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Doppelt erbberechtigt?

Dies ist eine Diskussion zu Doppelt erbberechtigt? innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.02.2008, 13:41
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Doppelt erbberechtigt?

Sind Adoptierte erbberechtigt sowohl bei den leiblichen als auch den Adoptionseltern?
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  #2 (permalink)  
Alt 29.02.2008, 14:31
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AW: Doppelt erbberechtigt?

Mit der Adoption werden alle verwandtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse zu dem
Kind gelöst. Es gehört zur neuen Familie und erhält auch den Namen der Adoptiveltern. Die
neue Familie ist gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig und erbberechtigt, und umgekehrt
wird das Kind gegenüber der neuen Familie unterhaltspflichtig und erbberechtigt.

Von gesetzeswegen also nur erbberechtigt bei den Adoptionseltern. Natürlich können leibliche Eltern im Testament festhalten, dass ihre "abgegebenen" leiblichen Kinder erben sollen, so wie auch Katzen, Stiftungen und der Staat als Erben möglich sind.

hier zum Nachlesen:
Adoption und Erbrecht nach §§ 1741 ff BGB

Bei Adoptionen seit dem 01.01.1977 wird zwischen Voll- und Minderjährigen unterschieden.

Adoption Minderjähriger:

Seit dem 01.01.1977 wird durch die Adoption Minderjähriger die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern. Für den adoptierten Minderjährigen erlischt damit auch komplett das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und leiblichen Verwandten. Der adoptierte Minderjährige wechselt also vollständig in das Lager der aufnehmenden Familie. Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in dieser neuen Familie.

Ein Ehepaar adoptiert ein Kind im Alter von 12 Jahren. Der Adoptivvater verstirbt einige Jahre später. Das Kind ist neben der Mutter voll erbberechtigt. Als wiederum ein paar Jahre später die Großeltern adoptiv-väterlicherseits versterben, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen, erbt das Adoptivkind alles, genau wie bei einem leiblichen Kind. Ausnahmen gelten bei Verwandtenadoptionen nach § 1756 BGB.

Adoption Volljähriger:

Die erbrechtlichen Ansprüche erstrecken sich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, nicht auch auf die weiteren Verwandten.

Ein Ehepaar adoptiert einen Volljährigen im Alter von 19 Jahren. Der Adoptivvater verstirbt einige Jahre später. Das Kind ist neben der Mutter voll erbberechtigt. Als wiederum ein paar Jahre später die Großeltern adoptiv-väterlicherseits versterben, rückt der Adoptivsohn nicht in die gesetzliche Erbstellung des Adoptivvaters ein.
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 29.02.2008, 14:38
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AW: Doppelt erbberechtigt?

Wie alt war das Kind bei seiner Adoption,

falls es bereits volljährig war, gilt:

Zitat:
§ 1770
Wirkung der Annahme

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Heißt, es erbt nur von seinen leiblichen Eltern, wenn es nicht nach 1772 adoptiert wurde.
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
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Alt 06.03.2008, 11:04
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AW: Doppelt erbberechtigt?

Zitat:
Zitat von Rud.Heck
Sind Adoptierte erbberechtigt sowohl bei den leiblichen als auch den Adoptionseltern?
Also angenommen Kind A aus Familie B wird 1970 von Familie C adoptiert, (Familie C hat ein eigenes Kind C1.), dann ist es nach beiden Famlien erbberechtigt. Ausnahme, die Familie C hat dieser Änderung per Verfügung in Berlin Hohenschönhausen widersprochen. Das gilt nur für das Gebiet der alten Bundesländer.
Im Bereich der ehemaligen DDR liegt die Änderung bei 1.1.1957 und eine Übergangsregelung bei versterben beider Adoptivelternteile vor dem 1.4.1966.

Das heißt aber auch, dass Kind A das vor 1977 (BRD) adoptiert wurde, Beim Tode von seinen leiblichen Eltern beerbt wird.

Tragisch wäre folgender Fall: (BRD) Kind A wird 1955 adoptiert. Adoptiveltern sterben 2005 und 2006. Kind A erbt mit dem Kind C1 die eigengenutzte Immobilie zu je 50 % Kind A stirbt 2007. Es erben die leiblichen Eltern B alles was das Kind besaß. Auch den Immobilienanteil aus dem Vermögen der Eltern C.
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