Dies ist eine Diskussion zu Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Nun meine Frage, mit dem Vater der Kinder war sie nicht verh, er lebt in Bosnien und sie hat das Alleinige Sorgerecht. Kann Kollege "M" die Kinder ohne Probleme Adoptieren?? Geändert von dandi125 (15.08.2010 um 11:36 Uhr). |
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Hier kommt es neben den sonst üblichen Adoptionsvoraussetzungen auch darauf an, was das Heimatrecht der Kids bestimmt. Sie dürften kroatische Staasangehörige sein, evtl. auch bosnische, wenn die Vaterschaft anerkannt/registriert ist.. Ohne einen guten Notar, der sich auch im Recht dieser Länder auskennt, dürfte die Angelegenheit schwierig werden.
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Die Kinder sind Staatenlos, haben einen Asylantenausweis, obwohl sie in Deutschland geboren wurden, deshalb möchte Kollege "M" sie auch Adoptieren. Die Vaterschaft ist in Deutshcland anerkannt und auch registriert. Die Mutter der beiden Kinder lebt seit ihrem ersten Lebensjahr in Deutschland, das sind nun schon 38 Jahre ! |
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Wohl kaum, denn in Kroatien gilt das Abstammungsprinzip: die Kinder einer kroatischen Mutter sind ebenfalls kroatische Staatsangehörige.
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Das ist blödsinn, denn die Kinder sind Staatenlos!!! Sie werden bei den Kroaten nicht geführt. Sie bekommen keine Pässe und nichts. Desweiteren geht es ja um die Adoption und das Die Frau von Kollege M das alleinige Sorgerecht hat. Die Kinder haben den Namen vom Vater angenommen direkt nach der Geburt, weil die Frau von M den Vater der Kinder ursprünglich mal heiraten wollte wozu es aber nie gekommen ist. |
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Zitat:
In Kroatien erwirbt meines Wissens nach nur dann deren Staatsbürgerschaft wenn man es auch beantragt, dann gilt das Abstammungsprinzip. Demnach müssen die Kinder nicht staatenlos sein, dass liegt wohl allein an der Mutter. Gruß Pro |
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Die Mutter hat nicht die Deutsche Staatsbürgerschaft, sie ist kroatin, das wurde damals für die Kinder auch beantragt, aber abgelehnt die Kroaten erkennen ja nichts an. Sie erkennen auch die heirat icht an it Kollege M, die selbe Behörde die die papere ausgestellt hat das sie in deutschland heiraten darf, erkennt die hochzeit nicht an !!! Wir haben nur Probleme mit den Kroaten. Kollge M hat sogar schon einen Anwalt in Kroatien eingeschaltet, selbst der erreicht nichts dort. Kollege M will die Kinder ja aus dem Grund adoptieren, damit da endlich mal ruhe rein kommt, das zieht sich nun schon über 14 Jahre hin, seit das erste Kind geboren wurde. |
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Ich verstehe das Problem nicht ganz: Ohne Probleme wird so eine Adoption sowieso nie ablaufen. Hinzu kommt, dass das ganze ein längeres, formelles Verfahren ist, in welchem die Sach- und Rechtslage umfassend geprüft wird. Am Anfang kann einem wohl kaum einer sagen, wie die Sache ausgeht. Was spricht also dagegen, erstmal zum Notar zu gehen, sich beraten zu lassen und dann ggf. einen Adoptionsantrag zu beurkunden? Nur so kommt das Verfahren überhaupt mal in Gang. Die Staatsangehörigkeit der Kinder usw. kann man erstmal außen vor lassen. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei einer Minderjährigenadoption ohnehin vermittelt. Für die Adoptionswirkungen kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit der Kinder, sondern auf die allgemeinen Ehewirkungen hinsichtlich der adoptierenden Ehegatten an. Und wenn das Kind keinem Staat angehört, sind auch keine zusätzlichen Zustimmungserfordernisse zu beachten.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Zitat:
Zitat:
Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Seit 4 Jahren mit einer Kroatin verh, Stiefkinder adotieren Dochdoch, den § 1747 brauchen die Beteiligten, der ist aber nicht "zusätzlich". Mit zusätzlich meinte ich etwaige Zustimmungserfordernisse des ausländischen Rechts nach Art. 22 EGBGB. Diese fallen weg, wenn die Kinder staatenlos sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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