Dies ist eine Diskussion zu Anerkennug einer ausländischen Adotion innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Anerkennug einer ausländischen Adotion ich bin auf ein interessantes Thema im internationalen Adoptionsrecht gestoßen: Wir nehmen an, Frau A ist mit Herrn B verheiratet, haben aber beide ihre Namen und Staatsbürgerschaft behalten. Er ist Deutscher, Sie ist Nicht-EU-Ausländerin, hat aber einen unbegrenzten Aufenthaltstitel. Beide haben Kinder mit dem Familiennamen des Vaters. Nun entscheidet sich Frau A, in Ihrem Heimatland ein Kind zu adoptieren. Nach dem dortigen Recht darf sie das auch uneingeschränkt tun und erhält für das adoptierte Neugeborene eine Geburtsurkunde, in der sie als leibliche Mutter eingetragen ist. Allerdings lautet der Familienname des Kindes natürlich auf den Familiennamen der Frau. Jetzt stellen sich bei einer solchen Konstellation folgende Fragen: 1) Da Frau A und Herr B in Deutschland verheiratet sind und das Kind als leibliche Mutter den Namen der Frau A eingetragen hat, würde das adoptierte Kind automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? 2) Der Weg zu einer deutschen Geburtsurkunde des Kindes läuft über das Standesamt I in Berlin. Dort ist anzugeben, ob das Kind ein leibliches oder ein adoptiertes Kind ist. Welche Auswirkungen könnte hier die (falsche) Angabe haben, das Kind sei ein leibliches? 3) Das deutsche Namensrecht schreibt vor, dass alle Kinder eines Paars den gleichen Familiennamen führen. Dies heißt automatisch, dass das adoptierte Kind seinen Namen ändern muss? 4) Entsprechend 3 wird das Kind in seinem Ursprungsland (doppelte Staatsbürgerschaft) einen anderen Namen (auch im Pass eingetragen) haben, als in Deutschland. Ich freue mich schon auf die interessante Diskussion über diese Thema. Gruß csquared |
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| AW: Anerkennug einer ausländischen Adotion Zitat:
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