Dies ist eine Diskussion zu Vorstrafe bei Adoption ? innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| urskiel |
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| AW: Vorstrafe bei Adoption ? Hallo, ich kann Dir nicht sagen, ob das wirklich als Grund genommern wird und wenn, ob einem das auch gesagt wird. Aber, als wir (meine Frau und ich) uns um Adoption bemüht haben, wurde uns mitgeteilt, dass wir zu alt seien, es gäbe zwar keine gesetzliche Altersgrenze, aber bei 10 adoptionswilligen Paaren je Kind, was adoptiert werden kann, ist die Chance für alle Paare mit irgendwelchen "Einschränkungen" gleich Null. Ich denke also, dass ein vorbestrafter Mann als Adoptiv-Vater wohl abgelehnt wird. Eingetragene Vorstrafen werde aber auch (habe ich glaube ich auch hier gelesen) irgendwann wieder gelöscht. Dies hängt dann mit Sicherheit von der Tat ab, wann das geschieht. Es könnte vielleicht sinnvoll sein, sich erst um eine Adoption zu bemühen, wenn die Löschung vollzogen ist. Ansonsten könnte es sein, dass bei einem 2. Antrag das polizeiliche Führungszeugnis wieder "sauber" ist, das Jugendamt aber immer noch über die Vorstrafen Bescheid weiß. Andererseits sinken mit steigendem Alter der Paare auch die Chancen auf eine Adoption ... Da muß man wohl abwägen, wann man den Antrag stellt. Vielleicht kommen ja auch Pfllegekinder in Frage, hier ist evt. die "Prüfung" der Paare nicht ganz so relevant, weil das Sorgerecht beim Jugendamt (oder den leiblichen Eltern) bleibt, somit das Paar unter "ständiger Bewährung" lebt. Allerdings muß man hier auch sagen, dass man viel "rumrennen" muss, wir wurden beim ersten Antrag auch abgelehnt, mit der Begründung, wir hätten ja keine Erfahung in der Kindeserziehung (sehr witzig, aber all die Paare, die ihre Kinder "einfach so" bekommen, die haben die ... oder was?) Hier kann ich nur den Rat weitergeben, den man mir gegeben hat, am besten die (überfüllten) Kinderheime "abklappern", hier gibt es nämlich meist viel mehr Kinder, die für eine Pflegschaft in Frage kommen, als Paare und die Kinderheime helfen einem dann bei den Ämtern ein wenig mit ... Wir sind allerdings dann einen anderen Weg gegangen, deshalb kann ich hier keine eigene Erfahung weitergeben. Alle Angaben ohne Gewähr. Gruß Huutsch |
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| AW: Vorstrafe bei Adoption ? Hallo Huutsch! Danke für die Antwort. Aber - beim Versuch, die Forumregen einzuhalten, habe ich mich wohl zu allgemein ausgedrückt. Ich bin weder vorbestraft noch will ich adoptieren. Die gleiche Frage, nun anders formuliert: Darf jemand, vorbestraft, knasterfahren, das Kind seiner neuen Ehefrau adoptieren oder steht dem die Vorstrafe im Weg? Die Adoption ist bereits gelaufen. Ich möchte wissen ob das nach Recht und Gesetz ist. Gruß urskiel |
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| AW: Vorstrafe bei Adoption ? Hallo, immer noch, ich habe keine Ahnung, aber wenn es um das Kind der Ehepartnerin geht, könnte ich mir vorstellen, dass die Bedinungen noch etwas anders liegen, bzw. Adoptionen einfacher sind. Ich vermute, dass Vorstrafen keinen Hinderungsgrund für eine Adoption darstellen, dass sie aber das Verfahren bei einer "normalen" Adoption erschweren und sie (wie in meinem vorherigen Beitrag versucht zu beschreiben) dann ein Hinderungsgrund sind. In einem vereinfachten Verfahren (wie z.B. bei Kindern eines neuen Ehepartners) kommt das aber nicht zu tragen, somit kommt eine Adoption zustande. Man muß eine Adoption immer so betrachten, dass diese zum Wohle des Kindes stattfindet, das bedeutet, dass es für ein Kind vorteilhaft ist, wenn es beide Elternteile Zuhause auch als Bezugspersonen hat. Nun ist das natürlich eine Idealvorstellung, die bei Trennung oft nicht mehr besteht. Aber es spricht nichts dagegen, wenn der neue Lebenspartner, nach einer Eheschließung, das Kind dann adoptiert. Durch das gestärkte Zugehörigkeitsgefühl wird die Eltern-Kind-Beziehung für den neuen Elternteil, sowie für das Kind positiv beeinfluß. Aber das ganze ist kein Wissen von mir, sondern (höchstens subjektives) Rechtsempfinden. Rein menschlich betrachtet würde ich es so ausdrücken. Einer Frau steht es frei sich einen Partner zu suchen, niemand soll und darf ihr vorschreiben, was das für ein Mensch ist, geschweige denn, dass Vorstrafen eine Rolle spielen. Sie sollte dabei natürlich Rücksicht auf ihre Kinder nehmen, für die sie ja auch verantwortlich ist, aber letztendlich trägt sie, für sich ganz alleine diese Entscheidung. Nun darf sie den von ihr gewählten Partner auch heiraten (so der Staat nichts dagegen hat, z.B. wg. bestehender anderer Ehe) auch hier ohne Ansehen der Person oder irgendwelcher Vorstrafen. Das Zusammenleben unter einem Dach von Kind und vorbestrafter Person läßt sich also auf keinen Fall verhindern, warum soll man also eine Adoption aus diesem Grund untersagen? Einziger Punkt ist der "leibliche" Vater, wenn er denn ein Sorgerecht hat, dann muss dieser der Adoption auch zustimmen, tut er das nicht, kann die Adoption nicht stattfinden. Das war nun auch keine definitive Auskunft, ob das alles Rechtens ist, aber vielleicht hat es ja trotzdem geholfen. Alle Angaben, nach wie vor, ohne Gewähr. Gruß Huutsch |
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