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StGB : Möglicher Verstoß gegen $&80 - 358 ?

Dies ist eine Diskussion zu StGB : Möglicher Verstoß gegen $&80 - 358 ? innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.11.2007, 12:11
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StGB : Möglicher Verstoß gegen $&80 - 358 ?

Hallo zusammen,

anbei ein fiktiver Fall, der in einem Diskussionsforum die Gemüter erhitzt. Vielleicht könnte jemand mal ein Statement zur realen Gesetzeslage abgeben ?

Vielen Dank im voraus !

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hier der fiktive Fall :

In Russland und speziell in Moskau ist es relativ einfach ein Kind zu adoptieren, jedenfalls für Russen.

Die Frau ist in Moskau (ist Russin, er Deutscher) gemeldet und hat dort auch noch immer ihre eigene Wohnung. Beides ist Vorraussetzung für eine Adoption. Sie war also im Sommer für ein paar Tage in Moskau und hat den Antrag für eine Adoption beim dortigen Jugendamt gestellt. Außerdem einen Nachweis über geregeltes Einkommen, eine Mitarbeiterin des Jugendamts hat sich ihre Wohnung angesehen und der Ehemann würde ein Schreiben aufgesetzten, daß er dieser Adoption zustimmen und für das adoptierte Kind sorgen würde.

Schon das 2. Kind würde es werden, ein Sohn! Ein 6 Wochen altes Baby.

In Russland wird die Adoption noch vom Staat, speziell dem Jugendamt gefördert, daß heißt auch finanziell, so kommen 250 000 Rubel auf ein Sperrkonto für die Spätere Ausbildung des Kindes.

Vor allem arrangiert das Jugendamt eine Scheinschwangerschaft mit Geburt, nachdem ein Gericht der Adoption zugestimmt hat.

Danach kann die Frau eine Geburtsurkunde für das Kind erhalten, ganz offiziell, daß es ihr Kind ist, der Deutsche Ehemann der Vater. Angeblich könnnen sich die Adoptiveltern, natürlich im Rahmen der Glaubwürdigkeit sogar ein Geburtsdatum aussuchen.

Mit dieser Geburtsurkunde würde der Ehemann den adoptierten Sohn dann hier in Deutschland anmelden, einen Kinderausweis beantragen und zur Frau nach Moskau schicken.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Anmerkungen meinerseits :

Das Kind soll hier in Deutschland als leibliches Kind (mit Wunsch-Geburtsdatum) angemeldet werden, obwohl dies nicht nicht der Wahrheit entspricht.

Das Kind als leibliches Kind ausgeben, stellt eine strafbare Personenstandsfälschung gem § 169 StGB dar. Es wird zwar kein Kind untergeschoben, jedoch die Behörde über die Abstammung des Kindes getäuscht (wichtig z. B. bei Erbrecht oder ggf. Eheverboten).

Aus meiner Sicht verstößt diese Vorgehensweise gegen folgenden Abschnitt des StGB :

-----
Strafgesetzbuch

Besonderer Teil (§§ 80 - 358 )
12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173)

169 Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
-------
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Alt 14.11.2007, 16:17
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AW: StGB : Möglicher Verstoß gegen $&80 - 358 ?

Hört sich erst einmal unglaubklich an. Ich gestehe, dass ich keine Ahnung habe was die Rechtslage ist:

Wenn das in Russland so merkwürdig gehandhabt wird (wovon ich einfach mal ausgehe obwohl ichs nicht glauben kann), kann man das doch in Deutschland beim Standesamt genau so angeben. Wichtig ist doch nur, das die Adpotion den Regeln des Herkunftslandes entsprechend rechtsgültig abgelaufen ist. Also warum Lügen?

Übrigens mit ei ner Adoption ist ein Kind Erbrechtlich einem leiblichen Kind vollständig gleichgestellt. Kann also kein Grund für eine Personenstandsfälschung sein!
__________________
... aber ich bin nun mal kein Jurist, gebe nie Ratschläge sondern sag hier nur meine Meinung!
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