Dies ist eine Diskussion zu Pflege statt Adoption innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Pflege statt Adoption Eine Frau wird in einer nur kurz andauernden Beziehung schwanger und entschließt sich, das Kind zur Adoption frei zu geben und dabei den Namen des Vaters nicht anzugeben. Der Vater teilt dem Jugendamt mit, dass er der Adoption nicht zustimmt und klagt dagegen auf Sorgerecht und Umgangsrecht sowie die Feststellung der Vaterschaft. Die Adoptiveltern, die vom Jugendamt bereits vor der Geburt auf die Adoption vorbereitet wurden, nehmen dessen ungeachtet das Kind unmittelbar nach der Geburt als das ihre an. Nachdem die o.g. Gerichtsverfahren angelaufen sind und die 8-Wochen-Frist der Mutter abgelaufen ist, stellen die Adoptiveltern keinen Antrag auf Adoption, bekunden aber in dem Sorgerechtsverfahren, dass das Kind zu ihnen gehöre und Schaden nehmen würde, wenn man es aus seiner gewohnten Umgebung reißen würde. Sie seien nun seine Eltern. Gleichzeitig versuchen die Anwälte der Mutter und der Adoptiveltern den Fall als reinen Sorgerechts-Fall darzustellen. Die rechtliche Situation des unverheirateten Vaters, der das Kind nur im Rahmen des erstrittenen einstweiligen Umgangsrechts zweimal gesehen hat, ist dadurch wesentlich schwächer als in einem ordentlichen Adoptionverfahren, in dem seine Zustimmung nur in Ausnahmen ersetzt werden kann. Nach 2 Jahren gibt der Vater den Kampf auf, zieht die Anträge auf Umgangs- und Sorgerecht zurück, so wie es auch die Familiengutachterin geraten hat, und stimmt innerhalb des Sorgerechtsverfahrens der Adoption schriftlich zu. Er schließt einen Schlussstrich und geht davon aus, dass nun das Adoptionsverfahren seinen Gang geht. Einen Brief des Jugendamtes mit der Bitte, die Zustimmung auch vor einem Notar abzugeben, nimmt er nicht ernst, zumal nähere Angaben, Fristen und Hinweise über das weitere Vorgehen fehlte. Erst 1 Jahr nach seiner "Zustimmung" erfährt er auf Nachfrage beim Jugendamt über den aktuellen Stand des Adoptionsverfahrens, dass die Adoption nicht eingeleitet wurde, sondern bereits seit einem halben Jahr ein Pflegeverhältnis besteht, d.h. die Adoptiveltern für die Pflege des Kindes Beiträge zum Unterhalt erhalten. Postwendend bekommt er nun auch die Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht und die Aufforderung zur Einkommenserklärung. Das Jugendamt begründet das o.g. Vorgehen mit der nicht erfolgten notariellen Zustimmung. Der Vater wendet ein, nicht über die Einrichtung des Pflegeverhältnisses informiert worden zu sein, weder vorher noch nachher, weder von der Adoptionsstelle noch von der Unterhaltsstelle. Die Adoptionsstelle gibt an, die aktuelle Adresse nicht gekannt zu haben. Die Unterhaltsstelle gibt an, eine Mitteilung versandt zu haben, ohne jedoch auf den ausstehenden Rückschein wert zu legen, da sich die Adresse im Ausland (EU) befand. Nachdem die Adoptionsstelle wiederum die notwendigen Angaben und Informationen zur notariellen Zustimmung schuldig bleibt, wendet sich der Vater an einen Notar und erklärt die Zustimmung aufgrund aller Angaben, die ihm aus den vorangegangen Gerichtsverfahren bekannt sind. Nach mehreren Monaten liegt immer noch kein Antrag auf Adoption beim Familiengericht vor, obwohl auf Anfrage des Gerichts bzgl. der eingegangen Zustimmung des Vaters das Jugendamt dies angekündigt hat. Zuvor wurde dem Vater von der Unterhaltsstelle mitgeteilt, das die Klärung des Unterhalts zurückgestellt wird, bis das Adoptionsverfahren abgeschlossen sei. Nun die Fragen: Nach dem Adopitonsrecht im BGB ist für Pflege bei bestehende Adoptionsabsicht kein Unterhalt vorgesehen. Allerdings ist als Zeitpunkt die Aufnahme des Kindes und die notarielle Zustimmung der Beteilgten genannt. Letzteres wird aber bewusst hinausgezögert. Kann dies als Missbrauch des geltenden Rechts interpretiert werden? Das Vorgehen des Jugendamtes ist für Adoptionsverfahrn äußerst unüblich. Da es sich aber um kein öffentliches Recht handelt, ist die Frage, ober es rechtlich überhaupt angreifbar ist. Verfahrensrechtlich kann gegen den Unterhalt Rechtbehelf eingelegt werden. Kann jedoch dabei der Sachverhalt aus dem Adoptionsverfahren überhaupt angebracht werden? Wird die Unterhaltspflicht mit der notariellen Zustimmung des Vaters, mit dem Antrag der Adoptiveltern auf Adoption oder mit dem Abschluss der Adoption beendet? |
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| AW: Pflege statt Adoption Das Unterhaltsrecht endet erst mit der Adoption. Wenn die vorgesehenen Ado-Eltern nun nicht mehr adoptieren möchten, sondern mit dem Status der Pflegeeltern zufrieden sind, zahlen der Vater und ggfls. die Mutter weiter. |
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| Stichworte |
| adoption, dauerpflege, jugendamt, sorgerecht, unterhalt |
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