Dies ist eine Diskussion zu Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist Mal angenommen eine unverheiratete Mutter lässt entgegen besseres Wissen als Vater "unbekannt" eintragen; heiratet einen Anderen und der neue Mann adoptiert das Kind. Hat der "unbekannte" Vater, sofern er davon Kenntnis erhält, nun noch irgendeine Chance, dagegen vorzugehen, oder aber Umgangs- bzw. Sorgerecht zu erhalten? Oder aber wird das Jugend- oder ein sonstiges Amt Schritte oder eigene Recherche unternehmen, um vor der Adoption an den Namen des unbekannten Vaters zu kommen? |
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| Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in einem solchen Fall überhaupt zur Adoption kommt. Zwischen dem Adoptionsgedanken und der Adoptionsurkunde muss man verschiedene Hürden nehmen, als da wären Notar, Jugendamt und Gericht. Und wer kann schon glaubhaft versichern, nicht zu wissen, wer der Vater des Kindes ist (außer Karneval vielleicht)? Zumindest eine gewisse Kandidatenzahl kann doch angeboten werden... Zudem hat das Kind ja auch Rechte gegenüber dem leiblichen Vater (Erben z.B.) |
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| AW: Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist Nun ja, die Frauen. Also helfen wir mal hier ein wenig. Die Annahme eines mind. Kindes beruht auf den §§ 1741 bis 1766 BGB. Nun, der leibliche Vater war zum Zeitpunkt der Annahme des Kindes nicht bekannt, somit ist eine Annahme des KIndes gemäß § 1747 Abs. 4 BGB möglich und legitim. Hat die Mutter jedoch arglistig gehandelt, den leiblichen Vater also verschwiegen, so kann auf Antrag des Vaters eine Aufhebung der Annahme gemäß § 1760 Abs. 2 c BGB erfolgen. Fazit; Aus meiner Sicht ist dies nicht aussichtslos, nur sollte man diesen Weg nicht ohne Anwalt gehen. Denn erst bei einem Erfolg des leiblichen Vaters vor Gericht, hat er auch die Möglichkeit sein Umgangsrecht durchzusetzen. |
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| AW: Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist Gab es hier überhaupt eine Adoption? Warum so ein kompliziertes und teures Verfahren, wenn eine einfache Vaterschaftsanerkennung zum selben Ziel führt? Wird ja von Laien oftmals durcheinander geworfen. |
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| AW: Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist Zitat:
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| AW: Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist Zitat:
Zitat:
Wer Vater ist, bestimmt § 1592 BGB: Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist. Wenn davon nichts zutrifft, hat der "Erzeuger" nichts zu melden. Hier ist also letztlich auch gar kein teures und zeitraubendes Adoptionsverfahren erforderlich, der Ehemann braucht nur die Vaterschaft zu seinem Stiefkind anzuerkennen, § 1592 BGB. Damit wäre er gesetzlicher Vater. Der Erzeuger ist auch nicht anfechtungsberechtigt nach § 1600, siehe dort Abs. 2. Sollte trotzdem tatsächlich eine Adoption stattgefunden haben: Wenn der Erzeuger schon bei einer Vaterschaftsanerkennung nichts zu melden hat, dann bei einer Adoption erst recht nicht. Zwar bestimmt § 1760 BGB: Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist. Aber wie schon oben gesagt: Der Erzeuger ist kein Elternteil, seine Einwilligung demnach nicht erforderlich. |
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| AW: Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist Nun ja, die Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des 1592 wäre schon möglich, aber; Zitat:
Also; Die Vaterschaft anzuerkennen kann man nach 1592 Nr. 2 BGB, wirksam wird sie nach m.M. eben nicht, denn es besteht nach 1594 Nr. 2 eine Vaterschaft eines anderen Mannes. Da steht eben nicht, dass diese Vaterschaft anerkannt sein muss, sie besteht aber. Nun hat die Mutter jedoch den Vater verschwiegen und der jetzige Ehemann will sich zur Vaterschaft bekennen. Da niemand vom leiblichen Vater weiss, ist es auch möglich. Erfährt nun der leibliche Vater davon, kann er die Annerkennung eben anfechten. Und zwar genau mit dem von Ihnen angegebenen § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Voraussetzung dafür ist gemäß Abs. 2 gegeben. Der leibliche Vater hat keine soziale Bindung zum Kind. Wir können wohl davon ausgehen, dass der jetzige Ehemann zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Mutter noch nicht kannte, somit scheidet er nach Abs. 1 Nr. 2 aus. Gut, der leibliche Vater ist also anfechtungsberechtigt nach 1600 Abs. 1 Nr. 2! Jetz folgt die Anfechtungsfrist, diese regelt auch in diesem Fall der § 1600b Abs. 1. Nun muss dass Gericht die Vaterschaft feststellen. Hier beruft sich der leibliche Vater und das Gericht eben auf § 1600d Abs. 2 und in Abs. 3 wird der Zeitpunkt ja erklärt. Zitat:
Nun, dass Verfahren muss ersteinmal abgewartet werden, wenn der jetzige Ehemann tatsächlich die Vaterschaft anerkannt hat. Dann kann er in Bezug auf die Anfechtung der Adoption eben so verfahren wie schon aufgeführt. Mitleser; Sie vergessen einfach nur, dass jeder sein Recht wahrnehmen kann und sollte und niemand benachteiligt wird. Die Frage ist immer, wie stelle ich es an. Schritt für Schritt kommt man zum Erfolg. Da die Mutter den leiblichen Vater verschwiegen hat und nun der Vaterschaft des Ehemannes nach 1595 Abs. 1 zustimmt, hat sie gelogen und somit arglistig gehandelt. Hier kann man ebenso prüfen ob die Mutter belangt werden kann, da sie ja der Anerkennung zugestimmt hat. Ich hoffe das dies nun verständlich und ausführlich genug war. So schwer hat man es selbst vor Gericht nicht. |
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| AW: Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist § 1600 (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. Vater im Sinne von § 1600 Abs. 2 (bzw. Abs. 1 Nr. 1) BGB ist ja wohl der Ehemann, nicht der Erzeuger. Da zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, ist der Erzeuger eben nicht anfechtungsberechtigt. Siehe auch Abs. 3, da ist das noch mal näher erklärt. (3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. |
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| AW: Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist Zitat:
Zitat:
Sie bestand erst, nachdem der leibliche Vater Kenntnis seiner Vaterschaft hat. Vorher eben nicht. Somit ist er anfechtungsberechtigt. Sie bringen einiges durcheinander. Ich habe keine Ahnung wie ich Ihnen das sonst noch beibringen kann. Im Gericht ist es leichter, denn die Familienrichter sind vom Fach. |
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| AW: Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist Dem Ausgangsposting war zu entnehmen, dass der Ehemann das Kind "adoptiert" hat, wobei mal dahingestellt sein mag, ob es tatsächlich eine Adoption oder eine Vaterschaftsanerkennung war, was Laien schon mal durcheinader werfen. Jedenfalls dürfte daraus zu schließen sein, dass der Ehemann der rechtliche Vater des Kindes ist. Ich denke, bis dahin besteht Einigkeit, oder?. Zwischen diesem rechtlichen Vater, und nur dieser ist in 1600 Abs. 1 Nr. 1 gemeint, und dem Kind besteht unzweifelhaft auch eine sozial-familiäre Beziehung, jedenfalls geht aus dem Ausgangsposting nichts anderes hervor. Eine Anfechtung durch den Erzeuger wäre aber gem. Abs. 2 nur möglich, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater (=Ehemann der Mutter) keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Da eine solche aber besteht, keine Anfechtung. Zweck dieser Vorschrift dürfte sein, dass sich kein Dritter in eine bestehende familiäre Gemeinschaft einer intakten Familie drängen kann, auch wenn er zufällig biologischer Erzeuger eines der Kinder sein sollte. Er hätte sich das mit der vaterschaftsanerkennung ja früher überlegen können, wozu aber dann immer noch die Zustimmung der Mutter erforderlich gewesen wäre, um wirksam zu werden. So, wer bringt jetzt etwas durcheinander? |
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