Dies ist eine Diskussion zu Adoption Volljährige nach Minderjährigen-Recht innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Adoption Volljährige nach Minderjährigen-Recht Dann kommt vom Gericht ein Brief, in dem sie die Adresse des Erzeugers der Frau verlangen, da er "zu beteiligen" ist. Was genau meint das Gericht mit "zu beteiligen"? Muss er einverstanden sein? Muss er bei Gericht anwesend sein? Was ist wenn die Adresse des Erzeugers unbekannt ist? LG |
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| AW: Adoption Volljährige nach Minderjährigen-Recht Da mit Adoption durch den Stiefvater nach § 1772 sämtliche verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Erzeuger und Tochter rechtlich erlöschen, ist der Erzeuger davon in Kenntnis zu setzen. Die volljährige Tochter kann nur nach Minderjährigenrecht adoptiert werden, wenn keine "überwiegenden Interessen" ihres Erzeugers dem entgegen stehen. Dies ist abzuklären. Quis et unde
__________________ Des Menschen Wille ist sein Himmelreich, der Weg dort hin nicht selten die Hölle! Geändert von Quis et unde (19.10.2009 um 21:17 Uhr). |
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| AW: Adoption Volljährige nach Minderjährigen-Recht Dankeschön. Ist wohl kaum gegen seine Interessen, er ist dann schließlich ein paar tausende Euro Schulden los |
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| AW: Adoption Volljährige nach Minderjährigen-Recht Mal angenommen, der Gerichtstermin für diese Adoption steht fest. Ist die Adoption mit diesem Gerichtstermin abgeschlossen oder geht es danach noch weiter? |
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| AW: Adoption Volljährige nach Minderjährigen-Recht Zitat:
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Adoption Volljährige nach Minderjährigen-Recht Nicht gezahlter Unterhalt |
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| AW: Adoption Volljährige nach Minderjährigen-Recht Zitat:
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