Dies ist eine Diskussion zu klausurenaufgabe: sorgerechtsfall nach tod eines elternteiles innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| klausurenaufgabe: sorgerechtsfall nach tod eines elternteiles bin das erste mal hier, und hoffe, dass ihr mir helfen könnt. ich mache eine ausbildung zur erzieherin und schreibe nächste woche eine klausur in recht. unsere parallel klasse hat heute bei der gleichen lehrerin eine klausur geschrieben, uns uns netterweise die aufgabenstellun zukommen lassen. hab versucht denn fall zu lösen, und würde nun gerne von euch wissen, ob ich aus rechtlicher sicht richtig gehandelt habe, und die paragrafen richtig angewandt habe, bzw. alle berücksichtigt habe. würde mich freuen, wenn ihr mir bei dem fall helfen könntet. liebe grüße und schönen abend! p!na hier der fall und hier meine lösungsvorschläge: - nach § 1680 BGB"Tod eines Elternteiles" und §1681 (2) hätte der Vater das Sorgerecht. - § 1693 "Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern" & § 1674 "Ruhen der elterlichen sorge bei tatsächlcihen Hindernis" da der Vater Seefahrer ist, und das Kind nach Artikel 7 GG schulpflichtig ist, kann der Junge nicht bei dem Vater leben, weil der Vater, durch die arbeit verhindert ist, die elterliche Sorge zu übernehmen. außerdem würde das einen umzug mit sich bringen, und der junge müsste sein soziales umfeld verlassen - nach § 1685 (2) "Umgang mit Bezugspersonen" hat die Patentante mit ihrer Familie einen guten grund, das sorgerecht zu bekommen, weil der junge quasi mit ihnen aufgewchsen ist. - das gericht wird wegen § 1697 "wohl des kindes" diesem auch zustimmen ( dass das kind bei andrea & jan leben wird). dies zieht §1688 "Übertragung a.d. Pflegeeltern" mit sich. - Großeltern haben keinerlei Rechte, sie stehen zwar in verwandschaft grader linie (§1589) aber es ist nicht gesetzlich festgelegt , dass diese automatisch das Sorgerecht erhalten, wenn die Eltern ihrer Enkelkinder sterben/verhindert sind. außerdem widerspricht das dem kindeswohl, weil das kin keinen kontakt zu seinen großeltern hatte - nach §50b 2FGG hat das Kind ein Recht auf Anhörung bzgl. Elterlicher Sorge, da der Junge bereits 14 jahre alt ist. - ebenso kann das Kind nach § 1671 (1) und (3) Widerspruch einlegen ( weil 14 Jahre alt). dann muss die elterliche Sorge abweichend geregeld werden (--> wegen 1693 zbd 1697) zusammengefasst: andrea & thomas (freunde der mutter) werden das Sorgerecht erhalten, weil das gericht zum wohl des kindes urteilen wird. |
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| AW: klausurenaufgabe: sorgerechtsfall nach tod eines elternteiles ich nochmal ;-) würde evtl. noch § 1779 (2) und (3) mit einbringen: wo alle beteiligten angehört werden können. und hinsichtlich der großeltern hab ich noch eine änderung: diese haben selbstverständlich das recht, sorgerecht zu beantragen ... (werden es aber nciht bekommen, wegen wohl des kindes) |
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