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Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Dies ist eine Diskussion zu Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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Alt 15.04.2008, 15:57
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Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Im vorliegenden Fall wurde das Kind ehelich geboren. Nach der Scheidung erhielt die Mutter das Sorgerecht.
Der Vater hat immer regelgerechten Unterhalt gezahlt. Nach kurzer Zeit hat die Frau erneut geheiratet und das Kind hat den neuen Familiennamen bekommen. Trotzdem musste und hat der Vater weiterhin Unterhalt gezahlt, einschließlich fünf jähriges Studium.
Im Alter von 26 Jahren, Schule und Studium waren beendet und die Unterhaltspflichten erloschen, wurde das Kind vom Stiefvater adoptiert. Und zwar unter Anwendung der Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen. Eine Besonderheit ist, dass die Zustimmung zur Adoption vom Vater nicht erteilt werden konnte, da er nicht informiert wurde, angeblich war er nicht auffindbar. Das Gericht hat deshalb die Zustimmung ersetzt.
Damit sind alle erbrechtlichen, verwandtschaftlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüche de Kindes gegenüber dem leibliche Vater und umgekehrt erloschen.
Das bedeute auch, dass im Falle einer Pflegebedürftigkeit des leibliche Vaters, das Kind nicht mehr zur Leistung herangezogen werden kann.
Dem gegenüber steht, dass der leibliche Vater sein Kind immer Unterhalt gezahlt hat und so für sein Wohlergehen und Ausbildung gesorgt hat. Natürlich auch in der Hoffnung im Alter bei Bedürftigkeit unterstützt zu werden.
Frage: Kann der in der Vergangenheit geleistet Unterhalt zurückgefordert werden
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Alt 15.04.2008, 16:31
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AW: Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Zitat:
Zitat von Mister03
Frage: Kann der in der Vergangenheit geleistet Unterhalt zurückgefordert werden
Nein, da die Adoption erst im Alter von 26 erfolgte.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.04.2008, 18:48
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AW: Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Hallo, erst mal Danke für die Rückmeldungen. Vielleicht hat ja jemand ein diesbezügliche Urteil o.ä. zum Nachlesen.

Der Fall könnte evtl. mit einer Vaterschaftsanfechtung verglichen werden. Angenommen der obige Fall würde sich wie folgt ändern: Der leibliche Vater lässt, nach der Adoption, einen Vaterschaftstest durchführe und es wird festgestellt, dass er nicht der wirkliche Vater ist – dann erlöschen wie oben erwähnt alle verwandtschaftlichen Beziehungen.

Wird nun der richtige Vater bekannt, dann besteht die Möglichkeit der Rückforderung von geleistetem Unterhalt.

Zwei ähnlich gelagerte Fälle, mit unterschiedlichen Auslegungen. Kann eine solche Rechtssprechung richtig sein?
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Alt 16.04.2008, 19:42
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AW: Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Zitat:
Zitat von Mister03
Wird nun der richtige Vater bekannt, dann besteht die Möglichkeit der Rückforderung von geleistetem Unterhalt.
Nein, dazu müsste dieser zunächst die Vaterschaft anerkennen.
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Alt 16.04.2008, 20:19
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AW: Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Sorry, das hab ich übersehen. Also gehen wir mal davon aus, dass die Vaterschaft nachgewiesen und anerkannt ist.
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Alt 16.04.2008, 20:28
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AW: Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Dann liegen die SV trotzdem noch verschieden

1. Hier wurde eine Adoption ausgesprochen, welche nicht rückwirkend gilt - der Adoptivvater wird quasi erst zum Papa mit den Adoptionspapieren (hier wenn K schon 26 ist); bis dahin gabs einen anderen Vater, der auch zahlen musste.

2. Wenn der biologische Vater anerkennt, dass er der rechtmäßige Vater ist, dann gilt er seit Geburt des Kindes (also rückwirkend) als Papa.. damit hätte der "falsche" Vater Schadenersatzansprüche gg. ihn.

Hat also nix mit Rechtsprechung zu tun, sondern sind verschiedene Vorgänge.

LG
LB
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Alt 16.04.2008, 20:55
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AW: Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Verschiedenen Vorgänge schon, da stimme ich zu, trotzdem ein interessanter, offener Punkt.

Zu 1. Verliert der leibliche Vater jegliche Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit und zwar obwohl er viele Jahre Unterhalt gezahlt und die Entwicklung des Kindes gefördert hat.

Der Adoptivvater erhält den Anspruch auf Unterstützung und Pflege, "ohne" Unterhalt geleistet zu haben. Von persönlichen Zuwendungen einmal abgesehen.

Zu 2. Der leibliche Vater erhält mit der Anerkennung der Vaterschaft eben auch die Unterstützung im Falle einer Pflegebedürftigkeit, damit ist es u.a. stimmig das er Unterhalt zahlen muss.

Der „falschen“ Vater kann den gezahlten Unterhalt zurückfordern, weil er eben auch keinen Anspruch auf Unterstützung im Pflegefall mehr hätte.
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Alt 16.04.2008, 22:46
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AW: Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Man mag das als ungerecht empfinden - aber vergisst man hier beispielsweise auch, dass Erbansprüche (oder zumindest der Pflichtteil) ggü. dem "Altvater" entfallen, dafür aber beim "Neuvater" entstehen...
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Alt 18.04.2008, 20:14
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AW: Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Es gibt keine rechtlichen Ansprüche auf Unterstützung und Pflege gegen die Kinder, also kann da auch nichts durch Zahlung erworben werden. Wenn man sich aber sehr liebevoll und persönlich um seine Kinder bemüht, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sie sich später daran erinnern und auch nett zu dem alten Vater sind.
Kinder können sich nicht selbst ernähren, Väter können fürs Alter vorsorgen.
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Alt 18.04.2008, 21:13
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AW: Adoption Rückzahlung von Unterhalt aus der Vergangenheit

Der hier vorgestellte Fall scheint mir schon aus einem Grund interessant: Einmal die - aus Sicht des bisherigen (Zahl-)Vaters - sicherlich resultierende Ungerechtigkeit schon im moralischen Bereich. Jedoch darüber hinausgehend, daß man so als Kind umgehen kann, zukünftig Zahlungen für den Lebensunterhalt des biologischen Vaters leisten zu müssen, sollte dieser bedürftig werden und die Voraussetzungen vorliegen, daß Vater Staat von einem Kind hierfür etwas zurückfordert. Diese Rechtsfolge des Falles scheint mir also sozialstaatlich unerwünscht.

Eine Frage, auf die bislang noch nicht eingegangen wurde ist die, ob die Adoption überhaupt rechtmäßig zustande gekommen ist. Hierfür bin ich zwar keinesfalls Experte, jedoch läßt die Sachverhaltsschilderung den Schluß zu, daß ggf. gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wurde oder sogar Täuschungshandlungen begangen wurden (wenn z. B. der Aufenthalt des Vaters sehr wohl bekannt war). Hierzu ist der Sachverhalt allerdings m. E. noch zu ungenau.


Ralf
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