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Adoption der Stieftochter

Dies ist eine Diskussion zu Adoption der Stieftochter innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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Alt 27.02.2009, 11:40
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Adoption der Stieftochter

Hallo,
ich habe mal eine Frage:
Angenommen Herr X und Frau Y leben seit 2 Jahren zusammen. Frau Y bringt ein Kind A aus vorheriger Beziehung mit in die neue Beziehung.
Das Verhältnis zwischen Kind A und Herrn X sind bestens. Kind A hat Herrn X als Papa akzeptiert. Kind A ist 4 Jahre alt.
Nun bekommen Herr X und Fau Y bekommen Nachwuchs. Kind B.
Herr X und Frau Y sind beide 24 Jahre alt.
Das sich der leibliche Vater von Kind A nicht um dieses kümmert, keinen Unterhalt zahlt usw. und Herr X und Frau Y heiraten wollen, liegt der Gedanke nahe, zu heiraten.
Der leibliche Vater von Kind A hat kein Sorgerecht usw...
Wie läuft das ganze ab, wenn Herr X das Kind von Frau Y adoptieren möchte?
Muss der adoption der leibliche Vater von Kind A zustimmen?
Was ist bei einer möglichen adoption zu beachten?


Gruß
Ortners

P.S. wäre nett, wenn man antworten würde
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  #2 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 12:49
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AW: Adoption der Stieftochter

Zum einen muss der Annehmende bei einer Adoption mind. 25 sein, zum anderen müssen die Mutter und der Adoptivvater verheiratet sein und zum dritten muss der leibliche Vater einer Adoption zustimmen. (§1741 ff. BGB)

Treffen alle diese Punkte zu ?
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  #3 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 12:57
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AW: Adoption der Stieftochter

Also der annehmende Stiefvater wird erst 25 in diesem Jahr. Hochzeit zwischen Herrn X und Frau Y stehen im nächsten Jahr an.Leiblicher Vater?Reagierte nicht auf schreiben von Herrn X und Frau Y.
Was nun?
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  #4 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 13:08
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AW: Adoption der Stieftochter

Zitat:
Zitat von Ortners
Leiblicher Vater?Reagierte nicht auf schreiben von Herrn X und Frau Y.
Was nun?
Siehe § 1748 BGB.

Gruß

Pro
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  #5 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 13:11
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AW: Adoption der Stieftochter

Ein brief reicht da sowieso nicht aus, die Erklärung über die Einwilligung des leiblichen Vaters muss in notarieller Form gemacht werden. (§1750 BGB)

Entscheiden kann über eine Adoption sowieso nur das Gericht - also sollte man hierfür einen Anwalt bemühen (aber wie gesagt, zuvor muss man geheiratet haben).
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Alt 27.02.2009, 13:12
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AW: Adoption der Stieftochter

Zitat:
Zitat von Pro
Warum sollte der hier zutreffen ?
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  #7 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 13:17
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AW: Adoption der Stieftochter

Zitat:
Zitat von La Belle
Warum sollte der hier zutreffen ?
Zitat;
1Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.


Was spricht dagegen?

Gruß

Pro
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Alt 27.02.2009, 13:20
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AW: Adoption der Stieftochter

Lies auch mal den 2. Absatz - so einfach ersetzt das Gericht nämlich nicht die Zustimmung nicht. Aber das ist dann Einzelfallentscheidung, über die es müßig wäre, hier zu diskutieren
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Alt 27.02.2009, 13:31
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AW: Adoption der Stieftochter

Zitat:
Zitat von La Belle
Lies auch mal den 2. Absatz - so einfach ersetzt das Gericht nämlich nicht die Zustimmung nicht.
Richtig, aber ich beziehe mich auf den Abs. 4, da die Mutter das alleinige Sorgerecht hat.

Wenn der Vater dem nicht zustimmt und dies für die Entwicklung des Kindes hinderlich ist, kann die Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden. Nicht einfach aber auch nicht unmöglich.

Zitat der Harald Paulitz (Hrsg.): Adoption - Positionen, Impulse, Perspektiven, München, Verlag C.H. Beck, 2000

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einwilligung der Eltern oder eines Elternteils durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden, wenn dem Kind durch das Unterbleiben der Adoption ein erheblicher Nachteil entstünde. Gründe für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung sind z.B., dass sich leibliche Eltern ihrem Kind gegenüber gleichgültig verhalten haben, dass sie ihre elterlichen Pflichten über einen längeren Zeitraum hinweg oder aber in besonders schwerer Art und Weise verletzt haben, etwa in Form körperlicher Misshandlungen, sexuellen Missbrauchs oder mangelhafter Versorgung (§1748 BGB). Die Einwilligung des Vaters eines Kindes, das außerhalb einer bestehenden Ehe geboren ist und der zu keiner Zeit Inhaber des Sorgerechts war, kann bereits dann ersetzt werden, wenn dem Kind ohne eine Adoption erhebliche Nachteile entstehen, ohne dass es der übrigen im Gesetz genannten Voraussetzungen bedarf.


Gruß

Pro
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  #10 (permalink)  
Alt 27.02.2009, 14:01
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AW: Adoption der Stieftochter

Ich muss mal noch etwas einwerfen.
Dem leiblichen Vater des Kindes A sind Alkohol und Drogen wichtiger als sich um seine Tochter zu kümmern. Unterhaltszahlungen hat er noch nie geleistet.
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