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Namensänderung des Kindes

Dies ist eine Diskussion zu Namensänderung des Kindes innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.08.2009, 09:47
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Namensänderung des Kindes

Hi,

hab jetzt unterschiedliche Texte im Web gefunden, daher frag ich mal hier.
Wie sieht's aus, wenn eine Mutter ihr Kind alleine aufzieht, weil
der Vater keine Lust auf das Kind hat. Das Kind hat aber noch den Nachnamen des Vaters, was jetzt geändert werden soll.
Mutter und Vater sind geschieden.

Geht das so ohne Weiteres?
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  #2 (permalink)  
Alt 31.08.2009, 09:57
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AW: Namensänderung des Kindes

Ohne Weiteres nicht,

dazu müsste die Mutter heiraten und könnte dann im Zuge der Einbenennung den Namen des Kindes ändern lassen in ihren Ehenamen (§1618 BGB). Dazu braucht sie auch die Zustimmung des Vaters.
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
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  #3 (permalink)  
Alt 31.08.2009, 10:09
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AW: Namensänderung des Kindes

Wenn Mutter und Vater nicht verheiratet waren, das Kind aber den NAchnamen des Vaters trägt, dieser sich aber seit geraumer Zeit nicht mehr kümmern wollte, wie sieht es dann aus? Kann das Kind dann den Nachnamen der Mutter ohne Zuwilligung des Vaters annehmen?

Ab wann darf das Kind denn selbst entscheiden, welchen Nachnamen es nun tragen mag?
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  #4 (permalink)  
Alt 31.08.2009, 10:23
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AW: Namensänderung des Kindes

Haben Sie den genannten § gelesen?

Zitat:
§ 1618
Einbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Mit "selbst entscheiden" ist da nix, weil der Name nicht einfach so geändert werden kann; nur unter den Voraussetzungen des o.g. Paragraphen.
__________________
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