Dies ist eine Diskussion zu Altadoption in Frankreich, wer kann helfen?? innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Altadoption in Frankreich, wer kann helfen?? Eine jüdische Familie flieht aus Deutschland 1933 nach Frankreich. Dort wird 1940 ein Kind A. geboren. 1943 werden die Eltern nach Auschwitz deportiert, das Kind A. wird 1949 von einer französischen Familie adoptiert. Es soll sich dabei um eine Volladoption handeln, was auch immer sich darunter nach französischem Recht dieser Zeit verbirgt. Die Frage nun: Hat das Kind noch Erbrecht nach den leiblichen Eltern??? Ein deutsches Amtsgericht verweigert wegen der Adoption sogar die Einsichtnahme in die Testamentsakte der Großeltern. Vielen Dank! |
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| AW: Altadoption in Frankreich, wer kann helfen?? Die Volladoption bringt es mit sich, dass das Verwandschaftsverhältnis zur leiblichen Familie komplett erlischt. Das bedeutet dann eben, dass die leiblichen Großeltern auch nicht mehr als verwandt gelten, so dass eine Einsicht in die Nachlassakte auch nicht gewährt werden darf. (Ob nach dieser Zeit überhaupt noch eine Nachlassakte der Großeltern vorhanden ist???) Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass die französische Adoption anzuerkennen ist.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Altadoption in Frankreich, wer kann helfen?? Nach deutschem Erbrecht sind die VOR 01.01.1977 adoptierten Kinder voll erbberechtigt nach der Ursprungsfamilie, also auch nach den Großeltern.§1764BGB a.F. Sollte der Erbfall allerdings mehr als 30 Jahre zurück liegen ist er verjährt. Das Recht wurde erst 1977 geändert. Bei Adoptionen ab 01.01.1977 wurde das Kind voll in die neue Familie aufgenommen und die Verwandtschaft zu der Ursprungsfamilie erlosch. |
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| AW: Altadoption in Frankreich, wer kann helfen?? Ich würde das Gericht um eine fundierte Begründung bitten, warum sie die Einsicht ablehnen. Das frz. Adoptionsrecht ist mir leider nicht bekannt. Dort gab es 1972 eine Reform. Die Nachlassakten müssen noch im Gericht liegen. |
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| AW: Altadoption in Frankreich, wer kann helfen?? Vielen Dank für die Antworten! Ureigentlich geht es nur um die Einsicht in die alten Nachlaßakten, da das adoptierte Kind A. gern mehr über die damaligen Vorgänge erfahren möchte. Sicher wären Ansprüche möglicherweise verjährt, aber gibt es im deutschen Erbrecht nicht eine Ablaufhemmung? Die würde doch möglicherweise greifen sofern es ein Testament gibt von dem A. bis heute keine Kenntnis hat. Aber darum ging es ja nicht, sondern nur um eine reine Akteneinsicht. VIELEN DANK! |
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