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Erwachsenenadoption

Dies ist eine Diskussion zu Erwachsenenadoption innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 14:46
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Erwachsenenadoption

Habe mich hier schon bezgl. des Themas durchgelesen habe aber zu einem besonderen Fall noch Fragen und wäre über feedback echt froh:

Also: Stiefvater lebt seit gut. einem Jahr mit seiner neuen Frau und deren Sohn (20) zusammen. Der biologische Vater kümmert sich nicht um den Jungen und versucht sich gerichtlich auch um den Unterhalt zu drücken. Der Junge hat von seinem biologischen Vater (Ex-Alki) niemals Liebe und Zuwendung erfahren, die Kindheit war entsprechend traumastisch. Er hat den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen.

Zu seinem Stiefvater hat er ein tolles Verhältnis und liebt diesen wirklich. Die beiden stehen sich sehr nahe deshalb möchte der Stiefvater den Jungen, auf dessen Wunsch,gerne adoptieren.

Ein auf Adoptien spezialisierter Anwalt hat nun angeblich gesagt, dass wegen der Kürze des Zusammenlebens die Möglichkeit sehr gering ist, dass das Gericht der Bitte (Antrag??) auf Adoption zustimmt. Außerdem würde der leibliche Vater auch gehört werden(dieser hat den Sohn wegen Unterhalt verklagt und das Verfashren läuft noch) Kann das stimmen?

Gibt es wegen der traumastischen Kindheit und des schrecklichen Verhaltens des biologischen Vaters die Möglichkeit ein psychologisches Gutachten beim Gericht vorzulegen, damit das dem Adoptionsasntrag trotz der Kürze des zusammenlebens doch noch zustimmmt?

Oder habt ihr sonst noch eine Idee, wie man den Fall lösen könnte??

Danke und liebe Grüße

betti
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  #2 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 16:03
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AW: Erwachsenenadoption

Zitat:
Zitat von betti
Gibt es wegen der traumastischen Kindheit und des schrecklichen Verhaltens des biologischen Vaters die Möglichkeit ein psychologisches Gutachten beim Gericht vorzulegen, damit das dem Adoptionsasntrag trotz der Kürze des zusammenlebens doch noch zustimmmt?
Sorry wenn ich nachfrage, aber der Sohn ist volljährig - welchen Zweck verfolgt man mit einer Adoption?
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  #3 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 16:18
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AW: Erwachsenenadoption

Also, Mutter und Stiefvater sind verheiratet, aber halt noch nicht so lange
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  #4 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 16:21
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AW: Erwachsenenadoption

'Denke mal, dass dann die Vergangenheit abgeschlossen ist und man einfach neu anfangen kann. In einer Familie, und Menschen, die einen achten und lieben. Dazu ist für den Jungen auch der neue Name und halt wohl auch das rechtliche ganz ganz wichtig.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 16:23
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AW: Erwachsenenadoption

Ich frage das deshalb, weil durch diese Adoption keinesfalls die Unterhaltsverpflichtungen (im Alter) und Erbansprüche ggü. dem jetzigen Vater verloren gehen, man hätte damit also nichts gewonnen.
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  #6 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 18:29
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AW: Erwachsenenadoption

Ups, das wusste ich nicht.

Danke für den Hinweis

Dachte das mit dem Unterhalt gg. den Vater würde nur dann greifen, wenn man sich mit im "Alter" also so mit 60 adoptieren ließe. Das heißt, dass der Junge dann gegenüber beiden verpflichtet wäre? Kann man das per Gericht nicht einfach ausschließen lassen? Gibt es da irgendeinen § ?? Wenn z.B. der leibliche Vater sich durch sein Verhalten selbst disqualifiziert hat? (Beispiel: hätte seinen Sohn zu Falschaussage vor der Polizei gezwungen, damit nicht auffliegt, dass er selbst schwere Körperverletzung begangen hat und der Sohn Zeuge war etc...).

Liebe Grüße
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  #7 (permalink)  
Alt 25.03.2008, 19:13
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AW: Erwachsenenadoption

Man müsste eine Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption anstrengen, diese ist aber an Bedingungen geknüpft, die in Ihrem Fall eher nicht zutreffen.

Zitat:
§ 1772
Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.


Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.03.2008, 09:03
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AW: Erwachsenenadoption

Herzlichen Dank für Deine Mühe.

Sorry, so ganz habe ich den Text nicht verstanden ABER angenommen, da gibt es auch noch eine minderjährige Schwester (15) des Jungen, die den Kontakt zum leiblichen Vater ebenfalls auf eigenen Wunsch hin abgebrochen hat (hat sich "eigenmächtig" beim Jungedamt beraten lassen, wie sie das am Besten anstellen kann). Diese möchte auch gerne vom Stiefvater adoptiert werden. Dieser würde das auch gerne tun (er hat aber z.B. noch 2 eigene minderjährige Kinder, ganz schön kompliziert??)

Nutzt das was???

Liebe Grüße
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  #9 (permalink)  
Alt 26.03.2008, 10:01
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AW: Erwachsenenadoption

Hallo,

zumindest ist die Chance, dass man eine Adoption mir Wirkung einer Minderj.-Adop. durchführen kann (also keine Unterhaltsverpflichtung gggü. em leibl. Vater, aber auch kein Erbe) höher, wenn man ein minderj. Geschwister auch adoptiert

Wie lange man verheiratet sein muss, das weiß ich leider nicht - aber wenn man es in zB 1,5 Jahren wieder versucht, ist die Schwester immer noch minderjährig und man kann adoptieren.

Viel Erfolg!

LB
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  #10 (permalink)  
Alt 26.03.2008, 11:19
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AW: Erwachsenenadoption

Herzlichen Dank für die 'Information und die lieben Wünsche für Erfolg, aber der leibliche Vater wird wohl kaum der Adoption für die Tochter zustimmen, obwohl er sich sonst keinen Deut kümmert.

Das ist ganz schön frustrierend, wenn man sich nicht so richtig auskennt.

Aber einen Versuch ist es bestimmt wert.

Liebe Grüße

betti
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