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Adoption bei Volljährigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Adoption bei Volljährigkeit innerhalb des Forums Adoptionsrecht

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Alt 23.12.2008, 13:47
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Adoption bei Volljährigkeit

Hallo
Braucht man für eine Adoption eines Volljährigen die Zustimmung eines leiblichen Elternteils?
Z.B. Eltern sind getrennt. Ein Elternteil nimmt das Kind mit und gründet neue Familie. Kind lebt schon seit Jahren in neuer Familie und möchte nun adoptiert werden.
Danke für Eure Antwort
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  #2 (permalink)  
Alt 05.01.2009, 00:34
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AW: Adoption bei Volljährigkeit

Zitat:
Zitat von Bignic
Braucht man für eine Adoption eines Volljährigen die Zustimmung eines leiblichen Elternteils?
Natürlich nicht, dafür aber die Zustimmung des volljährigen Kindes. Allerdings hat die Adoption eines Volljährigen viel weniger rechtliche Auswirkungen als die eines Minderjährigen.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.01.2009, 10:29
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AW: Adoption bei Volljährigkeit

ok Danke. Der Notar meinte wir können es nach dem Erwachsenen Gesetz machen oder nach minderjährigen da Kind schon als minderjähriger in der Familie war.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.01.2009, 10:44
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AW: Adoption bei Volljährigkeit

Ja das geht, ist hier geregelt:

Zitat:
§ 1772
Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.


Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
__________________
"Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen"
~ Sokrates ~
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