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Adoption ohne Zustimmung des nicht-sorgeberechtigten Elternteils

Dies ist eine Diskussion zu Adoption ohne Zustimmung des nicht-sorgeberechtigten Elternteils innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2008, 22:28
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Question Adoption ohne Zustimmung des nicht-sorgeberechtigten Elternteils

Ehefrau H hat mit Ehemann M 3 eheliche Kinder. Sie lassen sich scheiden und das Sorgerecht wird der nunmehr Ex-Ehefrau zugesprochen.
Aufgrund des unzuverlässigen Verhaltens des Exmannes wollen diese keinen Kontakt zum Vater und dieser erhält aufgrund der Tatsache kein Umgangsrecht.

Ex-Ehefrau H lebt nun seit der Scheidung mit Lebensgefährten A. Dieser ist bereits seit Jahren Erzieher, Vater, Vertrauter....der Kinder.

Ex-Ehefrau und Lebensgefährte wollen nun heiraten und die Kinder sollen und wollen den gemeinsamen Ehenamen des Lebensgefährten annehmen.
Auch will der Lebensgefährte und zukünftige Ehemann die Kinder adoptieren. Alle drei Kinder bejahen dies.

Kann eine Namensänderung ohne Zustimmung des leiblichen Vaters erfolgen?

Können die Kinder adoptiert werden? Der biologiosche Vater hat kein Sorgerecht, kein Umgangsrecht und zahlt auch keinen Unterhalt.


Danke im Voraus für Eure Antworten
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  #2 (permalink)  
Alt 17.01.2008, 09:10
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AW: Adoption ohne Zustimmung des nicht-sorgeberechtigten Elternteils

Hallo
Zitat:
Zitat von §jule
Aufgrund des unzuverlässigen Verhaltens des Exmannes wollen diese keinen Kontakt zum Vater und dieser erhält aufgrund der Tatsache kein Umgangsrecht.
Lesen Sie bitte nur kurz hierzu den § 1684 BGB. Dies ist nur ein Hinweis, dass solange keine Adoption erfolgt der Vater auch ein Umgangsrecht hat, sofern es dem Wohle der Kinder nicht entgegen wirkt. Dies ist unabhängig von der Unterhaltszahlung.
Zitat:
Zitat von §jule
Kann eine Namensänderung ohne Zustimmung des leiblichen Vaters erfolgen?
Da die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder verheiratet waren und der Geburtsname der Kinder auch der Name des leiblichen Vaters ist, so bedarf es der Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß §1618 Satz 3 BGB.

Zitat Satz 3;

Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.

Nur das Familienbgericht kann die Einwilligung des Vaters ersetzen.

Zitat:
Zitat von §jule
Können die Kinder adoptiert werden? Der biologiosche Vater hat kein Sorgerecht, kein Umgangsrecht und zahlt auch keinen Unterhalt.
Es ist egal ob er ein Sorgerecht hat oder nicht. Die Annahme des Kindes ist auch nur mit dem Einverständnis beider leiblichen Eltern gemäß §1747 Abs.1 BGB möglich. Einzige Möglichkeit wäre der §1748 BGB.

Sollte eine Adoption möglich sein bzw erfolgen, dann kann natürlich auch der Name des Kindes geändert werden, sogar der Geburtsname.
Aber bitte nicht vergessen; Auch bei einer Adoption haben die biologischen Großeltern der Kinder immer noch ein Umgangsrecht. Hier der Link wo ich dies erklärte; http://www.juraforum.de/forum/t215147/s.html

Gruß

Pro
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  #3 (permalink)  
Alt 06.09.2010, 15:07
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AW: Adoption ohne Zustimmung des nicht-sorgeberechtigten Elternteils

Zitat:
Zitat von Pro Beitrag anzeigen
HalloLesen Sie bitte nur kurz hierzu den § 1684 BGB. Dies ist nur ein Hinweis, dass solange keine Adoption erfolgt der Vater auch ein Umgangsrecht hat, sofern es dem Wohle der Kinder nicht entgegen wirkt. Dies ist unabhängig von der Unterhaltszahlung. Da die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder verheiratet waren und der Geburtsname der Kinder auch der Name des leiblichen Vaters ist, so bedarf es der Zustimmung des leiblichen Vaters gemäß §1618 Satz 3 BGB.

Zitat Satz 3;

Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.

Nur das Familienbgericht kann die Einwilligung des Vaters ersetzen.

Es ist egal ob er ein Sorgerecht hat oder nicht. Die Annahme des Kindes ist auch nur mit dem Einverständnis beider leiblichen Eltern gemäß §1747 Abs.1 BGB möglich. Einzige Möglichkeit wäre der §1748 BGB.

Sollte eine Adoption möglich sein bzw erfolgen, dann kann natürlich auch der Name des Kindes geändert werden, sogar der Geburtsname.
Aber bitte nicht vergessen; Auch bei einer Adoption haben die biologischen Großeltern der Kinder immer noch ein Umgangsrecht. Hier der Link wo ich dies erklärte; http://www.juraforum.de/forum/t215147/s.html

Gruß

Pro
die biologischen väter müssen es notariel beurkunden lassen wenn sie die vaterschaft ablegen um spätere missverständnise ausser frage zu stellen solte der biologische vater den doch noch mal an sein herz appelieren und sich sagen ok vieleicht ist es ja doch ganz gut eine kind zu haben den ist es mit der abtrehtung nicht mehr möglich da her die notarische beurkundung.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.09.2010, 15:24
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AW: Adoption ohne Zustimmung des nicht-sorgeberechtigten Elternteils

Zitat:
Zitat von blackwars Beitrag anzeigen
die biologischen väter müssen es notariel beurkunden lassen wenn sie die vaterschaft ablegen um spätere missverständnise ausser frage zu stellen solte der biologische vater den doch noch mal an sein herz appelieren und sich sagen ok vieleicht ist es ja doch ganz gut eine kind zu haben den ist es mit der abtrehtung nicht mehr möglich da her die notarische beurkundung.
Prima, und nun? Der Beitrag ist 2 3/4 Jahre her. Denken Sie nicht das es sich bis zum heutigen Tage erledigt hat? Es macht keinen Sinn etwas in solch einen alten Thread zu schreiben, da der TE sich kaum bis garnicht mehr dafür interessieren wird.

Gruß

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