Dies ist eine Diskussion zu Namensänderung gegen den Willen des Vaters? innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Namensänderung gegen den Willen des Vaters? KV und KM waren nie verehiratet, haben ein gemeinsames Kind und die gemeinsame Sorge erklärt. KM trennt sich, KV hält dennoch regelmässigen, engen Kontakt zum Kind. Dann zieht KM aber 500 Kiloemter weg, und torpediert die Besuche des KV mit sehr engen Besuchszeiten (zB nur von 10-15 Uhr) etc. Ein Übernachten beim KV wird zB regelmässig verweigert, mit der Begründung, daß der KV keinen Unterhalt zahlt. Der KV verweigert den Unterhalt nicht, er hat seine Zahlungsunfähigkeit aufgrund zu niedrigen Einkommens nachgeweisen. Dennoch kauft KV regelmässig zB Kleidung, Schuhe, Fahrrad, Spielsachen etc für das Kind, weil der dem Kind eine nützliche Freude damit machen kann. Dahingehend klappen sogar die Absprachen mit der KM, so daß sichergestellt ist, daß das Kind nicht irgendwann jede Menge Schuhe, aber gar kein Fahrrad hat... Als die KM einen Geldbetrag für einen neuen Kleiderschrank einforderte, ging dieser darauf ein, und händigte der KM einen Geldberag aus. KM besitzt nun einen neuen Laptop, das Kind aber noch immer keinen neuen Schrank. - nunja. Hauptgeschichte Nun will die KM, daß das Kind nicht mehr den Namens des KV trägt, sondern den (eigenen) "Familiennamen". Angeblich werde das Kind im Ort und im Kindergarten gehänselt, weil es einen anderen Namen als die Mutter trägt. Der KV sieht eine andere Ursache: Die KM wurde beim Kinderarzt mit dem Nachnamen des KV angesprochen, was dieser missfallen hat. Auch das Kind redet fleissig der Mama nach, und will so wie Mama und Oma heissen - Die Tatsache, daß das Kind zwei Omas hat, sie aber die andere Oma seit Jahren (dank KM) nicht mehr zu Gesciht bekam, konnte der KV dem Kind noch nicht überzeugend darlegen. Der KV verweigert die Umbenennung aus mehreren Gründen. Zunächst kann er keinen Vorteil für das Kind in der Umbenennung erkennen. Im Kindergarten heissen die Kinder untereinander "Markus" und "Anna", und "Thomas" und "Bärbel", aber nicht "Müller" und "Meier" oder "Schneider" und "Schulz" Die Umbenennung würde nur der Eitelkeit der KM dienen, aber nicht dem Kind. Weiterhin sieht er den Einfluß der KM bereits als überbordend an, die "gemeinsame" Sorge ist in der erlebten Tatsache ein schlechter Witz. Der Name ist aus Sicht des KV ein wichtiger Anker für das Kind, daß die Welt nicht nur aus den leider nicht immer konsensfähigen Ansichten der KM besteht. Nun kam Post vom Familiengericht, mit dem offiziellen Antrag auf Umbenennung - nun nicht mehr auf den Namen der KM, sondern auf Doppelname KM-KV. Der KV möchte auch die Umbenennung zum Doppelnamen verhindern. Zum einen sieht er Doppelnamen als verzichtbar bzw sogar hinderlich an - gerade unter Kindern liefert ein Doppelname viel eher eine Basis für Hänseleien als die Tatsache, daß Mutter und Kind verschiedene Nachnamen haben, was heutzutage wirklich keine extreme Ausnahmeerscheinung ist. Zum zweiten ist damit die Argumentation, das Kind habe Nachteile, weil sie anders als Mama heisst, hinfällig - mit dem Doppelnamen würde es weder wie Papa, noch wie Mama heissen, sondern einen dritten Nachnamen, der weder mit Papa noch mit Mama/Oma identisch ist, erhalten, und die Verwirrung um die Namen noch vergrössern. Was soll dadurch gewonnen werden? Und nun wird wieder die Tatsache, daß der KV keinen Unterhalt leistet, gherandgezogen. Dadurch, und weil das Kind ja nicht bei ihm lebt, habe der KV kein Vetorecht gegen die Entscheidungen der KM. - NA wenn das so ist, dann ist das gemeinsame Sorgerecht wohl endgültig Geschichte... Dieses Schreiben ist überigens der erste "Offizielle" Akt zwischen den Eltern, die ursprünglich bemüht waren, die Trennung so friedlich wie nur möglich vorzunehmen, weshalb viele Entscheidungen einfach nur mündlich zwischen KM und KV abgesprochen waren - Welche die KM nun zu verändern sucht... |
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| AW: Namensänderung gegen den Willen des Vaters? nunja generell sind die anforderungen bei einer umbenennung zu einem doppelnamen geringer als bei einer kompletten umbenennung (OLG Köln, 27 UF 221/01). daher wird sie wohl diesen weg gewählt haben. wie dann genau die argumente gewichtet werden, bleibt abzuwarten. einschlägige norm ist § 3 I Namensänderungsgesetz, das einen wichtigen grund vorschreibt. ob der hier gegeben ist, wag ich bezüglich einer kompletten umbenennung zu bezweifeln. bei einem doppelnamen könnten die von der mutter angeführten gründe reichen. das liegt dann im ermessen des familiengerichts. |
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