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Namensumbenennung, Adoption, wer hat das Sagen?

Dies ist eine Diskussion zu Namensumbenennung, Adoption, wer hat das Sagen? innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2008, 11:23
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Question Namensumbenennung, Adoption, wer hat das Sagen?

Hallo,

mal angenommen eine Frau hat ein Kind. Sie ist alleinerziehend und allein erziehungsberechtigt. Der Erzeuger des Kindes ist bei einem Autounfall ums Leben gekommen, da war die Frau noch schwanger.

Als das kind auf der Welt war, hat die Frau die Vaterschaft über eine Beistandschaft des Amtes feststellen lassen. Hierzu wurde die Großmutter väterlicherseits zu dem Test hinzugezogen. Die Vaterschaft wurde von gerichswegen anerkannt. Zu der Familie des Kindes hat die Frau aus gutem Grunde keinen Kontakt mehr.

Nun hat die Frau einen Mann kennengelernt, mit dem sie sich verlobt hat und beide möchten heiraten. Der Mann will das Kind adoptieren und ihm auch seinen Nachnamen geben.

So und nun: Die beiden Erwachsenen müssen erst ein Jahr verheiratet sein?
Die Namensumbenennung ist aber mit Einverständnis der Mutter (da allein Erziehungsberechtigt) schon vorher möglich?

Das Adoptionsverfahren wird nicht an die Großeltern weitergeleitget? Es geht sie doch nichts an?
Und wenn, hätten diese in diesem Falle irgendetwas zu sagen?
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  #2 (permalink)  
Alt 16.01.2008, 12:41
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AW: Namensumbenennung, Adoption, wer hat das Sagen?

Hallo
Zitat:
Zitat von LeRoHe
Die beiden Erwachsenen müssen erst ein Jahr verheiratet sein?
Das sie verheiratet sein müssen ist klar, aber woher kommt diese Frist? Siehe auch § 1741 ff BGB.
Zitat:
Zitat von LeRoHe
Die Namensumbenennung ist aber mit Einverständnis der Mutter (da allein Erziehungsberechtigt) schon vorher möglich?
Ja, wenn sie heiraten kann das Kind und die Mutter den Namen des Mannes bekommen. Vorher nicht.
Zitat:
Zitat von LeRoHe
Das Adoptionsverfahren wird nicht an die Großeltern weitergeleitget? Es geht sie doch nichts an?
Wird es auch nicht, denn damit haben diese nichts zu tun.

Aber nicht vergessen; Auch die Großeltern haben gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind, daran ändert auch eine Adoption nichts. Und diesen kann man durchaus erfolgreich durchsetzen. Siehe auch folgendes Zitat;

Die biologische Verwandtschaft (auch nach einer Adoption) ist grundsätzlich ausreichend, um zu prüfen, ob ein Umgangsrecht (hier des biologischen Großvaters) im Sinne des Kindeswohls auf Grundlage von § 1626 III 2 BGB geboten ist. OLG Rostock 30.10.04 - 10 WF 76/04 - FamRZ 2005

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