Dies ist eine Diskussion zu Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende innerhalb des Forums Adoptionsrecht
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| Die deutsche Staatsbürgerin A gebiert in Deutschland das Kind B, welches mit Hilfe einer Eizellenspende der spanischen Spenderin C und einer künstlichen Befruchtung im europäischen Ausland (Spanien) gezeugt wurde. Der spanische Gesetzgeber erklärt nur Gametenspenden für zulässig, die anonym und unentgeltlich erfolgen. A und C gehen entsprechende Verträge mit der behandelnden Klinik D ein. D ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Anonymität von C zu wahren sowie alle Behandlungsunterlagen und die erhobenen Personen- und Gesundheitsdaten von C und A für die Dauer eines Zeitraumes von x Jahren zu archivieren und bei begründeter Ausgangslage, wie bspw. bei auftretenden Erbkrankheiten des B, zugänglich zu machen. Als leibliche Mutter zu B will A in Deutschland dem B einen Rechtsstatus ermöglichen, der dem eines genetischen Kindes entspricht, damit B auch in Angelegenheiten des Erbrechts gegenüber Verwandten 1. Grades zu A nicht benachteiligt ist. Kann A B adoptieren? Wenn ja, wie? In wieweit greift Europäisches Recht? Ich bitte um regen Gedankenaustausch und Lösungsansätze. Hochgradig neugierig und interessiert und mit Dank im Voraus, Quis et unde Geändert von Quis et unde (13.10.2009 um 17:34 Uhr). |
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| AW: Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende Ich bezweifle, dass eine Adoption möglich ist. Seine eigenen Kinder kann man nicht adoptieren. Zur Mutterschaft der A: § 1591 BGB Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Zum spanischen Recht kann ich nichts sagen.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende Danke. Fiele damit auch die Möglichkeit der Adoption des volljährigen B durch die A weg? (wegen der dann nicht mehr erforderlichen Zustimmung durch die leibliche Mutter, hier: A) Ich weiß, krude Konstruktion, aber denkbar, da es bisher keine andere Regelung für Kinder der vorbeschriebenen Zeugungsart gibt, aber schon ca. 15 bis 25.000 dieser Kinder in D leben. Vom Gesetzgeber ignoriert, weil es sie nach dtsch. Recht (EmbSchG) nicht geben dürfte. Welches Forum wäre jetzt das beste, um die Frage nach der Klärung des Rechtsstatus dieser Kinder zu stellen? Familienrecht allgemein oder janz wat anneres? Für Hinweise empfänglich: Quis et unde
__________________ Des Menschen Wille ist sein Himmelreich, der Weg dort hin nicht selten die Hölle! |
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| AW: Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende Ich glaube nicht, dass hier eine Adoption (ob Minderjährigenadoption oder Volljährigenadoption) möglich oder sinnvoll ist. Durch die Geburt ist die Mutterschaft der A doch vorhanden. Sie ist auch keine Mutterschaft minderen Rechts oder (jedenfalls nach deutschem Recht) anfechtbar. Die Tatsache, dass B genetisch nicht mit A verwandt ist, ist doch unerheblich. § 1591 BGB steht doch nicht ohne Grund im BGB.
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| AW: Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende Jojodat. Aber in vorliegendem Beispiel: Leiblich ungleich blutsverwandt. Letzteres ist allerdings von Bedeutung im Erbrecht. Denn: Leiblichkeitsnachweis ist nicht ausreichend für Nachweis Verwandtschaft erster oder folgender Ordnung. (s. Erbschaftsklagen von Geschwistern sogenannter "Kuckuckskinder") Deswegen ja auch die entsprechenden Regelungen für Kinder aus Samenspenden, die das Embryonenschutzgesetz (EmbSchG) - im Gegensatz zur Eizellspende - zulässt. `Ne Idee??? (Ich kann gar nicht so viel Haare verlieren, wie ich mir raufen möchte..) Danke vorab für weitere Gedankenanstöße, Quis et unde
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| AW: Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende Zitat:
Die rechtliche Vaterschaft kann unter gewissen Voraussetzungen angefochten werden; das kann unter Umständen auch nach dem Tode des Vaters noch geschehen. Nicht möglich ist nach deutschem Recht dagegen die Anfechtung der Mutterschaft. Es steht kein Verfahren dafür zur Verfügung, auch gibt es niemanden, der zur Anfechtung berechtigt wäre. Das Kind bleibt also immer rechtlich mit Frau verwandt, die es geboren hat - unabhängig von der genetischen Situation. Eine Adoption ist also unnötig. Damit ist es auch immer gesetzlicher Erbe 1. Ordnung.
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| AW: Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hab mal weiter gegraben: Nach gängiger Lehre bezeichnet man mit "Verwandte" in der Regel Menschen einer gemeinsamen genetischen Herkunft. Mit Nachkommen oder Nachfahren ist die geschlechtsunabhängige Gesamtheit der Personen, die von einer Stammvater oder Stammmutter bzw. sog. Stammeltern abstammen, gemeint. Im Recht sind die Nachkommen Teil der gesetzlichen Erbfolge. Gem § 1924, 1 haben gesetzliche Erben Abkömmlinge des Erblassers zu sein. Als Abkömmlinge des Erblassers werden sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc. bezeichnet. B ist aber - durch ein entsprechendes blutserologisches Abstammungsgutachten (sic!) nachweisbar - kein Abkömmling der A. (Dies wäre bspw. auch bei in einer Klinik "vertauschten" Babys der Fall.) § 1924, 3 regelt die Erbfolge "nach Stämmen" - das indiziert die genetische Abstammung, bzw. die entsprechend gleichgesetzte durch Adoption, ODER?? Ich finde keine explizite Rechtsauslegung des Begriffes "Abkömmling". Wer kann mir, bitte, weiter helfen? Quis et unde
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| AW: Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende Oder: Bewirkt der 1591 also eine juristische Verwandschaft, die auch in Fragen des Erbrechts der genetischen Verwandtschaft (hier: Abstammung) gleich zu setzen ist? Zitat:
)Quis et unde
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| AW: Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende So ungefähr. Maßgeblich ist eigentlich immer die rechtliche Verwandschaft (davon ist die Abstammung ja nur ein Teil). Die rechtliche Verwandtschaft stimmt häufig, aber nicht immer mit der biologischen überein. Dort, wo das nicht der Fall ist, gibt es u.U. rechtliche Verfahren, die das Ziel verfolgen, die rechtliche Verwandschaft an die biologische anzupassen. Nur bei der Mutterschaft existiert ein solches Verfahren nicht, hier ist immer die Geburt maßgebend.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Adoption des eigenen leiblichen Kindes aus Gametenspende Fiele damit auch die Möglichkeit der Adoption des volljährigen B durch die A weg? Ich weiß, krude Konstruktion, aber denkbar, da es bisher keine andere Regelung für Kinder der vorbeschriebenen Zeugungsart gibt, aber schon ca. 15 bis 25.000 dieser Kinder in D leben.Vom Gesetzgeber ignoriert, weil es sie nach dtsch. Recht (EmbSchG) nicht geben dürfte.Welches Forum wäre jetzt das beste, um die Frage nach der Klärung des Rechtsstatus dieser Kinder zu stellen? Familienrecht allgemein oder janz wat anneres? |
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