterhin auch gegen die biologischen Eltern ein Zeugnisverweigerungsrecht?
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  #2 (permalink)  
Alt 23.06.2009, 20:25
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AW: Zeugnisverweigerungsrecht von Adoptivkindern gegen leibliche Eltern

Hi....


OK ...überzeugt !!!!



Chris

Geändert von radiomann1 (23.06.2009 um 21:06 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 23.06.2009, 20:47
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AW: Zeugnisverweigerungsrecht von Adoptivkindern gegen leibliche Eltern

Würde sagen ja.

Werk: Staudinger BGB
Autor: Rainer Frank
Bearbeitung: 2007
§ 1755 BGB Rn. 14

3. Fortwirken der natürlichen Verwandtschaft Zur Gliederung

Trotz des Erlöschens der Verwandtschaftsbeziehungen gibt es einige Rechtsbereiche, in denen das natürliche Verwandtschaftsverhältnis fortwirkt. So besteht weiterhin das Eheverbot der leibl Verwandtschaft (§ 1307 S 2). Die natürliche Abstammung muß daher bei der Eheschließung durch Vorlage einer Abstammungsurkunde nachgewiesen werden (§ 5 Abs 1 PStG). Im Strafrecht behält die leibl Verwandtschaft auch nach der Annahme ihre teils privilegierende, teils strafbegründende Bedeutung (§§ 11 Abs 1 Nr 1 a, 173 Abs 1, 174 Abs 1 Nr 3 StGB). Im gerichtl Verfahren und im Verwaltungsverfahren ist der leibl Verwandte eines Verfahrensbeteiligten auch nach der Annahme (ebenso wie nach einer früheren Ehe) von bestimmten Tätigkeiten ausgeschlossen, zB als Richter (§§ 41 Nr 3 ZPO, 22 Nr 3 StPO, 54 Abs 1 VwGO), Notar (§ 16 Abs 1 BNotO iVm § 3 Abs 1 S. 1 Nr 3 BeurkG; § 26 Abs 1 Nr 4 BeurkG), Verwaltungsbeamter (§ 20 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 5 S 2 Nr 2 VwVfG). Das Zeugnisverweigerungsrecht bleibt auch nach der Annahme bestehen (§§ 383 Abs 1 Nr 3 ZPO, 52 Abs 1 Nr 3 StPO, 98 VwGO). Nicht recht überzeugen will die durch Ges v 18. 8. 1980 (BGBl I 1537) eingeführte Regelung des § 15 Abs 1 a ErbStG, der die nach BGB erloschene Verwandtschaft für die Steuerklassen I und II Nr 1–3 bestehen läßt.
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