Dies ist eine Diskussion zu Sorgerecht für eigenes Kind nach meinem Tode festlegen innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Sorgerecht für eigenes Kind nach meinem Tode festlegen Meine Frau und ich haben ein Kind. Wir würden gerne in unserem Testament festlegen, wer das Sorgerecht erhält, falls wir beide (!) ableben. Ist unwahrscheinlich, aber es wäre beruhigend, wenn wir das klären könnten. Diejenigen, die das Sorgerecht bekommen sollen, wissen bescheid und haben zugestimmt. Sie sind allerdings nicht mit uns verwandt, sondern nur befreundet. Kann man so was in einem Testament festlegen, oder kann man einen Vertrag mit denen machen, die das Sorgerecht bekommen sollen, oder wie kann das laufen? Ich möchte möglichst vermeiden, dass mein Sohn überhaupt eine Minute lang in die Obhut des Staates kommt (Pflegefamilie oder so), sollte uns was zustoßen. Also nicht, dass da das Jugendamt kommt und sagt, dass das mit dem Sorgerecht erst mal geklärt werden müsste und dann vergehen Wochen oder Monate, in denen mein Sohn bei einer fremden Pflegefamilie wäre Für Tipps wäre ich echt dankbar! T. |
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| AW: Sorgerecht für eigenes Kind nach meinem Tode festlegen Bin kein Familienrechter. Aber soviel steht fest: das geht nicht. Entscheidend ist alleine das Wohl des Kindes. Was dem Wohl des Kindes entspricht, entscheidet das Gericht. Allerdings ist der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn bereits zwischen dem Kind und den "Wunscheltern" ein Vertrauensverhältnis besteht, diese grundsätzlich geeignet sind (Alter, Einkommen etc.) und auch sonst nichts dagegen spricht. Nicht zuletzt hat da ja auch das Kind ein Wörtchen mitzureden, wenn es schonein gewisses Alter erreicht hat. Aber Erziehungsberechtigung testamentarisch verfügen - nein. Gruß, fob |
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| AW: Sorgerecht für eigenes Kind nach meinem Tode festlegen hallo, ich muss da etwas widersprechen. ich arbeite gerad diesbezüglich an einem testament. man kann schon einen vormund für seine kinder testamentarisch festlegen, der das sorgerecht ausüben soll. es ist nicht zwingend verbindlich, jedoch sind die gerichte dankbar, wenn sie in einem testament eine empfehlung finden, der sie folgen können und die dem wohl des kindes entspricht-was in diesem fall ja geklärt scheint. also, ruhig im testament niederschreiben. alles gute, frogger. |
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