Dies ist eine Diskussion zu Adoption eines volljährigen Pflegekindes innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Was ist zu beachten, wenn Pflegeeltern ihr volljähriges Pflegekind adoptieren wollen? Ist das möglich, ohne die Zustimmung der leiblichen Eltern. Und auf was sollte man achten? |
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| AW: Adoption eines volljährigen Pflegekindes Nun lesen Sie bitte § 1767 ff BGB. Wenn Sie dann noch Fragen haben, so können Sie ja gern nochmal nachfragen. Ich wollte mich kurz fassen. |
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| AW: Adoption eines volljährigen Pflegekindes Danke für die kurze Antwort Ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nun erforderlich, oder nicht? Das geht für mich nicht aus dem § 1767 BGB hervor. Das Problem besteht darin, dass die Adoption bis jetzt immer von den leiblichen Eltern, bzw. eigentlich nur von der Mutter, abgelehnt wurde. Für mich ist es zwar unlogisch, dass die Eltern bei Volljährigen noch zustimmen müssen. Aber ich hab leider keine Ahnung, wie es da mit Erbrechtlichen und Unterhaltsrechtlichen Problemen aussieht. Ev. könnte die Adoption aus diesen Gründen abgelehnt werden??? Bei den Pflegeeltern kann der Verdacht nicht aufkommen, Erbsteuern ect. umgehen zu wollen, da das Vermögen sehr gering ist. Es geht hier wohl einfach nur um den Familienverband, der allen dreien (zuzüglich den anderen Geschwistern) sehr wichtig ist.
__________________ Ulle Das Leben kann so schön sein |
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| AW: Adoption eines volljährigen Pflegekindes Eine Zustimmung der leiblichen Eltern gibt es nur bei Minderjährigen nach § 1747 BGB. Dies trifft für Volljährige demnach nicht zu. Einziges Verbot der Annahme eines Volljährigen ist nach § 1769 BGB geregelt. Das heisst, die Kinder des Anzunehmenden ( Kinder des Volljährigen ) oder des Annehmenden Kinder der Adoptiveltern dürfen dem mit einem berechtigtem Interesse nicht entgegenstehen. Ansonsten sehe keinen Hinderungsgrund für eine Annahme. Der Grund der Annahme muss aber gegeben sein. |
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