Dies ist eine Diskussion zu Adoption und Erbe ausgeschlossen! innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Adoption und Erbe ausgeschlossen! Folgende ausgedachte Situation: Ein Junge würde mit 11 Jahren vom Jugendamt aus seiner leiblichen Familie genommen und zur Adoption gestellt. Ein Ehepaar würde ihn adoptieren und als Bedingung eine "Nichterbberechtigung" entragen lassen. 1. Wäre diese Bedingugn rechtens? 2. Durfte das Jugendamt stellvertretend dieser Bedingung zustimmen? 3. Der Adoptivvater wäre nun schon verstorben und nur die Adoptivmutter wäre nun noch vorhanden. Würde der Wille des verstorbenen Adoptivvaters weiterhin bestand haben, auch wenn er kein Testament hinterlassen hätte und der Adoptivsohn jeden Eid schwören würde, dass dieser ihm die gesamte Erbmasse vermachen wollte. Die Adoptivmutter sieht es anders und will ihm weder jetzt noch nach deren Tod irgendeine Summe vermachen? Danke für die Einschätzung |
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| AW: Adoption und Erbe ausgeschlossen! Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Adoption und Erbe ausgeschlossen! Danke für die kurze Einschätzung! Die Frage bleibt: 1. Wäre eine schon bei der Adoption eingesetzte Klausel, dass das Adoptivkind niemals erbberechtigt werden würde eine nichtige Vereinbarung sein, oder hätte diese Klausel Bestandskraft? Bitte mir möglicher Rechtsgrundlage oder beispielhaftem Urteil antworten!! Danke |
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| AW: Adoption und Erbe ausgeschlossen! Zitat:
Zitat:
Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt, folglich bekommen sie einen Pflichtteil. Gruß Pro Geändert von Pro (28.07.2010 um 10:19 Uhr). |
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| AW: Adoption und Erbe ausgeschlossen! Jow, isso. Nur wenn die Adoption evtl. vor dem 1.1.1977 stattgefunden hat, könnte die Lage etwas anders aussehen, denn erst zu diesem Zeitpunkt ist das heutige Adoptionsgesetz in Kraft getreten, welches erst die vollkommene Gleichstellung gegenüber leiblichen Kindern einführte.
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| AW: Adoption und Erbe ausgeschlossen! Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Adoption und Erbe ausgeschlossen! Dann wird es auch nicht schwierig. Wenn die Adoptiveltern vor 1977 ein Kind adoptierten, also zum alten Recht, konnten Sie dem neuen Recht einen Riegel vorschieben, indem Sie beim AG.Berlin-Schöneberg hinterlegten, dass das Kind nicht erbberechtigt nach den Ado-Eltern sein soll. Dann blieb es beim alten Erbrecht, ausschließlich nach den Ursprungseltern. Nachträglich ist das Kind nur noch über ein Testament auszuschließen und erhält dann den Pflichtteil. Was wer wann mal geschworen hat ist völlig unwichtig. Es gilt nur das notarielle oder handschriftliche Testament mit Datum und Unterschrift, oder das Gesetz. Gruß HKB |
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