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Adoptionsbeschluss

Dies ist eine Diskussion zu Adoptionsbeschluss innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.12.2007, 20:28
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Adoptionsbeschluss

Hallo

Ganz einfach

F und M sind verheiratet.
K ist aber das Kind von F und A.
M adoptiert mit Einverständnis von A das Kind (K).
Jugendamt und Gericht stimmen der Adoption zu. Es gibt also keine Probleme.

Frage;

Bekommt A eine Bescheinigung über die vollzogene und bewilligte Adoption (Adoptionsbeschluss) zugesandt, bzw hat er einen Anspruch darauf? Wenn ja, wo stehts? Ich verzweifle.

Hintergrund. K wird erwachsen und stellt später erbrechtliche Ansprüche wenn A im Grabe liegt. K würde dann behaupten, dass es nie eine Adoption gegeben hat. Allein die notarielle Erklärung kann ja nicht ausreichend sein, da A ja nicht den Ausgang der Adoption kennt.

Gruß

Pro
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  #2 (permalink)  
Alt 19.12.2007, 10:00
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AW: Adoptionsbeschluss

Durch eine Adoption ändert sich die rechtliche Beziehung eines Kindes zu seinen leiblichen Eltern grundlegend und unwiderruflich.

Die verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Unterhalts- und Erbansprüche des Kindes zu den leiblichen Eltern erlöschen vollständig; es wird rechtlich zum Kind der Adoptiveltern.

Das Kind erhält den Familiennamen der Adoptiveltern, manchmal auch einen neuen Vornamen. In der Geburtsurkunde, die neu ausgestellt wird, werden die Adoptiveltern als Eltern eingetragen.

Adoptionen erfolgen häufig inkognito. Das bedeutet, dass die leiblichen Eltern weder den Namen noch den Wohnort der Adoptiveltern erfahren. Möglich ist aber auch eine „offene Adoption“, bei der Informationen über die Vermittlungsstelle ausgetauscht werden oder sogar persönliche Kontakte bestehen.

Eine Adoption bedeutet für die leiblichen Eltern eine endgültige und oft schmerzliche Trennung von ihrem Kind. Bereits mit der notariellen Einwilligung zur Adoption, die nicht widerrufen werden kann, ruhen die elterliche Sorge, das Umgangsrecht mit dem Kind und die Unterhaltspflicht.

Zum Erbantritt, bzw. zum Beantragen eines Erbscheines benötigt man die Geburtsurkunde!

Somit dürfte K eigentlich beim Nachlassgericht eben keinen Erbschein erhalten können???

Werde aber mal aber sehen, ob ich hierzu was finde?

Lg. aus München
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Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1
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  #3 (permalink)  
Alt 19.12.2007, 10:20
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AW: Adoptionsbeschluss

http://www.ndeex.de/glossar/A_Adoption.html

http://www.ard.de/zukunft/kinder-sin...23910/1ehgrow/

http://www.lrz-muenchen.de/~Lars.Lehre/jura/1421.htm !!!!!!!!!!!!!!!

= Gestaltungsakt ( § 1752) sog. Dekretsystem:
# Vollzug

Vollzug der Adoption durch richterlichen Gestaltungsakt (§ 1752), sog. Dekretsystem. Die Annahme soll idR erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (Apotionspflege, § 1744). Beachte: In Deutschland besteht ein staatliches Monopol bei der Vermittlung durch Adoptionsvermittlungsstelle (geregelt in AdVermG).

# Wirkungen

* Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Eltern und Verwandten (Vollaoption, § 1755 Abs.1).
* Bei der Verwandten- oder Stiefkindadoption bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse jedoch ausnahmsweise teilweise bestehen (§ 1755 Abs.2, § 1756).
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Geändert von Monaco501 (19.12.2007 um 11:00 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 19.12.2007, 11:50
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AW: Adoptionsbeschluss

Lt. Nachfrage beim Vormundschaftsgericht STA,
bekommt der leibliche Eltern Teil tatsächlich keine Ausfertigung über den Vollzug der Adoption, somit auch kein Anrecht darauf.

Der minderjährig adoptierte kann dennoch nicht erben, da seine Geburtsurkunde den Randvermerk der Adoption trägt, welche in eben ausweist, dass er eben keinen verwandtschaftlichen Bezug zum Erblasser genießt!


..so die Aussage.

Lg. aus München
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  #5 (permalink)  
Alt 19.12.2007, 17:39
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AW: Adoptionsbeschluss

Zitat:
Zitat von Monaco501
Lt. Nachfrage beim Vormundschaftsgericht STA,
bekommt der leibliche Eltern Teil tatsächlich keine Ausfertigung über den Vollzug der Adoption, somit auch kein Anrecht darauf.

Der minderjährig adoptierte kann dennoch nicht erben, da seine Geburtsurkunde den Randvermerk der Adoption trägt, welche in eben ausweist, dass er eben keinen verwandtschaftlichen Bezug zum Erblasser genießt!


..so die Aussage.

Lg. aus München
Und wenn das Kind später behauptet das keine Adoption vollzogen wurde? Oder es einfach die alte Geburtsurkunde nutzt, was dann? Der leiobliche Vater muss doch irgendiwe erfahren ob die Adoption durch ist oder abgelehnt wurde. Aber wie?

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 19.12.2007, 17:56
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AW: Adoptionsbeschluss

Die Adoption wird in das Familienbuch eingetragen (Personenstandsregister), so die Aussage.

Dort würde der Adoptionsvermerk geführt.

Heißt, dass beim Begehren um ein Erbe (Nachlassgericht) eine aktuelle Geburtsurkunde verlangt wird, welche mit dem Familienbuch abgeglichen würde.

Dort fiele die fehlende Verwandschaft auf!

Gilt allerdings nur bei Adoptionen Minderjähriger. Bei Adoptionen Volljähriger ist der Erbanspruch, sofern nicht anders ausgeschlossen gegeben.


Lg.

Der A solle sich selbst einen Auszug aus seinem Familienbuch beschaffen, dort müsste er erkennen, dass er keinen K mehr hat!?!
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  #7 (permalink)  
Alt 20.12.2007, 08:02
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AW: Adoptionsbeschluss

Ich danke dir.

Gruß

Pro
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  #8 (permalink)  
Alt 20.12.2007, 08:49
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AW: Adoptionsbeschluss

Zitat:
Zitat von Pro
Ich danke dir.

Gruß

Pro

Dank zurück, war nicht ganz uninteressant!

Wünsche dem K ein gaaaanz langes Gesicht


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  #9 (permalink)  
Alt 20.12.2007, 18:57
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AW: Adoptionsbeschluss

Hallo

Eins noch. Was wäre aber wenn die Adoption, aus welchem Grund auch immer, nicht genehmigt bzw vollzogen wird. Wie erfährt der leibliche Vater dann davon? Schließlich kann er ja nicht ganz im Ungewissen leben.

Gruß

Pro
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  #10 (permalink)  
Alt 23.12.2007, 10:37
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AW: Adoptionsbeschluss

Nun, wenn sämtliche Adoptionsvorgaben erfüllt sind:
Acht Wochen nach der Trennung (Ablauf der Schutzfrist) gibt der Elternteil seine notarielle Einwilligung zur Adoption.
Das Sorgerecht des Elternteils ruht.
Im Regelfall wird das Jugendamt Vormund.
Die Eltern, bzw. das Elternteil hat kein Umgangsrecht und keine Unterhaltspflicht für das Kind mehr.

Sodann vollzieht (muss) das Vormundschaftgericht per Gestaltungsakt die Adoption, Kraft der notariellen Vorgaben und Beurkundung.
Mit Vollzug werden die Familienbücher ergänzt, bzw. mit der Änderung betraut.

>>>> Sollte eine Adoption nicht durchgeführt werden können, teilt der Vormund (Jugendamt) dies den leiblichen Eltern mit und gibt die Vormundschaft, wie auch das Umgangsrecht und die Unterhaltspflicht zurück.<<<<<


Die Aufhebung einer Adoption ist nahezu unmöglich.

Hat die Einwilligung der leiblichen Eltern nicht vorgelegen oder ist sie durch Irrtum, Täuschung oder Drohung erwirkt worden, so kann zwar durch einen richterlichen Beschluss die Adoption wieder rückgängig gemacht werden, allerdings nur dann, wenn das dem Kindeswohl nicht entgegensteht (§§1760 bis 1762 BGB).
Zudem darf die Adoption nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
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