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Adoption durch beste Freundin möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Adoption durch beste Freundin möglich? innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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Alt 10.11.2008, 11:28
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Adoption durch beste Freundin möglich?

Hier mal ein fiktiver Fall einer Patchworkfamilie...
Eine Frau hat 4 Kinder 2 aus erster Ehe, 1 aus 2.Ehe und 1 mit dem jetzigen Partner.
Der 1.Ehemann ist verstorben, der 2. hat die ersten 2 Kinder adoptiert, aber seit der Trennung kümmert er sich nur noch sehr wenig um die Kinder. Die Frau ist mit ihrem jetzigen Partner viel beruflich unterwegs, nun ist die Frage für den Fall das beiden etwas passieren würde, dürfte die beste Freundin die Kinder adoptieren oder müssen sie dann zum letzten Ehemann?
Und was könnte evtl. das Paar im Vorfeld tun damit die beste Freundin die Sorge übernehmen kann?

Vielen Dank für die Antworten!
MfG
Heiko S.
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Alt 10.11.2008, 11:45
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AW: Adoption durch beste Freundin möglich?

Zitat:
Die Frau ist mit ihrem jetzigen Partner viel beruflich unterwegs, nun ist die Frage für den Fall das beiden etwas passieren würde, dürfte die beste Freundin die Kinder adoptieren oder müssen sie dann zum letzten Ehemann?
Da der 2. Mann der Adoptivvater der Kinder ist und auch das Sorgerecht noch inne hat (?), kämen diese im Falle des Todes der Mutter zu ihm.

Zitat:
§ 1680
Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.
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Alt 10.11.2008, 12:27
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AW: Adoption durch beste Freundin möglich?

Danke für die schnelle Antwort
nun bleiben wir mal weiter fiktiv..
In diesem Fall ist es ja so das nur für 3 Kinder das Sorgerecht beim 2. Eheman mit ist, das jüngste Kind wäre aber nach dem Tod des Paares Vollwaise, die beste Freundin wäre Patentante dieses Kindes (momentan 3 Monate alt), der 2.Ehemann will sich um dieses Kind nicht kümmern...
Kann er "gezwungen" werden für dieses Kind die Sorge zu übernehmen, weil halt Geschwisterkind oder würde dann die Sorge an das Familiengericht gehen bzw. an die beste Freundin (sprich Patentante).
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  #4 (permalink)  
Alt 10.11.2008, 12:31
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AW: Adoption durch beste Freundin möglich?

Zitat:
Kann er "gezwungen" werden für dieses Kind die Sorge zu übernehmen, weil halt Geschwisterkind oder würde dann die Sorge an das Familiengericht gehen bzw. an die beste Freundin (sprich Patentante).
Nein, zwingen das SR zu übernehmen kann man niemanden,

wenn beide ET sterben sollten, entscheidet das FamGericht was aus den Kindern wird; möglich wäre eine Pflegefamilie und die Freundin könnte als Pflegemutter fungieren, wenn nichts dagegen spricht.

LG
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Alt 10.11.2008, 12:52
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AW: Adoption durch beste Freundin möglich?

Zitat:
Zitat von La Belle

wenn beide ET sterben sollten, entscheidet das FamGericht was aus den Kindern wird; möglich wäre eine Pflegefamilie und die Freundin könnte als Pflegemutter fungieren, wenn nichts dagegen spricht.
Nochmals zu der 2. Frage aus dem ersten Treat, könnten die Eltern schon im Vorfeld was regeln? z.b. über Notar oder Anwalt oder kann es erst vom Familiengericht entschieden werden wenn "es soweit ist"...
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  #6 (permalink)  
Alt 10.11.2008, 12:56
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AW: Adoption durch beste Freundin möglich?

Zitat:
Zitat von Heiko S.
Nochmals zu der 2. Frage aus dem ersten Treat, könnten die Eltern schon im Vorfeld was regeln? z.b. über Notar oder Anwalt oder kann es erst vom Familiengericht entschieden werden wenn "es soweit ist"...
Die Eltern können zwar Wünsche bezüglich des Sorgerechts äußern und per Anwalt/Notar/allein formulieren, jedoch ist das FamGericht an diese Wünsche in keiner Weise gebunden, sprich im Falle eines Falles entscheidet das Gericht trotzdem selbst (und unter Umständen anders als gewünscht). Hier zählt letztlich einzig und allein das Kindeswohl.

LG
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