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Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Dies ist eine Diskussion zu Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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Alt 07.12.2010, 11:41
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Post Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Guten Tag,
folgende Sachlage herscht in einer Familie.
Die leibliche Mutter und der leibliche Vater wurden geschieden, der aus dieser Ehe hervorgegangene Sohn wurde vor dem 01.01.1977 von dem neuen Ehemann der leiblichen Mutter adoptiert, bei der Adoption besteht folgendes Zusatzabkommen (Nichtwörtlich)"Sollte den Eltern etwas geschehen so geht das Sorgerecht an den Leiblichen Vater zurück."
Der Leibliche Vater hat neu geheiratet und aus dieser Ehe ist ein weiterer Sohn hervorgegangen. Wie würde es in diesem Fall mit dem Erbrecht aussehen? Kann der Adoptierte Erben wenn der leibliche Vater verstirbt und der Zusatz nicht zum tragen gekommen ist?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 11:57
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AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Ich gehe davon aus, dass der Sohn zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig war

Zitat:
Adoption
(1) Ist das Adoptivkind minderjährig, ist für die Adoption erforderlich, dass diese dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Der Angenommene verliert dabei die Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und seinen früheren Verwandten. Er wird aus der alten Familie "herausgelöst" und in die neue Adoptionsfamilie voll eingegliedert ("Voll-Adoption").

Infolgessen kann er auch nur die "neuen" Adoptiveltern und die neuen Verwandten beerben, die alten biologischen Eltern und die alten Verwanten kann das Adoptivkind nicht mehr beerben.

Pflichtteilsberechtigt ist der als Minderjähriger Adoptierte gegenüber seinen Adoptiveltern und gegenüber den Eltern der Adoptiveltern ("Adoptivgroßeltern"); gegenüber seinen leiblichen Eltern und gegenüber den leiblichen Großeltern besteht kein Pflichtteilsrecht mehr.
Quelle: http://www.ndeex.de/glossar/A_Adoption.html

Zitat:
Zitat von Freiherr
Der Leibliche Vater hat neu geheiratet und aus dieser Ehe ist ein weiterer Sohn hervorgegangen. Wie würde es in diesem Fall mit dem Erbrecht aussehen? Kann der Adoptierte Erben wenn der leibliche Vater verstirbt und der Zusatz nicht zum tragen gekommen ist?
Nein!
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  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 12:17
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AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Vielen Dank für die schnelle Antwort,
aber "Wurde das Adoptivkind als Volljähriger adoptiert hat es ein Pflichtteilsrecht gegenüber allen vier Eltern (zwei leibliche und zwei Adoptiveltern), aber nur gegenüber den leiblichen Großeltern (nicht gegenüber den "Adoptivgroßeltern). Besonderheiten gelten für Adoptivkinder, die vor dem 1.1.1977 adoptiert wurden. Sie bleiben gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten auch dann erbberechtigt, wenn sie bei der Adoption minderjährig und am 1.1.1977 volljährig waren. Gegenüber den leiblichen Eltern bleiben sie auch pflichtteilsberechtigt. In diesem Fall war ja die Adoption des Minderjährigen vor dem 01.01.1977 und der adoptierte wurde erst bsp. 1986 volljährig.
Sieht es dann nicht anders aus? (So würde ich zumindest diesen letzten Satz interpretieren.)
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  #4 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 12:21
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AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Ah, das Datum hatte ich überlesen, sorry! Wie alt war der Sohn zum Zeitpunkt der Adoption und wie alt war er am 01.01.1977? Anders gefragt, wann wurde der Sohn geboren

Zitat:
Sie bleiben gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten auch dann erbberechtigt, wenn sie bei der Adoption minderjährig und am 1.1.1977 volljährig waren. Gegenüber den leiblichen Eltern bleiben sie auch pflichtteilsberechtigt.
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Alt 07.12.2010, 12:46
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AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Der Adoptierte wurde 1968 geboren und war bei der Adoption ca 4 Jahre alt.
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Alt 07.12.2010, 14:13
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AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Zitat:
Zitat von Freiherr Beitrag anzeigen
Der Adoptierte wurde 1968 geboren und war bei der Adoption ca 4 Jahre alt.
Für ein ähnliches Beispiel hier klicken.

Gruß

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  #7 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 14:39
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AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Zitat:
Zitat von Freiherr Beitrag anzeigen
Der Adoptierte wurde 1968 geboren und war bei der Adoption ca 4 Jahre alt.
Okay, da der Sohn zum 01.01.1977 noch minderjährig war, kommen meiner Meinung nach die Regelungen zur Minderjährigenadoption zur Anwendung. Somit ist der Sohn seinem leiblichen Vater gegenüber nicht erbberechtigt
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  #8 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 14:47
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AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Zitat:
Zitat von Mucki58 Beitrag anzeigen
Somit ist der Sohn seinem leiblichen Vater gegenüber nicht erbberechtigt
Sehe ich ebenso.

Gruß

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  #9 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 21:13
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AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Ob der Ursprungsvater sorgeberechtigt ist oder nicht hat nichts mit dem Erbrecht zu tun. Sorgerecht begründet kein Erbrecht.

Da das Kind vor 1977 adoptiert wurde,(und erst 1986 vollj. wurde) ist es nach beiden Elternpaaren erbberechtigt. Nicht aber nach den weiteren Verwandten der Adoptiveltern.
Der abgegebene Sohn beerbt also in jedem Fall den Ursprungsvater. Wenn dieser ihn per Testament enterbt, steht Sohn das Pflichtteil zu.
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  #10 (permalink)  
Alt 07.12.2010, 21:28
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AW: Adoption vor 01.1977 und Erbrechtsfolgen

Zitat:
Zitat von HKB Beitrag anzeigen
Da das Kind vor 1977 adoptiert wurde,(und erst 1986 vollj. wurde) ist es nach beiden Elternpaaren erbberechtigt. Nicht aber nach den weiteren Verwandten der Adoptiveltern.
Der abgegebene Sohn beerbt also in jedem Fall den Ursprungsvater. Wenn dieser ihn per Testament enterbt, steht Sohn das Pflichtteil zu.
Sehe ich nicht so Der Sohn hätte am 01.01.1977 bereits volljährig sein müssen.
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