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Können die Großeltern im krankheits/sterbefall meinerseits das Sorgerecht bekommen?

Dies ist eine Diskussion zu Können die Großeltern im krankheits/sterbefall meinerseits das Sorgerecht bekommen? innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.05.2006, 10:42
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Können die Großeltern im krankheits/sterbefall meinerseits das Sorgerecht bekommen?

Hallo...

ich lebe mit meiner Tochter (16Monate) bei meinen Eltern. Habe das alleinige Sorgerecht.
Ihr Vater kümmert sich selten um sie,sie hat demnach so gut wie überhaupt keine Bindung zu ihm. Trotz Aufforderung des Jugendamtes und meines Anwalts hat sich daran nichts geändert.
Untehalt wird vom Jugendamt gezahlt,da Vater in der Ausbildung.
Zu den Großeltern väterlicherseits hat meine Tochter ebenfalls keinen Kontakt,da dieser derenseits abgebrochen wurde nachdem ich einen Anwalt hinzugezogen habe um Besuchsrecht zwischen Kind und Vater geltend zu machen.
In der Regel wird so viel ich weiß,dem Vater im Sterbefall meinerseits das Sorgerecht zugesprochen.
Gibt es da Ausnahmen? Können meine Eltern ebenfalls Sorgerecht beantragen und haben sie auch die Chance dieses zugesprochen zu bekommen?
Kann ich diesem Fall im Voraus etwas regeln?

Vielen Dank im Voraus für eventuelle Informationen.

MFG
Nicole und Jerina
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  #2 (permalink)  
Alt 01.05.2006, 12:59
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AW: Können die Großeltern im krankheits/sterbefall meinerseits das Sorgerecht bekomme

BGB § 1779:

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt.

Die Eltern, bzw. Großeltern, können das Sorgerecht beantragen. Das Vormundschaftsgericht wird zum Kindeswohl entscheiden.
__________________
Pugna et vince!
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