Dies ist eine Diskussion zu Adoption wegen Namensänderung und deren Konsequenzen innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Adoption wegen Namensänderung und deren Konsequenzen Ein Mann ist seit vielen Jahren geschieden. Sein Sohn, nun 17jährig, möchte seinen den Nachnamen X in Y (Mutter hat wieder geheiratet und den Namen ihres Mannes angenommen) umändern. Da der Mann von der Idee verständlicher Weise nicht ganz begeistert bin möchte er dies gerne ablehnen. Über verschiedene Stellen (Rathaus, Landratsamt und Standesamt) hat er nun Information zusammengetragen und merkt, das er an sich nichts daran ändern kann. Gibt er sein Einverständnis nicht, kann das Familiengericht für ihn einspringen und die Namensänderung befürworten. Wie sehen die Konsequenzen dabei aus: Wie hoch sind die Gebühren zu solch einem Fall? Ist er weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet? Weil sein Sohn und er sowieso wenig Kontakt zueinander haben, erwägt ich sogar ihn vom Stiefvater adoptieren zu lassen. Ist dies möglich und wie sehen hier die Konsequenzen bei Unterhaltszahlung, Erbrecht, usw.aus? Gruss 79595 |
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| AW: Adoption wegen Namensänderung und deren Konsequenzen Hallo! Zitat:
Im Normalfall, hat das Kind einen Namen, den das Ehepaar bei Hochzeit (spätestens bei Geburt) gewählt haben und so heißt das Kind dann auch. Mal angenommen, man könnte die Namensänderung tatsächlich durchsetzen (wie gesagt, ich denke das geht nicht einfach so, sondern braucht einen guten Grund) dann kann ich über die Kosten nichs sagen, aber der Unterhalt muss weiterhin gezahlt werden, da sich die Verwandschaftsverhältnisse ja nicht ändern. Anders sieht das bei einer Adoption aus. Das Kind "verliert" seine verwandschaftliche Beziehung zum "Erzeuger" und bekommt die des neuen Ehmannes. Damit erwirbt das Kind auch das Recht, den bei der Hochzeit gestgelegten Familiennamen zu übernhemen, (der könnte jetzt auch noch offen sein, müsste dann festgelegt werden, wenn die Frau aber den Namen des neuen Mannes trägt, ist auch das der Name der gemeinsamen Kinder) Auch hier kann ich nichts über die Kosten sagen, aber die Unterhaltspflicht geht, genauso wie das Verwandschaftsverhältnis, auf den neuen Ehemann über, genauso der Pflichterbteil. Der "Erzeuger" darf natürlich seinen Sohn immer noch beerben aber in dem Fall fällt für den (Ex-)Sohn der erhöhte steuerliche Freibeträge weg (zumindest vermute ich das), wie ohne Adoption, und es gibt keinen Pflichtanteil mehr, dafür bekommt der Sohn einen Pflichtanteil am Erbe des neuen Ehemannes. Eine Adoption könnte also von Nachteil für den Sohn sein, denn er kann natürlich auch ohne diese vom neuen Ehemann erben. (wie oben geschrieben, ohne Pflichterbanteil und wohl auch ohne höheren steuerlichen Freibetrag) Alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr. Gruß Huutsch |
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| AW: Adoption wegen Namensänderung und deren Konsequenzen Hallo Hutsch Ist Deine Antwort betreff Adoption irgendwie vom Gesetz her belegbar? Der Mann hat bei seinen Recherchen festgestellt, dass was man "allgemein in der Bevölkerung" glaubt (gesunder Menschenverstand) und für richtig hält ist noch lange nicht so im Gesetz festgeschrieben. Laut Auskunft des Landratsamts, dieses ist in unserem Fall für die Namensänderung zuständig, kann das Familiengericht für den Mann, bei Ablehnung der Namensänderung einspringen. Und das auch schon bei pchychischen Unwohlsein des Kindes bei seinem Nachnamen. Gruss 79595 |
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| AW: Adoption wegen Namensänderung und deren Konsequenzen Hallo, natürlich ist meine Aussage nicht belegbar. Ich bin nämlich kein Jurist und ich antworte im Regelfall nach meinem Rechtsempfinden, oder es handelt sich um Informationen, die ich woanders mal gelesen habe und dann (hoffentlich korrekt) wiedergebe. Das dies nicht immer mit den deutschen Gesetzen übereinstimmt, das ist mir auch klar und ich lerne hier gerne etwas dazu. Deshalb habe ich auch bei den Aussagen bezüglich der Namesänderung "meines Wissens" dazu geschrieben, dass ich mich da geirrt haben kann, ist damit gleich mit ausgedrückt. Bei der Sache mit Unterhalt und/oder Adoption, da bin ich mir schon sicherer. Aber, nach wie vor, alles ohne Gewähr. Gruß Huutsch |
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| AW: Adoption wegen Namensänderung und deren Konsequenzen Hallo erst mal, bin neu hier und auch nur durch Zufall (Google) hier gelandet, habe ein ähnliches Problem was eine Namensänderung angeht. Nur kurz dazu.... ich finde das Urteil "NICHT RECHTENS" Gru? Mario Kinder aus einer geschiedenen Ehe, die mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einer neuen Familie leben, haben Anspruch auf einen neuen Familiennamen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn sie zum leiblichen Vater weiterhin intakte Beziehungen pflegen. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage von Kindern statt, deren sorgeberechtigte Mutter nach der Scheidung wieder geheiratet und den Familiennamen des neuen Ehemannes angenommen hatte. Während ein aus dieser Ehe hervorgegangenes Kind den neuen Familiennamen führte, trugen die Kinder aus früherer Ehe weiterhin den Namen ihres leiblichen Vaters. Dieser hatte einer Namensänderung widersprochen, weil er regelmäßige Kontakte zu seinen Kindern hatte. Das Verwaltungsgericht befand jedoch, für die gleichmäßige Integration aller Kinder in die neue Familie sei es erforderlich, dass unter den Kindern Namensgleichheit beim Familiennamen bestehe. Der Änderung stünden hier auch keine schützenswerten Interessen des leiblichen Vaters entgegen. Die Richter betonten, es sei insbesondere nicht anzunehmen, dass die Beziehung der Kinder zu ihrem leiblichen Vater unter der Namensänderung leide. Jedenfalls sei es für die Aufrechterhaltung dieser guten Beziehung von geringer Bedeutung, welchen Namen die Kinder führten. Verwaltungsgericht Koblenz, 2 K 3353/98 |
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| AW: Adoption wegen Namensänderung und deren Konsequenzen Ich bin hier ebenfalls zufällig gelandet und mich würde der Fall andersherum interessieren. Das Kind X trägt diesen Namen aus zweiter Ehe. Der Name aus erster Ehe Y stammt vom leiblichen Vater und wurde bei der zweiten Ehe geändert. Das Kind trägt jetzt den Namen der zweiten Ehe möchte jedoch den Namen des leiblichen Vaters wieder annehmen. Dieser steht auch in seiner Geburtsurkunde, allerdinst mit dem Vermerk der Einbenennung. Das Kind ist nun volljährig, war bei der Einbennenung 4 Jahre. Die Einbenennung und beide Ehen wurden in der damal. DDR vorgenommen. Das Sorgerecht damals wurde der Mutter zugetragen. In der zweiten Ehe sind für das Kind mehrere Gründe entstanden die dem Wunsch einer jetzigen Namensänderung zur Folge haben. Beide Ehen bestehen nicht mehr. Ich bin soweit informiert, dass es leider nur den Weg einer gerichtlichen Namensänderung nach Antrag bei der zust. Geschäftsstelle gibt. (lt Auskunft des Standesbeamten) Ich habe bisher nur obeflächliches Wissen diesbezüglich. Vielleicht weiß jemand weitere gesetzliche Regelungen/Urteile/Kommentare, die auf diesen Einzelfall abgeleitet werden können????? Wie würde es dann ablaufen, wenn der Antrag gestellt wurde? Wie sollte eine Begründung aussehen bzw. gibt es Vorschriften hierzu? Wer entscheidet anhand welcher (evtl. vorgeschriebener ) Kriterien? Sollte man einen Juristen hinzuziehen? Wenn ja mit welcher Spezifikation? Vielen Dank für die Hilfe... |
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