Dies ist eine Diskussion zu Adoption zu DDR-Zeiten innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Adoption zu DDR-Zeiten habe hier mal folgenden Fall, den ich gerne diskutieren würde. Ein 1974 in der DDR geborenes Kind, wurde von der Mutter zur Adoption freigegeben. Diese war zurm ZP der Zeugung verheiratet und zum ZP der Geburt geschieden. Als Vater hat diese den damaligen Ehemann angegeben, der auch in der Geburtsurkunde steht. Das Kind beabsichtigt nun 2007 sein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wahrzunehmen und beantragt Einsicht in die Akte beim JA. Es stellt sich heraus, dass nur die Mutter der Adoption zugestimmt hat. Diese Zustimmung enthält - wie sonst eigentlich üblich - keine Begründung. Diese Einsicht wird verwehrt, da das JA keine Zustimmung der leiblichen Mutter erhalten hat. Der Vater antwortete nicht auf ein Schreiben und die Mutter ist durch EMA-Anfrage nicht ausfindig zu machen. Da das Kind Anhaltspunkte darüber hat, dass die Mutter die Zustimmung in die Adoption nicht freiwillig erteilt hat (Stasi) und sich auch nicht mehr in Deutschland aufhält, beabsichtigt dieses, seine Rechte auf anderem Wege geltend zu machen. Insbesondere möchte es hauptsächlich Kontakt zur Mutter. Weiterhin stellt sich heraus, dass der Vater keine Ahnung von einer Vaterschaft in der Geburtsurkunde hat und das bis heute. Welche Wege sind das: 1. Erwirkung eines Verwaltungsaktes vom JA (JA erklärt, dass die Sache erledigt ist, die Einsicht verwehrt wird, da die Mutter nicht ausfindig zu machen ist). Übliche Vorgehensweise...Widerspruch... Frage: Wie weit muss das JA ermitteln. Reicht eine EMA-Anfrage (auch Archiv?) Muss das JA auch im Ausland ermitteln, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen? (z.B. die Deutsche Rentenversicherung hat Angaben über den nun zuständigen Träger der Mutter, der sich im Ausland befindet) 2. Antrag an zust. Gericht, die Zustimmung der Mutter zur Einsicht in die Akte durch Urteil ersetzen zu lassen. Frage: Aussicht auf Erfolg? 3. Beauftragen eines Privatermittlers, die Mutter ausfindig zu machen. Frage: Stellt sich heraus, dass die Einwilligung der Mutter nur durch Zwang zu erhalten war (Stasi), kann das Kind die Kosten vom Rechtsnachfolger ersetzt verlangen? 4. Feststellen der Vaterschaft bzw. Folgen der fehlenden Einwilligung des Vaters. Frage: Was nützt dies dem Kind? Ich hoffe, ihr könnt mir hier helfen. Fragen zum Sachverhalt beantworte ich gerne. |
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