Dies ist eine Diskussion zu Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| folgende Sachlage herscht in einer Familie. Die leibliche Mutter und der leibliche Vater wurden geschieden, der aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn wurde vor dem 01.01.1977 von dem neuen Ehemann der leiblichen Mutter adoptiert, bei der Adoption besteht folgendes Zusatzabkommen (Nichtwörtlich)"Sollte den Eltern etwas geschehen so geht das Sorgerecht an den Leiblichen Vater zurück." Der Leibliche Vater hat neu geheiratet und aus dieser Ehe ist ein weiterer Sohn hervorgegangen. Wie würde es in diesem Fall mit dem Erbrecht aussehen? Kann der Adoptierte Erben wenn der leibliche Vater verstirbt und der Zusatz nicht zum tragen gekommen ist? |
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| AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen Ich gehe davon aus, dass der Sohn zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig war ![]() Zitat:
Zitat:
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| AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber "Wurde das Adoptivkind als Volljähriger adoptiert hat es ein Pflichtteilsrecht gegenüber allen vier Eltern (zwei leibliche und zwei Adoptiveltern), aber nur gegenüber den leiblichen Großeltern (nicht gegenüber den "Adoptivgroßeltern). Besonderheiten gelten für Adoptivkinder, die vor dem 1.1.1977 adoptiert wurden. Sie bleiben gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten auch dann erbberechtigt, wenn sie bei der Adoption minderjährig und am 1.1.1977 volljährig waren. Gegenüber den leiblichen Eltern bleiben sie auch pflichtteilsberechtigt. In diesem Fall war ja die Adoption des Minderjährigen vor dem 01.01.1977 und der adoptierte wurde erst bsp. 1986 volljährig. Sieht es dann nicht anders aus? (So würde ich zumindest diesen letzten Satz interpretieren.) |
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| AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen Ah, das Datum hatte ich überlesen, sorry! Wie alt war der Sohn zum Zeitpunkt der Adoption und wie alt war er am 01.01.1977? Anders gefragt, wann wurde der Sohn geboren ![]() Zitat:
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| AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen Der Adoptierte wurde 1968 geboren und war bei der Adoption ca 4 Jahre alt. |
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| AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen Zitat:
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| AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen Sehe ich ebenso. Gruß Pro |
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| AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen Ob der Ursprungsvater sorgeberechtigt ist oder nicht hat nichts mit dem Erbrecht zu tun. Sorgerecht begründet kein Erbrecht. Da das Kind vor 1977 adoptiert wurde,(und erst 1986 vollj. wurde) ist es nach beiden Elternpaaren erbberechtigt. Nicht aber nach den weiteren Verwandten der Adoptiveltern. Der abgegebene Sohn beerbt also in jedem Fall den Ursprungsvater. Wenn dieser ihn per Testament enterbt, steht Sohn das Pflichtteil zu. |
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| AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen Zitat:
Der Sohn hätte am 01.01.1977 bereits volljährig sein müssen. |
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